HB E-Commerce Kanzlei streicht Sieg gegen Ido ein

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Rechtsmissbrauch, geschwärzte Listen und Geldmacherei – der Ido steht für vieles, aber gewiss nicht für fairen Wettbewerb. Das hat auch kürzlich das Landgericht Frankfurt wieder in einem Urteil festgestellt und damit der Argumentation der Händlerbund E-Commerce Kanzlei Recht gegeben.

Ausgangspunkt: Fehlende Grundpreisangabe bei Kerzen

Den Anlass für die Abmahnung lieferte der Umstand, dass ein Mitglied des Händlerbundes keinen Grundpreis für Kerzen angegeben hat. Das muss auch nicht unbedingt sein, argumentierte Christin Gehder, Rechtsanwältin bei der Kanzlei des Händlerbundes: „Wir haben argumentiert, dass der Preis pro Kilogramm bei Kerzen für den Kunden irrelevant ist. Entscheidend dürften eher Parameter wie die Brenndauer und die Qualität des Wachses sein.“ 

Vor Gericht spielte diese Frage allerdings keine Rolle: Hauptthema war einmal mehr die Frage, ob der Ido Verband überhaupt abmahnbefugt ist.

Taktik des Idos schlägt fehl

Da die Abmahnung vor dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs spielt, musste der Ido seine Abmahnbefugnis noch durch eine Mitgliederliste belegen. Aus dieser Liste muss hervorgehen, dass der Verein Mitglieder hat, die im gleichen Segment wie der abgemahnte Online-Händler tätig sind. Wie es gang und gäbe ist, wurde diese Liste allerdings erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung am Landgericht Frankfurt überreicht. „Dieses Verhalten hat System“, erklärt die Anwältin Christin Gehder gegenüber dem Infoportal des Händlerbundes. „Durch das späte Zusenden der Mitgliederliste, bleibt uns natürlich weniger Zeit, um die Liste zu überprüfen.“

Natürlich kam es trotz der Kürze der Zeit zu einer Überprüfung und siehe da: Ein Teil der genannten Mitglieder war gar nicht mehr tätig und die, die es noch waren, begingen zum überwiegenden Teil den abgemahnten Verstoß selbst.

„Darum warfen wir dem IDO das systematische Verschonen der eigenen Mitglieder vor und im Umkehrschluss, dass Abmahnungen, die gegenüber Nicht-Mitgliedern ausgesprochen werden, nicht dem Schutz des Wettbewerbs, sondern allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgesprochen werden sowie mit dem Zweck, neue Mitglieder zu akquirieren“, schildert die Rechtsanwältin das weitere Vorgehen.

Dieser Ansicht schloss sich dann im Ergebnis auch das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 27.08.2021, Az: 3 - 10 O 123/19) an und sprach ein Urteil zugunsten des Händlerbund-Mitgliedes. 

Oberlandesgericht sieht es auch so

Gegen das Urteil legte der Ido Verband Berufung ein, machte im Ergebnis vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 21. Juli 2022 jedoch einen Rückzieher. Das Gericht gab dem Verband nämlich zu verstehen, dass es sich der Meinung der Vorinstanz anschließen wird und daher dringend zur Rücknahme der Berufung rät. Das ist dann auch passiert. 

Leider ist damit noch immer nicht geklärt, ob der Grundpreis an die Kerzen gehört oder nicht. Händler, egal, ob online oder stationär sollten daher zur Sicherheit den Grundpreis pro Kilogramm angeben. Schaden kann es jedenfalls nicht. „Aber wir konnten dem Ido, gegen den wir mit vereinten Kräften seit Jahren kämpfen, mal wieder beweisen, dass er mit seinen Abmahnungen sachfremde Motive verfolgt und hoffentlich bald ganz von der Bildfläche verschwindet“, heißt es abschließend von der Rechtsanwältin.

 

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