Aktuelles zur Lebensmittelkennzeichnung
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln wird es zukünftig neue Regelungen geben, die vornehmlich Honig bzw. Honigmischungen, Säfte und Marmeladen betreffen. Unterhändler der EU-Staaten und das Europaparlament haben verschiedene Einigungen erzielt, die noch abgesegnet werden müssen.
Für Marmelade könnte das in Zukunft bedeuten, dass für ein Kilogramm Konfitüre mindestens 450 Gramm Obst verwendet werden müssen.
Säfte dürfen zukünftig als “zuckerreduziert” deklariert werden, wenn 30 oder mehr Prozent des natürlichen Zuckers entfernt wurden. Dafür müsse aber zugleich auch auf die Beigabe von Süßungsmitteln verzichtet werden.
Außerdem solle mehr Klarheit über die Herkunft von Honig herrschen, denn bisher musste bei Honigmischungen nur angegeben werden, ob er aus der EU stammt oder nicht. Daher sei zukünftig das genaue Herkunftsland auf der Verpackung von Honig abzubilden. Außerdem müsse aufgeschlüsselt werden, welche Anteile des Honigs aus welchen Ländern stammen.
Die EU-Staaten sollen dabei entscheiden dürfen, nur die vier größten Herkunftsländer anzugeben. Ausnahmen gelten zudem für Verpackungen von weniger als 30 Gramm. Außerdem geplant ist:
- Die Einführung harmonisierter Analysemethoden, um gestreckten Zucker in Honig zu erkennen.
- Die Einführung einer einheitlichen Methodik, um den Ursprung von Honig zu erkennen.
Das grundsätzliche Ziel ist dabei einerseits die Verminderung von gefälschtem bzw. gestrecktem Honig, aber andererseits grundsätzlich die Verbesserung des Schutzes der Verbraucher.
Sobald der diesbezügliche Rechtstext im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, gilt für Inverkehrbringer von Honig, Säften und Marmelade eine Übergangsfrist von circa zwei Jahren, bis die Vorgaben umgesetzt werden müssen.
In Planung ist ein Werbeverbot für ungesunde Lebensmittel, um hauptsächlich Kinder weniger mit Werbung für ungesundes Essen zu konfrontieren. Für Lebensmittel mit einem hohen Zucker- oder Fettgehalt könnten damit in Zukunft eingeschränkte Werbemöglichkeiten gelten.
Was zählt zu Lebensmitteln?
"Lebensmittel" ist alles, was dazu bestimmt ist oder von dem nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird.
Zu Lebensmitteln zählen auch:
- Nahrungsergänzungsmittel
- Lebensmittelzusatzstoffe
- diätetische Lebensmittel
- Getränke
- Kaugummi
- Wasser
- Kaffee
Nicht zu "Lebensmitteln" gehören z.B.:
- Futtermittel
- Arzneimittel
- Tabak und Tabakerzeugnisse
- kosmetische Mittel
- Pflanzen, die noch nicht geerntet worden sind
Welche Pflichtangaben gibt es?
Nach den Vorgaben der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sind folgende Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend:
- die Bezeichnung des Lebensmittels (z. B. Erdbeer-Joghurt)
In einigen Fällen müssen spezielle zusätzliche Angaben zur Bezeichnung gemacht werden, z.B. "pulverisiert" oder "gefriergetrocknet".
- das Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis beginnt mit dem Wort "Zutaten" und besteht aus der Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, z.B. "Zutaten: Fruchtkelche von Hibiskusblüten, Äpfel, Himbeeraroma, Hagebutten, Himbeeren".
- Angabe von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
Die Kennzeichnung dieser Stoffe oder Erzeugnisse (z.B. Nüsse) muss durch einen deutlich hervorgehoben Hinweis erfolgen, der sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Beispiel: "Zutaten: WEIZENmehl 40,1%, Zucker 25,33%, MANDELN 17%, EIgelb, EIer, MILCH, Honig, BUTTER, Backtriebmittel: E450, E500, Aromen, Salz"
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Beispiel: "Zutaten: WEIZENmehl 40,1%, Zucker 25,33%, MANDELN 17%, EIgelb, EIer, MILCH, Honig, BUTTER, Backtriebmittel: E450, E500, Aromen, Salz"
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
Eine Angabe im Online-Shop selbst ist nicht erforderlich, die Angabe muss aber bei der Lieferung auf dem Produkt aufgedruckt/am Produkt angebracht sein.
- gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung
Beispiel: "Vor Wärme schützen."
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (sprich des Herstellers oder Importeurs)
- gegebenenfalls das Ursprungsland oder der Herkunftsort
Dies ist erforderlich für frisches Fleisch, Obst und Gemüse, sowie in Fällen, in denen die Gefahr einer Irreführung besteht. Das Herkunftsland oder der Herkunftsort der Hauptzutat muss angegeben werden, wenn das Ursprungsland eines Lebensmittels ebenfalls angegeben wurde und nicht mit der Herkunft der primären Zutat identisch ist.
Beispiel: Mallorquinische Mandelkekse (Mandeln stammen aber aus Kalifornien)
- eine Gebrauchsanleitung als Text
Sie ist erforderlich, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden (z. B. bei Fertiggerichten), Piktogramme sind nur ergänzend zulässig.
- der Alkoholgehalt
Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent erforderlich. Das Symbol "% vol" ist der Angabe anzufügen. Der Angabe darf der Zusatz "Alkohol" oder die Abkürzung "Alk." bzw. "alc." vorangestellt werden.
- eine Nährwertdeklaration
Die Nährwert-Angaben müssen zwingend in der nachfolgenden Reihenfolge erscheinen und dürfen keine anderweitigen Angaben enthalten. Diverse Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (z.B. Kräutertee, Kaffee).
Beispiel:
Energie | kJ/kcal |
---|---|
Fett | g |
davon | |
- gesättigte Fettsäuren | g |
- einfach ungesättigte Fettsäuren* | g |
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren* | g |
Kohlenhydrate | g |
davon | |
- Zucker | g |
- mehrwertige Alkohole* | g |
- Stärke* | g |
Ballaststoffe* | g |
Eiweiß | g |
Salz | g |
Vitamine und Mineralstoffe* | in Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten |
* freiwillige Angaben
- Zusätzliche Angaben:
Einige Lebensmittel müssen eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten (Anhang III der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), z. B. müssen Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde, den Zusatz "unter Schutzatmosphäre verpackt" enthalten.
Darstellung im Online-Handel
Lebensmittel, die online angeboten und verkauft werden, müssen hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die stationär verkauft werden. Die Verordnung stellt dazu klar, dass auch im Online-Handel die verpflichtenden Informationen (s.o. mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) schon vor der Bestellung des Kunden verfügbar sein sollten.
Praktisch bedeutet dies, dass der Online-Händler die Pflichtinformationen aus der Lebensmittelinformations-Verordnung gut sichtbar und deutlich in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss. Es sollte darauf verzichtet werden, gesonderte Tabs, Links, PDF-Dokumente o.ä. einzubinden, wenn diese nicht eindeutig beschriftet und leicht zugänglich sind.
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) kannst du hier lesen.
Achtung
Beachte, dass es bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Überschneidung mit anderen Kennzeichnungsvorschriften oder Beschränkungen kommen kann (z.B. bei Nahrungsergänzungsmitteln, Health Claims).