Definition Biozid-Produkte
Seit September 2013 gibt es neue Regelungen für den Handel mit Bioziden: die sog. Biozid-Verordnung 528/2012/EU. Biozidprodukte werden in der Biozid-Verordnung wie folgt definiert:
Definition: Jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch bzw. jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, der/das dazu bestimmt ist auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Biozidprodukte sind z.B. Desinfektionsmittel, Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen, (z.B. Holzschutzmittel) und Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide).
Behandelte Waren
Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt und unterfällt den Regelungen der Biozid-Verordnung, z. B. Bauhölzer behandelt mit Holzschutzmitteln; speziell lasierte, gegen Schimmelbefall behandelte Schneidebretter. Behandelte Waren sind alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Die Biozid-Verordnung gilt nicht für Produkte und behandelte Waren, die in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte fallen: z.B. Medizinprodukte, Arzneimittel.
Unser kostenlosen Hinweisblatt zum Handel mit Bioziden erfüllt vollständig die Anforderungen der Biozid-Verordnung. Du erfährst nicht nur, welche Waren als Biozidprodukte gewertet werden, sondern wir geben dir auch klare Vorgeben für die Werbung von Biozidprodukten an die Hand. So vermeidest du irreführende Aussagen oder Verstöße gegen Werberegelungen.
Werbung für Biozidprodukte
Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen:
Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
Diese Sätze müssen sich deutlich abheben und gut lesbar sein. In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.
Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben enthalten:
- "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial",
- "ungiftig",
- "unschädlich",
- "natürlich",
- "umweltfreundlich",
- "tierfreundlich"
- oder ähnliche Hinweise
Nach der Rechtsprechung dürfen Biozide nicht als "reine Naturprodukte" beworben werden, selbst wenn das Biozid tatsächlich aus rein natürlichen Inhaltsstoffen besteht. Neben der Einhaltung der Vorschriften der Biozid-Verordnung können auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung) und ggf. der Richtlinie 1999/45/EG (sog. "Zubereitungs-Richtlinie") zu beachten sein.