Rechtliche Erleichterungen für Händler in der Coronakrise

patpitchaya / Shutterstock.com
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Gerade Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen haben es zur Zeit schwer. Selten ist der finanzielle Puffer groß genug, um die nächsten Wochen, wenn nicht sogar Monate zu überstehen. Um den Schaden möglichst klein zu halten, wird daher gerade an einigen rechtlichen Stellschrauben gedreht.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Kommt ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage, die dafür sorgt, dass es zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so hat es die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist dafür beträgt drei Wochen. Das ist zu kurz, hat nun das Bundesministerium für Justiz festgestellt und will die Antragspflicht bis zum 30. September aussetzen. „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen“, heißt es dazu von der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. 

Unter zwei Bedingungen können betroffene Unternehmen auf das Stellen eines Insolvenzantrages verzichten:

Der Insolvenzgrund muss auf der Coronakrise beruhen. Unternehmen, die sich bereits vorher in wirtschaftlicher Schieflage befanden, profitieren also nicht von der Aussetzung der Antragspflicht. Und es muss eine Aussicht auf die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit bestehen. 

Vereinfachung bei Kurzarbeitergeld

Vielerorts haben Unternehmen derzeit schlicht keine Arbeit für ihre Angestellten. Damit diese nicht entlassen werden müssen, gibt es das Kurzarbeitergeld. Der Weg zum Kurzarbeitergeld wurde nun rückwirkend ab dem 1. März vereinfacht. So müssen Arbeitszeitkonten nun nicht mehr auf 0 runter gefahren werden, bevor der Antrag durch den Arbeitgeber gestellt werden kann. Statt wie bisher ein Drittel genügt es, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Brutto-Lohnausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind. Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber leisten muss, nun komplett durch die Agentur für Arbeit erstattet.

Kündigungsschutz bei Mietverträgen

Viele Händler mieten sich in fremde Räume ein. Egal ob Lager- oder Verkaufsraum; wer nun keine Einnahmen hat, bangt um seinen Mietvertrag, denn: Zahlt der Mieter zumindest einen erheblichen Teil der Miete für zwei Monate nicht, droht die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Um das zu verhindern plant die Bundesregierung eine „3-Monats-Garantie“. Wer in den nächsten drei Monaten seine Miete aufgrund der Coronakrise nicht zahlen kann, bekommt eine Art Kündigungsschutz. Dies betrifft sowohl Gewerberäume, als auch Wohnungen. Insgesamt bietet es sich bei Zahlungsschwierigkeiten auch an, einfach mit seinem Vermieter zu sprechen. Diese kennen die derzeitige Situation und haben in der Regel Verständnis. So mancher Vermieter will in der aktuellen Situation auch gar keine Miete für die nicht-genutzten Gewerberäume. 

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