Sogenannte Inbox-Werbung ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger seine Einwilligung gegeben hat. Was der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 25.11.2021, Az. C-102/20) bereits im vergangenen Jahr festgestellt hat, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.01.2022, Aktenzeichen: I ZR 25/19) nun in seinem abschließenden Urteil auf den Ausgangsfall angewendet.
Sind Inbox-Anzeigen Werbe-E-Mails?
In dem Fall ging es hauptsächlich um die Frage, ob Inbox-Anzeigen wie Werbe-E-Mails behandelt werden müssen. Inbox-Anzeigen zeichnen sich nämlich dadurch aus, wie eine neue E-Mail im Postfach angezeigt zu werden. Rein optisch unterschied sich die Werbung in diesem Fall von normalen E-Mails darin, dass sie grau hinterlegt war und mit dem Wort „Anzeige“ versehen war. Durch einen Klick auf das „x“-Symbol daneben, konnten die Nutzer die Werbung entfernen.
Die Beklagte argumentierte, dass es sich bei der Inbox-Werbung um eine zulässige Bannerwerbung mittels Adserver handle.
Die Klägerin und auch der Bundesgerichtshof sahen das allerdings anders: Inbox-Anzeigen sind Werbe-E-Mails und dürfen daher nur mit der vorherigen Einwilligung der Empfänger ausgespielt werden. Die Darstellung der Werbung unterscheide sich erheblich von der Werbung über die üblichen Werbebanner. Konkret führt das Gericht dazu aus: „Anders als Werbebanner oder Pop-up-Fenster, die am Rand der Liste mit privaten Nachrichten oder separat von diesen erscheinen, behinderte die Einblendung der vorliegend in Rede stehenden Werbenachrichten in der Liste der privaten E-Mails des Nutzers den Zugang zu diesen E-Mails in ähnlicher Weise wie dies bei unerbetenen E-Mails (Spam) der Fall ist.“
Inbox-Werbung nur mit Einwilligung
Entsprechend darf Inbox-Werbung nur dann ausgespielt werden, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Da der Bundesgerichtshof, und auch vorher der EuGH, solche Werbung als E-Mail-Werbung klassifiziert, müssen hier die gleichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass in Kundenportalen generell keine Werbung mehr ausgespielt werden darf. Der Bundesgerichtshof hat sich lediglich mit der Werbung in Gestalt einer E-Mail beschäftigt. Die klassischen Werbebanner sind davon nicht betroffen.
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