Novelle des Verpackungsgesetzes: Das erwartet Online-Händler

Aleksandra Suzi / Shutterstock.com
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2019 löste das Verpackungsgesetz die seit den Neunzigern bestehende Verpackungsverordnung ab und brachte für Online-Händler und viele andere Gewerbetreibende einige Neuerungen mit sich, etwa die Schaffung der Zentralen Stelle und des Verpackungsregisters LUCID. Nach knapp zwei Jahren stehen hier einige Änderungen an. Der Gesetzgeber hat eine Novelle geplant, durch die auch europäische Vorgaben umgesetzt werden sollen.

In insgesamt drei Etappen kommen die Anpassungen nun auf Online-Händler zu, die ersten Änderungen gelten ab dem 3. Juli 2021. Zeitgleich treten zudem Änderungen im Hinblick auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Kraft, die sich ebenfalls im Bereich der Verpackungen auswirken können – hierzu werden wir in Kürze weitere Informationen bereitstellen.

Welche Änderungen im Verpackungsgesetz stehen an und wer ist betroffen?

Die Anpassungen im Verpackungsgesetz gliedern sich in die folgenden Etappen:

1. Etappe – 3. Juli 2021

Die erste Etappe enthält Änderungen im Hinblick auf Serviceverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die ab dem 3. Juli 2021 gelten.

Update v. 23.06.2021: Das Inkrafttreten der Änderung zu den Serviceverpackungen sah der zuletzt aktuelle Regierungsentwurf zum 3. Juli 2021 vor. Die nunmehr veröffentlichte Fassung des Gesetzes sieht jedoch den 1. Juli 2022 vor, sodass sich die Geltung der neuen Regelung entsprechend zeitlich nach hinten verschiebt. Beachten Sie, dass die zweite Änderung dieser Etappe (Änderung im Hinblick auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen) aber weiterhin zum 3. Juli 2021 stattfindet.

Relevant für:

  • Hersteller/Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die an Endverbraucher abgegeben werden. Dazu zählen:
    • Transportverpackungen (sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Beispiele hierfür sind Paletten oder Großverpackungen.)
    • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (z.B. großgewerbliche Verpackungen, Exportverpackungen)
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
    • Mehrwegverpackungen (sind dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung wird durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert.)
    • Hinweis: Die von Online-Händlern üblicherweise genutzten Verpackungsmaterialien gehören in der Regel jedoch nicht zu der Kategorie der Transportverpackungen, sondern stellen systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen dar. Diese werden vom Letztvertreiber mit Ware befüllt, unterstützten den Versand von Waren an Endverbraucher und fallen dort typischerweise als Abfall an.
  • (Verschoben auf 1. Juli 2022) Vertreiber von Serviceverpackungen. Bei Serviceverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware an den Endverbraucher durch den Letztvertreiber befüllt werden. Sie ermöglichen oder unterstützen damit die Übergabe von Waren an den Endverbraucher und werden vor allem in der Außer-Haus-Gastronomie und im Einzelhandel eingesetzt. Klassische Beispiele sind Brötchentüten, Coffee-to-Go-Becher, Tragetaschen oder Pizzakartons.

Auf diese Änderungen müssen Händler achten:

Eine zweite Änderung ergibt sich für Online-Händler, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen. Wer diese als Hersteller und/oder Vertreiber gewerbsmäßig abgibt, ist zur unentgeltlichen Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe verpflichtet und muss ab dem 3. Juli 2021 über die Rückgabemöglichkeiten „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang und deren Sinn und Zweck informieren“.

Die Rücknahmepflichten des Letztvertreibers sind auf Verpackungen von solchen Waren beschränkt, die dieser in seinem Sortiment führt. Von einem solchen spricht man dann, wenn der Vertreiber direkt an den Endverbraucher liefert. Die Abholung muss nicht durch den Pflichtigen selbst erfolgen. Die Betreiber der dualen Systeme bieten auch im Bereich der Transportverpackungen ihre Unterstützung an.

Die Informationspflicht erfüllen Online-Händler, indem sie auf Ihrer Internetpräsenz auf die Rückgabemöglichkeiten hinweisen. Der Hinweistext ist dabei jeweils in der Produktbeschreibung eines entsprechenden Produktes, welches mittels einer betroffenen Verpackung transportiert wird, einzufügen.

Mitglieder des Händlerbundes wurden über die Informationspflicht bereits individuell informiert und erhalten einen entsprechenden Hinweistext im Mitgliederbereich bei den Rechtstexten.

