Die Krankheit Covid-19 grassiert weltweit und beeinträchtigt Menschen und Wirtschaft. Besonders auch der stationäre Einzelhandel ist von Einschränkungen betroffen, beispielsweise durch behördliche Vorgaben. Gerade für kleinere Händler stellt dies eine große Belastung dar und kann zu ernsthaften Konsequenzen führen.
Nicht ohne Grund erwägen viele Betroffene zur Zeit, alternative Vertriebswege zu erschließen, beispielsweise Bestellmöglichkeiten über Telefon und E-Mail, einen eigenen Online-Shop oder den Verkauf über Online-Marktplätze.
Ein wirtschaftlich sinnvoller Gedanke – doch sollte dabei das für jedes Geschäft essentielle Recht nicht vergessen werden: Im Online-Handel bzw. Fernabsatzgeschäft sind kostenpflichtige Abmahnungen ein weit verbreitetes Mittel von Mitbewerbern und Wirtschaftsverbänden, Rechtsverstößen zu begegnen.
Die Kosten dafür bewegen sich oft im drei- bis vierstelligen Bereich und können einen erzielten Umsatz leider schnell zunichte machen.
Um stationären Händlern schon vorab behilflich zu sein, stellen wir hier ein FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen seitens stationärer Händler bereit. Gerne unterstützen wir auch im Rahmen unseres Starterpakets für den Online-Handel oder im Rahmen eines unserer regulären Mitgliedschaftspakete.
Kauf via Telefon: Ist das schon ein Fernabsatzgeschäft?
Liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, führt dies im Vergleich zum Handel in einem Ladengeschäft regelmäßig zu anderen Rechten und Pflichten – es gilt beispielsweise zahlreiche Informationspflichten oder die Anforderung an das gesetzliche Widerrufsrecht zu erfüllen. Für bisher lediglich stationär tätige Händler ist es deshalb wichtig zu wissen, ob und wann gegebenenfalls ein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
Geknüpft ist dieses zunächst an die Voraussetzung, dass zur Vertragsanbahnung und zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, beispielsweise Telefon, Brief oder E-Mail. Passiert dies nur in Einzelfällen und quasi zufällig, sieht sich ein Händler dem Fernabsatzrecht jedoch noch nicht unterworfen.
Das Gesetz erfordert vielmehr ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem. Nach der Rechtsprechung sind hieran jedoch keine hohen Anforderungen zu knüpfen. In der Folge dürfte sich ein Händler beispielsweise schon dann an die speziellen Gesetze gebunden sehen, wenn er für eine telefonische Bestellmöglichkeit online oder offline wirbt. Die Lage lässt sich hierbei jedoch nur im Einzelfall klären.
Gibt es Kulanzregeln aufgrund von Covid-19 im Hinblick auf den Fernabsatz?
Im Zuge der weitreichenden Beeinträchtigungen durch die Covid-19-Pandemie sind seitens staatlicher Ebene diverse temporäre Anpassungen geplant oder bereits in Kraft. Dazu zählen beispielsweise auch Soforthilfen durch Bund und Länder. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatzgeschäft selbst sind bislang aber keine Änderungen geplant oder bekannt.
Welche sind die häufigsten Fehler, die Händler beim Einstieg in den Online-Handel machen?
Viele Online-Händler sind wegen Fehlern im Zusammenhang mit ihrem Online-Shop bereits einmal abgemahnt worden. Aus unserer Expertise mit diesem Thema heraus konnten wir feststellen, dass bestimmte Punkte besonders häufig Grund solcher Abmahnungen sind.
Dabei handelt es sich insbesondere um:
- fehlerhafte Impressen
- fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben
- fehlende oder nicht funktionierende Links zur OS-Plattform der EU
- widersprüchliche Angaben, bspw. zum Widerrufsrecht
- unvollständige Verbraucherinformationen
- etc.
Welche sind die grundlegenden Informationen, die man Kunden im Online-Handel bereitstellen muss?
Im Online-Handel gibt es sehr umfassende Informationspflichten, die gegenüber Verbrauchern erfüllt werden müssen. Dabei sollten nicht nur die Anforderungen an den Inhalt der Informationen beachtet werden, sondern auch die Umstände, wie und wann diese Informationen erteilt werden müssen. Viele Anforderungen lassen sich dabei mit individuellen Rechtstexten erfüllen.
Zu den Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz gehören beispielsweise:
- Identität und Anschrift des Unternehmers
- Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
- Gesamtpreis
- ggf. Grundpreis
- alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten sowie sonstige Kosten
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- Bestehen und Bedingungen von Kundendienst und Garantien
- ggf. Vertrags- und/oder Mindestlaufzeit
- Alternative Streitbeilegung
Im elektronischen Geschäftsverkehr treten außerdem weitere Informationspflichten hinzu, beispielsweise zu:
- technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen
- Speicherung des Vertragstextes
- technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigt werden können
- verfügbare Sprachen
- ggf. einschlägige Verhaltenskodizes
Dazu kommen noch diverse weitere Informationspflichten, die sich praktisch ergeben. So muss etwa eine Datenschutzerklärung vorgehalten werden, oder etwa produktspezifische Informationen, wie beispielsweise zu Batterien, Spielzeugen, Lebensmitteln, Textilien usw.
