VerpackG: Vier Pflichtmeldungen zum Jahreswechsel

ABB Photo / Shutterstock.com
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Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten und hat neue Vorgaben für stationäre Händler wie auch Online-Händler mit sich gebracht. Neben den bekannten Pflichten zur Lizenzierung seiner Verpackungen bei einem oder mehreren dualen Systemen und der Registrierung beim Verpackungsregister LUCID ist auch vorgesehen, dass Verantwortliche ihre Daten zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen regelmäßig melden müssen. Für viele Online-Händler ist es zum Jahreswechsel nun zum ersten Mal soweit. Wer seine Daten nicht ordnungsgemäß meldet, dem droht ein Bußgeld.

Was hat es mit der Datenmeldung auf sich?

Insgesamt stehen für Händler, die dem Verpackungsgesetz unterliegen, vier einzelne, notwendige Meldungen an: Inhaltlich betrachtet gibt es zum einen die sog. Jahresabschlussmeldung, zum anderen die Meldung der Jahresplanmenge. Beide Meldungen müssen jeweils gegenüber dem genutzten dualen System sowie der Zentralen Stelle Verpackungsregister (via LUCID) gemacht werden.

1. Jahresabschlussmeldung 2019
Bei der Jahresabschlussmeldung muss für den zurückliegenden Berechnungszeitraum, also das Jahr 2019, angegeben werden, welche Mengen an Verpackungen tatsächlich in Verkehr gebracht wurden (Ist-Meldung). Hierfür können sich diese an Aufzeichnungen orientieren, die sie das Jahr über gemacht haben, um die Verpackungsmengen zu dokumentieren.

2. Meldung der Jahresplanmenge 2020
Notwendig ist außerdem auch die Meldung der Jahresplanmenge für den anstehenden Berechnungszeitraum, also das Jahr 2020. Hier wird angegeben, welche Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im nächsten Jahr voraussichtlich – also geschätzt – in Verkehr gebracht wurden (Soll-Menge). Hierbei können sich Händler zum Beispiel auch an den Vorjahreswerten orientieren. Zum Jahreswechsel 2020/2021 werden diese Schätzwerte dann wiederum mit der dann ebenfalls wieder fälligen Jahresabschlussmeldung ersetzt.

Wann muss die Meldung erfolgen?

Eine starre, allgemein gültige Frist, zu der die Meldungen insgesamt abgegeben werden müssen, gibt es nicht. Das Verpackungsgesetz gibt hier ausschließlich vor, dass wann immer eine Datenmeldung gegenüber dem dualen System gemacht wird, die Daten unverzüglich auch an die Zentrale Stelle übermittelt werden müssen. Händler sollten insofern ihre Verträge mit dualen Systemen auf Fristen kontrollieren oder sich an die genutzten Systeme wenden. Wird eine Meldung dort abgegeben, sollte sie dann auch möglichst zeitgleich und mit identischem Inhalt gegenüber der Zentralen Stelle wahrgenommen werden. Viele duale Systeme siedeln die Fristen in der Nähe zum Jahreswechsel an.

Was droht, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird?

Für den Fall, dass eine Datenmeldung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder richtig, oder gar nicht abgegeben wird, sieht das Verpackungsgesetz ein Bußgeld vor. Während Bußgelder nach dem VerpackG grundsätzlich in Höhe von bis zu 200.000 Euro verhängt werden können, sind es hier jedoch maximal 15.000 Euro.

Weitere Informationen zur Systembeteiligung, der Zentralen Stelle und vielen anderen Aspekten des Verpackungsgesetzes gibt es in unserem kostenlosen Whitepaper. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich im FAQ zum Verpackungsgesetz.

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