Neue Regelungen ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 gelten strengere Vorgaben für den Handel mit Biozid-Produkten. Bestimmte Produkte dürfen nicht mehr frei zugänglich sein und nur unter gewissen Voraussetzungen verkauft werden. Die Regelungen gelten sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel:
Verbot der Selbstbedienung
Regelt die Zulassung eines Biozid-Produktes, dass das Produkt nur von bestimmten Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. Von der Vorgabe ausgenommen sind Biozid-Produkte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.
Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
- Biozid-Produkte, wenn eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind.
- Biozid-Produkte der in Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Produktarten 14 „Rodentizide“, der Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ und der Produktart 21 „Antifouling-Produkte“.
Biozid-Produkte der vorgenannten Gruppen dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach
§ 13 ChemBiozidDV erfüllt.
Zusätzlich muss der abgebenden Person bekannt sein oder sie sich vom Erwerber bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass die erwerbende Person zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozidprodukte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will.
Abgabegespräch
Für Biozid-Produkte, die nicht zu den beiden vorgenannten Gruppen gehören und der Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“, der Produktart 8 „Holzschutzmittel“ und der Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ angehören, dürfen darüber hinaus nur von sachkundig geschultem Personal, das die Anforderungen des § 13 ChemBiozidDV erfüllt, und nach einem Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2 Nummer 2 ChemBiozidDV verkauft werden.
Folgende Personen erfüllen die Anforderungen des § 13 ChemBiozidDV:
- Die erforderliche Sachkunde hat nach § 11 I ChemVerbotsV, wer eine von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden oder eine anderweitige Qualifikation nach Absatz 3 erworben hat und sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägigen Inhalte des Absatzes 2 vorweisen kann
- Die erforderliche Sachkunde hat nach § 9 PflSchG, wer über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.
- Die erforderliche Sachkunde hat nach § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung, wer diese durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen hat, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.
Über folgende Punkte muss im Abgabegespräch aufgeklärt werden:
- mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
- die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
- die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
- die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.
Umsetzung im Online-Handel
Im Online-Handel muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen die Erfüllung der Voraussetzungen vor Abschluss des Kaufvertrages sichergestellt werden. Beim jeweiligen Artikel kann eine Möglichkeit eingebunden werden, das Abgabegespräch beispielsweise telefonisch oder per Video-Call zu vereinbaren oder direkt durchzuführen. Aufgezeichnete Sprach- oder Videoaufnahmen oder ein Abgabegespräch nach Abschluss des Kaufvertrages reichen jedoch nicht aus. Alternativ können entsprechende Produkte auch nur auf Anfrage erworben werden.
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Definition Biozid-Produkte
Seit September 2013 gibt es neue Regelungen für den Handel mit Bioziden: die sog. Biozid-Verordnung 528/2012/EU. Biozidprodukte werden in der Biozid-Verordnung wie folgt definiert:
Definition: Jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch bzw. jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, der/das dazu bestimmt ist auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Biozidprodukte sind z.B. Desinfektionsmittel, Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen, (z.B. Holzschutzmittel) und Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide).
Behandelte Waren
Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt und unterfällt den Regelungen der Biozid-Verordnung, z. B. Bauhölzer behandelt mit Holzschutzmitteln; speziell lasierte, gegen Schimmelbefall behandelte Schneidebretter. Behandelte Waren sind alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Die Biozid-Verordnung gilt nicht für Produkte und behandelte Waren, die in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte fallen: z.B. Medizinprodukte, Arzneimittel.
Unser kostenlosen Hinweisblatt zum Handel mit Bioziden erfüllt vollständig die Anforderungen der Biozid-Verordnung. Du erfährst nicht nur, welche Waren als Biozidprodukte gewertet werden, sondern wir geben dir auch klare Vorgeben für die Werbung von Biozidprodukten an die Hand. So vermeidest du irreführende Aussagen oder Verstöße gegen Werberegelungen.
Werbung für Biozidprodukte
Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen:
Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
Diese Sätze müssen sich deutlich abheben und gut lesbar sein. In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.
Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben enthalten:
- "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial",
- "ungiftig",
- "unschädlich",
- "natürlich",
- "umweltfreundlich",
- "tierfreundlich"
- oder ähnliche Hinweise
Nach der Rechtsprechung dürfen Biozide nicht als "reine Naturprodukte" beworben werden, selbst wenn das Biozid tatsächlich aus rein natürlichen Inhaltsstoffen besteht. Neben der Einhaltung der Vorschriften der Biozid-Verordnung können auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung) und ggf. der Richtlinie 1999/45/EG (sog. "Zubereitungs-Richtlinie") zu beachten sein.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
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