(Verschoben auf 1. Juli 2022) Vertreiber von Serviceverpackungen, die an den Endverbraucher übergeben werden, müssen sich ab dem 3. Juli 2021 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das LUCID-Portal als Hersteller registrieren. Das gilt auch für solche Händler, die die Systembeteiligung/Lizenzierung auf den Vorvertreiber übertragen haben – im Gegensatz hierzu ist die Übertragung der eigenständigen Registrierungspflicht künftig nicht mehr möglich. Für Händler, die bereits bei LUCID registriert sind, gilt, dass Serviceverpackungen zusätzlich registriert werden müssen. Die Datenmeldung muss an dieser Stelle um die in Verkehr gebrachte Menge ergänzt werden.

2. Etappe – 1. Januar 2022

In der zweiten Etappe kommt es zu Änderungen im Hinblick auf Transportverpackungen und an der Pfandpflicht für Getränkeflaschen und -dosen.

Relevant für:

  • Hersteller/Vertreiber von Transportverpackungen. Diese erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie etwa die direkte Berührung der Ware und Transportschäden vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Beispiele hierfür sind Paletten oder Großverpackungen.

  • Hersteller/Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen

Auf diese Änderungen müssen Händler achten:

Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen müssen ab dem 1. Januar 2022 Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen. Diese Pflicht existierte bislang beispielsweise bei der Nutzung von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Dazu müssen jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar dokumentiert werden.

Fallbeispiel: Ein Online-Händler liefert eine Badewanne auf einer Holzpalette an Familie Köhler. Typischerweise fallen solche Paletten nicht bei privaten Endverbrauchern an, sondern dienen in erster Linie der Erleichterung des Transports und der Handhabung im Handel. Obwohl die Palette in diesem Fall also im Vorgarten der Familie Köhler steht, gilt sie wegen der typisierenden Einordnung als Transportverpackung. Der Händler muss sie aus diesem Grund zurücknehmen, also bei der Familie (am Ort der tatsächlichen Übergabe) abholen oder abholen lassen.

Im Hinblick auf Einweggetränkeverpackungen kommt es zur Ausweitung der Pfandpflicht bei Einwegkunststoffflaschen und Dosen, diverse Ausnahmen von der Pfandpflicht entfallen.

Über die Änderungen dieser Etappe und den entstehenden Handlungsbedarf werden wir zu gegebener Zeit genauer informieren.

3. Etappe - 1. Juli 2022

Die drei großen Änderungen der dritten Etappe gelten ab dem 1. Juli 2022.

Relevant für:

  • Alle Hersteller von Verpackungen
  • Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen
  • Online-Händler, die auf elektronischen Marktplätzen handeln

Auf diese Änderungen müssen Händler achten:

Zunächst wird die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID deutlich erweitert. Bisher müssen sich Hersteller von den sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verkaufs- und Umverpackungen registrieren. Ab dem Stichtag müssen sich alle Hersteller aller Verpackungsarten registrieren – also auch jene, die beispielsweise ausschließlich Transportverpackungen oder Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen. Liegt keine entsprechende Registrierung vor, kommt es automatisch zu einem Vertriebsverbot für alle betreffenden Verpackungen.

Ein zweiter Punkt dieser Etappe betrifft Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen. Ein Online-Händler ist in diesem Fall und nach Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister bisher nur dann zur Registrierung und Lizenzierung der Versandverpackungen, die der Dienstleister zum Versand an den Kunden nutzt, verpflichtet, wenn er allein außen auf der Verpackung erkennbar ist – beispielsweise als Absender. Ab dem 1. Juli 2022 gilt jedoch derjenige als Hersteller der Versandverpackung, der den Fulfillment-Dienstleister beauftragt.

Registrierung und Lizenzierung, die zwei wesentlichen Pflichten der Hersteller von Verpackungen, fallen damit dann in die Verantwortung des beauftragenden Online-Händlers. Der Fulfillment-Dienstleister darf seine Tätigkeit außerdem nur noch erbringen, wenn der auftraggebende Händler ordnungsgemäß beim Verpackungsregister LUCID registriert ist. Im Bereich des Dropshippings kommt es jedoch zu keinen Änderungen.

Ein dritter Punkt betrifft den Handel auf elektronischen Marktplätzen. Deren Betreiber sind ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet, zu überprüfen, ob die auf dem Marktplatz verkaufenden Händler ordnungsgemäß registriert sind. Händler werden den Marktplatzbetreibern demnach ab Mitte des kommenden Jahres ihre Registrierung beim Verpackungsregister LUCID nachweisen müssen. Ist ein Händler nicht ordnungsgemäß registriert, darf der Marktplatzbetreiber ihm den Verkauf auf dem Marktplatz nicht mehr ermöglichen. Tun sie es doch, erwartet sie ein Bußgeld in bis zu sechsstelliger Höhe.

Über die Änderungen dieser Etappe und den entstehenden Handlungsbedarf werden wir zu gegebener Zeit genauer informieren.

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