Für Inhaber von Facebook Fanpages ergibt sich durch eine Umstellung des Designs der Plattform aktuell ein Abmahnrisiko, da wichtige gesetzliche Pflichtinformationen, das Impressum und die Datenschutzerklärung, unter dem neuen Design nicht mehr wie gehabt dargestellt werden. Dies macht in vielen Fällen eine Anpassung erforderlich.
Zur Zeit erhalten einige Nutzer von Facebook den Hinweis, dass auf ein neues Design umgestellt werden kann – diese Möglichkeit haben offenbar jedoch nicht sämtliche Nutzer. Auch ist es derzeit noch möglich, nach der Wahl des neuen Designs wieder zum vorherigen zurück zu wechseln. Aus Sicht derjenigen Nutzer, die auf dieses neue Design umgestellt haben, fehlt bei Fanpages der Punkt „Impressum“ im Reiter Infos, unter welchem bislang die notwendigen Angaben gemacht werden konnten.
Wird das Impressum nicht ordnungsgemäß vorgehalten, besteht eine akute Abmahngefahr. Abmahnungen wegen Facebook-Fanpages sind nicht selten.
Impressum und Datenschutzerklärung auf Facebook Fanpages
Laut § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Inhaber eines Social Media-Profils, wie beispielsweise einer Facebook Fanpage, eine Anbieterkennzeichnung vornehmen, wenn dieses Profil geschäftsmäßig betrieben wird. Diese Kennzeichnung wird auch als Impressum bezeichnet. Ausgeschlossen von der Pflicht sind lediglich rein private Auftritte. Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob über diesen Auftritt zusätzlich Waren gehandelt werden oder nicht. Um die Pflicht auszulösen, ist es auch ausreichend, dass ein Profil nur teilweise nicht ausschließlich privat genutzt wird.
Wer in den sozialen Medien einen Unternehmensauftritt oder ein Unternehmensprofil betreibt, muss entsprechende Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen, so entschied auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13). Dabei sollte das Impressum bestimmte Informationen umfassen.
Dabei kommt es nicht nur auf die inhaltlich korrekten Informationen an, auch an die Platzierung des Impressums werden rechtliche Anforderungen gestellt. Gemäß § 5 TMG muss ein Impressum folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Leicht erkennbar,
- unmittelbar erreichbar und
- ständig verfügbar.
Das Impressum soll nach einem Urteil des BGH mit zwei Klicks erreichbar sein (Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03). Dabei kann grundsätzlich auch ein externer Link genutzt werden, welcher unmittelbar zu den entsprechenden Angaben führt. Dabei sollte der Verweis zum Impressum auch leicht bzw. eindeutig erkennbar sein, beispielsweise durch die Bezeichnung „Impressum" oder einen sprechenden Link (z.B. www.haendlerbund.de/impressum).
Betreiber einer geschäftsmäßig genutzten Fanpage sollten außerdem eine entsprechende Datenschutzerklärung vorhalten. Im neuen Design ist insofern nur ein Link für Datenschutzerklärung und Impressum gemeinsam möglich. Wird dieser genutzt, sollte darauf geachtet werden, dass die Bedeutung des Links im Bezug auf Impressum und Datenschutzerklärung leicht und deutlich erkennbar ist.
Was ist jetzt zu tun?
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