Der neuartige Coronavirus bzw. die Krankheit Covid-19 prägt zurzeit das Geschehen. Besonders Desinfektionsmittel sind dadurch sehr gefragt und in vielen Shops und Geschäften vergriffen. Einige Händler und Hersteller haben deshalb begonnen, selbst solches herzustellen und zu vertreiben. Wo die Herstellung noch verhältnismäßig einfach gelingt, kann es aber zu rechtlichen Schwierigkeiten beim Vertrieb solcher Produkte kommen. Das zeigt auch eine aktuelle Abmahnung eines Online-Händlers.
Der abmahnende Apotheker bemängelt unter anderem, dass bei dem in diesem Fall angebotenen Desinfektionsmittel einerseits die vorgeschriebene Biozid-Kennzeichnung fehle, darüber hinaus werde auch die erforderliche Zulassung für die Wirkstoffhändler bezweifelt.
Besondere Vorschriften für Desinfektionsmittel gelten
Um Händler und Hersteller bei Herstellung und Vermarktung von Desinfektionsmittel zu unterstützen, hat die europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine neue Informationswebsite (englischsprachig) bereitgestellt. Beschrieben werden hier auch die Möglichkeit und ihre Anforderungen, Desinfektionsmittel mit bereits zugelassenen Wirkstoffen vorübergehend auf der Grundlage einer Ausnahmeregelung auf den Markt zu bringen.
Auch in Deutschland sind auf der Basis von Artikel 55 Abs. 1 der Biozid-Verordnung Allgemeinverfügungen und Ausnahmegenehmigungen für die Herstellung von Desinfektionsmittel durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erlassen worden – diese stellt auch ein ausführliches FAQ zur Verfügung, in dem sich Händler und Hersteller über die temporär geltenden Bedingungen zur Zulassung von Biozidprodukten zur hygienischen Händedesinfektion informieren können.
Auch beim bloßen Vertrieb von Desinfektionsmittel sollte darauf geachtet werden, dass die geltendem Produktvorschriften für die Herstellung eingehalten worden sind, damit sichergestellt ist, dass nur verkehrsfähige Produkte vertrieben werden.
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