Die derzeitigen Corona-Maßnahmen haben ein nahes Ablaufdatum: Ab dem 20. März 2022 soll ein Großteil von ihnen nicht mehr gelten. Was bedeutet das aber in der Praxis für Arbeitgeber? Immerhin ist auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis auf den 19. März befristet.
Homeoffice-Pflicht wird gestrichen
Derzeit wird bereits über einen neuen Entwurf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung diskutiert, denn die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz bleibt weiter bestehen. Was allerdings schon jetzt klar ist: die Homeoffice-Pflicht wird gestrichen. Bisher waren Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern das heimische Arbeiten anzubieten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Arbeitnehmer waren allerdings nicht dazu verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
Natürlich dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice oder aber das mobile Arbeiten anbieten.
Masken- und Testpflicht
Laut einem aktuellen Entwurf, der ab dem 20. März gelten soll, sollen bewährte Maßnahmen im Kern aufrecht erhalten bleiben. So müssen Arbeitgeber weiterhin ein Hygienekonzept parat haben. Arbeiten die Beschäftigten nicht zu einhundert Prozent im Homeoffice, soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich zweimal pro Woche testen zu lassen. Allerdings ist dies als Testangebot zu verstehen, welches nicht durch die Mitarbeiter angenommen werden muss.
Update vom 22.03.2022: Nachdem die neue Arbeitsschutz-Verordnung in Kraft getreten ist, ist nun klar, das Arbeitgeber pauschal keine Testmöglichkeit anbieten müssen. Allerdings müssen sie ihm Rahmen der Hygienemaßnahmen prüfen, ob bei den Arbeitnehmern in Präsenz nicht zumindest einmal die Woche ein Testangebot unterbreitet werden sollte.
Weiterhin muss bei der Organisation von Räumlichkeiten auf Abstände geachtet werden. Ist es nicht möglich, Mindestabstände einzuhalten, so muss auf das Tragen einer Maske zurückgegriffen werden. Diese Maske soll ebenfalls der Arbeitgeber zur Verfügung stellen.
Arbeitsrecht beim Hygienekonzept beachten
Mit dem 20. März 2022 werden also nicht alle Maßnahmen beendet. Arbeitgeber sind weiterhin in der Pflicht zum Infektionsschutz beizutragen. Bei den Maßnahmen, die sie in ihrem Hygienekonzept beachten, müssen natürlich auch arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. So macht es rechtlich einen riesengroßen Unterschied, ob Arbeitgeber Homeoffice oder aber mobiles Arbeiten anbieten.
Neben datenschutzrechtlichen Aspekten muss schließlich auch am heimischen Schreibtisch an den Arbeitsschutz gedacht werden. Auch das Umsetzen einer 2-G-Regel ist am Arbeitsplatz nicht einfach so möglich, erklärt unsere Rechtsanwältin Elisa Rudolph dem Branchenportal Onlinehändler-News.
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