Alles, was man zum neuen Wettbewerbsrecht wissen muss

Peshkova / Shutterstock.com
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Lange gab es ein Kräftemessen zwischen Wirtschaft, Verbraucherschützern und Politik, das das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hinausgezögert hat. Das Gesetz, mit dem insbesondere missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden sollen, hat nun den kompletten Weg der Gesetzgebung hinter sich und wurde in dieser Woche im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit trat es am 2. Dezember 2020 in Kraft.

Wer darf noch abmahnen?

Insbesondere die massenhaft abmahnenden Verbände waren ein großes Ärgernis für den Online-Handel. Scheinbar hatten sich einige Vereine und Verbände auf das Abmahnen spezialisiert, taten selbst aber sehr wenig für einen fairen Wettbewerb. Sogar der Vorwurf, mit den Abmahnungen neue Mitglieder zu fangen (bei Abschluss einer Mitgliedschaft würde auf die Kosten der Abmahnung verzichtet), stand im Raum. Hier setzt das überarbeitete Wettbewerbsrecht zumindest ein Stück weit an.

Sowohl die Abmahnbefugnis von Mitbewerbern als auch jene der Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände ist künftig davon abhängig, dass diese bestimmte Bedingungen erfüllen, die das Gesetz vorgibt. Neu ist eine offizielle Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände. Hier muss der Verband eingetragen sein, um abmahnen zu dürfen. Das war bisher nicht der Fall und die Überprüfung der Abmahnbefugnis Aufgabe der Gerichte. 

Wir zeigen in unserer Übersicht, an welchen Stellen der Gesetzgeber gearbeitet hat und beantworten die Frage:

Wer darf eigentlich (nicht) abmahnen?

Was darf eine Abmahnung künftig kosten?

Ist das Thema Abmahnung nun endlich Schnee von gestern? Jein. Lästige Abmahnungen, die lediglich (kleinere) Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten rügen, sollen künftig anders behandelt werden. Erhält man deswegen nun eine Abmahnung, kann der Mitbewerber bzw. sein Anwalt dafür zumindest keine Kosten mehr beim Abgemahnten geltend machen. Problem: Bisher lässt das Gesetz aber noch komplett offen, was genau mit Kennzeichnungs- und Informationspflichten gemeint ist.

Wann liegt nach neuer Rechtslage ein Rechtsmissbrauch vor?

Eine Vielzahl von Abmahnungen ohne eigenen erkennbaren Umsatz ließ vor allem eins vermuten: Die Abmahnungen werden nur im Kosteninteresse versendet und wären damit rechtsmissbräuchlich. Bisher war die Rechtslage diffus und musste immer im Einzelfall von einem Gericht geprüft werden. Hinzu kam der fliegende Gerichtsstand, der es den Abgemahnten schwer machte, vergleichbare Fälle aufzudecken. Durch das Gesetz für den fairen Wettbewerb ist es zu einer Anpassung im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gekommen. Das Gesetz nennt nun einige Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen.

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Sind Abmahnungen nun verboten? Benötigt man weiterhin Rechtstexte? Können Abmahnungen nach Inkrafttreten der Änderungen einfach ignoriert werden? Durch die Gesetzesänderung entstehen zu Recht viele Fragen. Wer sich einen Überblick darüber verschaffen will, was sich durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs insgesamt ändert, findet Antworten auf die häufigsten Fragen in unserem

FAQ: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.

Bei allen Abmahnungen, die nun ausgesprochen werden, hat sich die rechtliche Grundlage also angepasst. Hier könnten die Wirren und Unklarheiten aus der Anfangszeit eine Chance sein, die viele Abmahner erst einmal von Abmahnungen abhalten können. Ist eine Abmahnung eingegangen geht es hier zu unserer 

Broschüre "Schreckgespenst Abmahnung".

Weil ein Bild manchmal mehr als tausend Worte sagt, haben wir für Sie auch eine  

Infografik zum "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs".

Wer lieber etwas über das neue Gesetz hören möchte, kann dies im Podcast auf unserem Infoportal OnlinehändlerNews tun und sich über alle Änderungen informieren und auch der Kritik unserer Rechtsexperten lauschen.

Zum Podcast

 

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