Darf ich Fotos vom Hersteller benutzen?
Bilder bzw. Fotos unterliegen zumeist dem Urheberrecht. Werden diese ungefragt genutzt und der Urheber bzw. Rechteinhaber sieht sich damit nicht einverstanden, droht eine kostenintensive Abmahnung. Zudem kann es zu einer Schadensersatzpflicht, Gerichtskosten und weiteren Nachteilen kommen. Es ist insofern dringend zu raten, vor der Verwendung den jeweiligen Inhaber der Rechte um Erlaubnis bzw. eine Lizenz zu bitten, oder ggf. selbst Fotografien der Ware herzustellen oder in Auftrag zu geben.
Darf ich Texte vom Hersteller benutzen?
Genauso wie Fotografien können auch Texte, z.B. Produktbeschreibungen, einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Dafür muss jedoch die notwendige Schöpfungshöhe erreicht sein. Ob ein Text übernommen werden kann, lässt sich pauschal leider nicht beurteilen. Umso länger, komplexer oder ausgefallener ein Text ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um ein geschütztes Werk handelt. Einfache Aufzählungen von Produktmerkmalen o.ä. können in der Regel aber ohne Probleme übernommen werden.
Wann genau kommt der Kaufvertrag bei einer Online-Bestellung zustande?
Wann im Online-Handel ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen wird, entscheidet sich in der Praxis besonders anhand der entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers.
Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten: Der Kaufvertrag kann einerseits direkt mit der Abgabe der Bestellung durch den Kunden zustande kommen, etwa mit dem Klick auf „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“. In anderen Fällen wird das Angebot des Händlers lediglich als Aufforderung an den Kunden verstanden, ein Angebot abzugeben. Gibt der Käufer hier seine Bestellung ab, kommt damit nicht direkt auch ein verbindlicher Kaufvertrag zustande – das passiert erst, sobald der Händler das Angebot des Käufers annimmt, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung. Die Situation ist im zweiten Fall somit rechtlich so gelagert, wie es im Ladengeschäft regelmäßig der Fall ist. Händler sollten entsprechende AGB erstellen und wirksam in den Kaufvertrag einbeziehen. Zur Gestaltung der Rechtstexte sollte idealerweise fachliche Unterstützung herangezogen werden, und auch bei der an die Bestellung anschließenden Kommunikation muss auf Details geachtet werden, damit der Händler versehentlich nicht schon eher an einen Vertrag gebunden wird, als es ihm lieb ist.
Muss ich jeder Sendung eine gedruckte Rechnung beifügen?
Seit 2011 können Unternehmer statt der Rechnung auf Papier auch eine elektronische Rechnung ausstellen. Dafür muss zuvor allerdings die Zustimmung des Empfängers vorliegen. Eine entsprechende Klausel kann etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden.
Wie funktioniert das Widerrufsrecht im Online-Handel?
Im Fernabsatzgeschäft sind Unternehmer im Regelfall verpflichtet, Verbrauchern beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Verbraucher können innerhalb der Frist den Widerruf ohne Angabe von Gründen erklären. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sind dann nicht mehr an ihre Vertragserklärungen gebunden.
Wenngleich das Widerrufsrecht vertraglich beispielsweise mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen Verbrauchern nicht entzogen werden darf, haben Händler dennoch einen gewissen Spielraum: So kann beispielsweise eine längere Widerrufsfrist vereinbart werden. Auch ist es möglich, dass durch eine entsprechende Klausel die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegt werden.
Händler müssen dabei insbesondere die detaillierten Informationspflichten beachten, die mitunter erfüllt werden müssen, bevor der Verbraucher eine Vertragserklärung abgibt.
Ich möchte auf Marktplätzen wie Amazon oder Ebay verkaufen. Gibt es dabei besondere rechtliche Aspekte zu beachten?
Ein bedeutender Teil der Umsätze im Online-Handel wird auf Online-Marktplätzen erwirtschaftet, und das aus guten Gründen: Auch kleine Händler können von der Bekanntheit eines Marktplatzes profitieren, und ein großer Teil der Infrastruktur ist bereits vorhanden und muss nicht aus eigenen Ressourcen gebildet werden.
Grundsätzlich müssen Online-Händler das gesetzliche Recht beachten, das für sie im Online-Handel ohnehin gilt. Auch wenn ein Marktplatz genutzt wird, stellt dieser zumeist nur eine Plattform für den Händler da – verantwortlich für sein Geschäft und seine Angebote bleibt dieser in der Regel selbst.
Zu den gesetzlichen Vorgaben kommen außerdem die Regeln und Bedingungen des jeweiligen Marktplatzes hinzu. Diese betreffen unterschiedlichste Aspekte und können beispielsweise Vorgaben zum Vertragsschluss oder verpflichtende Kulanzmaßnahmen gegenüber Kunden betreffen. Auch kommt es vor, dass Marktplatz-Händler zur Abtretung bestimmter Rechte verpflichtet werden, beispielsweise im Hinblick auf geistiges Eigentum wie Produktbilder. Hier ist es also ratsam, sich auch mit den Anforderungen und Bedingungen des jeweiligen Marktplatzes auseinanderzusetzen und gegebenenfalls spezielle Rechtstexte zu nutzen.