Influencer unter Vertrag: Das müssen Online-Händler beachten

JrCasas / Shutterstock.com
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Einem Influencer kostenlos Produkte zukommen zu lassen und dann darauf zu hoffen, durch eine Erwähnung die erhoffte Reichweite zu erhalten – genau von dieser Vorstellung sollten sich Händler lösen. Wer will, dass seine Produkte durch einen Influencer bekannter gemacht werden, sollte nichts dem Zufall überlassen.

Influencer sind Geschäftsleute

Das Betreiben eines Social-Media-Auftritts ist heute ein Geschäft und Influencer sind nichts anderes als Unternehmer. Das bedeutet nichts anderes, als dass Influencer genau das tun, was sich für sie lohnt. Die Nennung eines Herstellers, der ihnen möglicherweise sogar noch ungefragt kostenlose Produkte zugesendet hat, gehört nicht unbedingt zu den Dingen, die sich lohnen. Auch die einfache Bitte, den schenkenden Shop als Dankeschön zu benennen oder zu Verlinken löst keine Verbindlichkeit aus.

Wer auf Nummer sicher gehen will und das Potential des Influencers ausschöpfen möchte, hält daher alles in einem Vertrag fest.

Der Influencer-Vertrag und seine Tücken

Absprachen mit Influencern können, wenn sie nicht richtig durchdacht werden, zu massiven Problemen führen. Der Händler kann dem Influencer noch so viele Sach- und Geldleistungen versprechen; ist der Influencer Vertrag nicht durchdacht, kann dies alles für die Katz sein.

So ist es zum Beispiel enorm wichtig, festzuhalten, dass der Influencer nicht gleichzeitig das Produkt der Konkurrenz bewirbt. Das eigene Produkt sollte durch den Influencer seinen konkurrenzlosen Solo-Auftritt bekommen. Ohne eine entsprechende Klausel ist dies aber nicht garantiert.

Außerdem sollte verhindert werden, dass der Influencer den Beitrag bereits nach kurzer Zeit wieder löscht. Wer langfristig von der Reichweite profitieren möchte, sollte vertraglich festhalten, wie lange der Beitrag abrufbar sein muss.

Auch das Thema Schleichwerbung darf nicht aus dem Blick verloren werden: Grundsätzlich ist es zwar Aufgabe des Influencers, Beiträge entsprechend zu kennzeichnen. Allerdings kann eine entsprechende Klausel nicht schaden, denn: Unterlässt der Influencer die Kennzeichnung, kann es zur Abmahnung kommen. Mit einer entsprechenden Klausel kann der Influencer nicht behaupten, der Händler hätte die Werbekennzeichnung unterlassen. Damit erspart sich der Auftraggeber unnötige, rechtliche Konflikte.

Damit nichts beim Vertrag mit dem Influencer schief gehen kann, stellt der Händlerbund über den Marketplace ein Vertragsmuster zur Verfügung

HB Service desk

 

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