Verbot: Verkauf von Menthol-Tabakerzeugnissen

Nomad_Soul / Shutterstock.com
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Ab dem 20. Mai 2020 sind weitere bestimmte Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen verboten. Produkte wie Drehtabak oder Zigaretten dürfen demnach keine charakteristischen Aromen wie Menthol oder Vanille mehr enthalten, die den Geschmack oder Geruch von Tabak überdecken.
Vorgesehen ist dies in der Tabakerzeugnisverordnung, deren Änderung durch die EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse 2016 notwendig wurde.

Zahlreiche Änderungen traten dabei direkt in Kraft, für bestimmte Produkte mit zugesetzten Aromen gab es allerdings eine Übergangsregelung, die nun ausläuft.

Zahlreiche Zusatzstoffe schon länger verboten

Tabakerzeugnisse dürfen der Tabakerzeugnisverordnung zufolge bereits seit 2016 nicht mehr mit bestimmten Zusatzstoffen in Verkehr gebracht werden.
Dazu zählen einerseits Vitamine und andere Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsrisiken berge, atwa Aminosäuren oder Carnitin. Auch Koffein, Taurin und sonstige Zusatzstoffe oder stimulierende Mischungen, mit denen Energie und Vitalität assoziiert wird, sind verboten – dazu zählen beispielsweise Maltodextrin oder Bestandteile der Guaranapflanze oder des Mate-Strauches. Auch Inhaltsstoffe, die den Rauch der Tabakerzeugnisse einfärben, sind nicht erlaubt – genauso wie einige Stoffe, die in unverbrannter Form krebserzeugend, mutagen oder reproduktionstoxisch sind.

Übergangsregelung für Menthol ausgelaufen

Schließlich sind auch eine Reihe von Zusatzstoffen nicht erlaubt, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Zu dieser Kategorie gehört gehören auch verschiedene Stoffe, die den Mentholgeschmack in Tabakerzeugnissen hervorrufen.
Bei den ab dem 20. Mai 2020 verbotenen Zusatzstoffen handelt es sich um:

  • Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)
  • (-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)
  • (+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)

Eine Übersicht der verboten Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen enthält Anlage 1 zur Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse. Diese regelt beispielsweise auch die notwendigen Kennzeichnungen von Zigaretten- oder Tabakverpackungen. Für weitere Informationen zum Handel mit Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen stellt der Händlerbund ein kostenfreies Hinweisblatt zur Verfügung.

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