Stammen die Mandeln der als „Mallorquinisches Mandelgebäck“ beworbenen Kekse tatsächlich aus Kalifornien, könnte das für Verbraucher eine Irreführung bedeuten. Die Lebensmittel-Vorschriften wollen daher auch dafür Vorsorge tragen und führen eine weitere Kennzeichnungspflicht für die Herkunft einzelner Zutaten ein.
Eine generelle Pflicht zur Angabe der Herkunft eines Lebensmittel gibt es nur für wenige Kategorien wie Fleisch, Obst oder Gemüse. Außerdem muss laut der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) auf den Lebensmitteln das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben werden, soweit andernfalls eine Irreführung möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn das Etikett den Eindruck erwecken würde, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
- Beispiel: Auf der Verpackung werden zu Werbezwecken landestypische Merkmale wie Flaggen oder Sehenswürdigkeiten abgebildet, das Produkt oder einzelne Zutaten stammen aber aus einem anderen Land (z. B. Marmeladenglas mit Eiffelturm, wenn die Erdbeeren hierfür aus Marokko stammen).
Ab dem 1. April 2020: Herkunft der Primärzutat(en) anzugeben
Um Verbrauchern eine transparente Information zu geben, was im Lebensmittel enthalten ist und wo diese Zutaten herkommen, muss ab dem 1. April 2020 zumindest auch die Herkunft der wesentlichen Zutat (sog. primäre Zutat) eines Lebensmittels kenntlich gemacht werden (Durchführungsverordnung 2018/775 zur LMIV).
Dabei wird entweder das Land oder die Region genannt, aus der diese Zutat kommt. Alternativ kann die Klarstellung auch so erfolgen: „Mandeln stammen nicht aus Italien“ oder „Mandeln aus Nicht-EU“ oder mit einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher ähnlich aussagekräftig ist.
Welche Zutaten sind betroffen?
Zunächst gilt jedoch Entwarnung, denn es sind nicht alle Lebensmittel betroffen. Diese neue Pflichtangabe betrifft nur solche Lebensmittel, bei denen die Hauptzutat/die Hauptzutaten nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt/übereinstimmen.
Zudem betrifft die Herkunftsangabe in diesem Fall nur die primäre Zutat bzw. die primären Zutaten. Das ist diejenige Zutat oder sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 Prozent dieses Lebensmittels ausmachen oder die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist.
- Beispiel: Mallorquinisches Mandelgebäck, Zutaten: MANDELN 60% (aus Italien), Zucker, WEIZENmehl, EIWEISS
Darstellung der Herkunftsangaben
Damit diese Pflichtangabe für den Verbraucher gut wahrnehmbar ist, muss sie eine bestimmte Größe haben. Für die übrigen Angaben aus der LMIV gibt es eine Mindestgröße von 1,2 mm. In Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, ist der Hinweis über die Herkunft der primären Zutat im selben Sichtfeld zu ergänzen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts. Die Schriftgröße muss mindestens 75 Prozent der Schriftgröße der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.
In Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, sondern als Symbol, Zeichnung oder andere grafische Darstellung (wie unser Marmeladen-Beispiel), muss die eigentliche Herkunft im selben Sichtfeld erscheinen wie die Darstellung des Ursprungslands oder Herkunftsorts.