Das Prinzip der Marktplatzhaftung, welches mit den Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 1. Januar 2019 eingeführt wurde, hält auch eine Pflicht für Online-Händler bereit. Jeder, der hierzulande auf Marktplätzen Waren anbietet bzw. vertreibt und damit steuerpflichtige Umsätze erzielt, muss den Betreibern der genutzten Marktplätze seine steuerliche Registrierung nachweisen. Wie das geht und worauf geachtet werden muss, erklären wir hier.
Was steckt hinter der Marktplatzhaftung?
Der Fiskus hat bislang mit ausbleibenden Steuergeldern in erheblicher Höhe zu kämpfen. Mitverantwortlich dafür sollen Online-Händler aus Staaten außerhalb der EU sein, die ihre Waren in Deutschland über Marktplätze vertreiben. Für die deutschen Behörden gestaltet sich die juristische Verfolgung solcher Fälle im internationalen Kontext häufig mehr als kompliziert – weshalb der Gesetzgeber dieser misslichen Lage nun mit der Marktplatzhaftung begegnet ist:
Hiernach müssen die Betreiber der Marktplätze bestimmte Aufzeichnungspflichten hinsichtlich einiger steuerlich relevanter Merkmale von Händlern erfüllen. Andernfalls müssen sie für mögliche Steuer-Rückstände der Online-Händler selbst aufkommen.
Achtung Frist: Händler müssen Erfassungsbescheinigung vorlegen
Die Marktplatzbetreiber können sich der Haftbarmachung unter anderem dann entziehen, wenn sie sich durch die bei ihnen vertretenen Händler nachweisen lassen, dass diese in Deutschland steuerlich registriert sind.
Auch wenn die Ursache des Problems vorwiegend bei Händlern aus Drittstaaten wie China gesehen wird, betrifft die Änderung quasi auch jeden Händler mit Sitz im Inland, der gewerblich auf Online-Marktplätzen handelt.
Online-Händler müssen den Betreibern der genutzten Marktplätze dazu die sogenannte Erfassungsbescheinigung nach § 22f UStG vorlegen. Diese erhalten sie auf Antrag von dem Finanzamt, das für sie zuständig ist.
Weiterhin sollten Händler die entsprechenden Fristen im Blick behalten: Die Haftung der Marktplatzbetreiber gilt im Hinblick auf
- Händler mit Sitz außerhalb Deutschlands, der EU und des EWR (Händler aus Drittstaaten) ab dem 1. März 2019
- Händler mit Sitz innerhalb Deutschlands, der EU und des EWR ab dem 1. Oktober 2019.
Entsprechend sollte die Erfassungsbescheinigung möglichst frühzeitig, jedenfalls aber vor dem jeweils einschlägigen Zeitpunkt beim Marktplatzbetreiber eingegangen sein. Andernfalls muss ernsthaft mit einen Ausschluss vom Handel auf dem jeweiligen Marktplatz gerechnet werden.
Wie läuft das Bescheinigungsverfahren ab?
- Der Antrag wird ausgefüllt und an das zuständige Finanzamt gesendet. Händler mit Sitz außerhalb Deutschlands, der EU oder des EWR müssen zusätzlich einen Empfangsbevollmächtigten benennen.
- Das Finanzamt stellt die Erfassungsbescheinigung aus, sendet sie zurück an den Online-Händler und teilt die Informationen gleichzeitig dem Bundeszentralamt für Steuern mit.
- Der Online-Händler legt den Marktplätzen, die er zum Vertrieb nutzt, die Bescheinigung vor. Einige Marktplatzbetreiber bieten dazu eine besondere Upload-Möglichkeiten zur Verfügung.
- Die Bescheinigungen sind befristet auf max. 3 Jahre und müssen dann bei gleichbleibender Rechtslage erneut angefordert werden. Das Verfahren soll voraussichtlich ab 2020 vollständig digitalisiert werden.
Übergangsregelung
Aufgrund des erheblichen Aufwands für die Finanzverwaltung kommt es laut einem BMF-Schreiben vom 21.02.2019 außerdem zu einer Übergangsregelung, die wegen der kürzeren Frist besonders die Händler aus Drittstaaten betrifft:
Demnach soll es ausreichen, wenn Marktplatzbetreibern bis zum 15.04.2019 nur der Antrag auf die Bescheinigung vorliegt, sofern dieser bis zum 28.02.2019 an das zuständige Finanzamt gestellt worden ist. Nach dem 15.04.2019 muss demnach aber auch die Bescheinigung selbst beim Marktplatz eingegangen sein.
Auf Rechtstexte hat die Änderung keinen Einfluss.
Update (vom 13.03.2019)
Unsere Handlungsempfehlungen beziehen sich ausschließlich auf Händler mit Sitz in Deutschland. Händler mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, welche die Schwelle von 100.000 Euro mit Lieferungen nach Deutschland nicht überschreiten, müssen dies gegenüber dem Marktplatzbetreiber nachweisen (etwa mit Hilfe der USt-ID), jedoch keine Erfassungsbestätigung vorlegen. Ebenso muss die Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn die Lieferung direkt von einem Drittland (außerhalb der EU/des EWR) aus nach Deutschland erfolgt und der Empfänger als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer gilt (Quelle: BMF-Schreiben vom 28.01.2019)