Seit 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft und beschäftigt stationäre und Online-Händler durch die zahlreichen Aufgaben und Pflichten. Insbesondere die Systembeteiligung und die Registrierungspflicht sorgten bislang in vielen Fällen für Handlungsbedarf. Zum 1. Juli 2022 ist es nun erneut zu Anpassungen im Gesetz gekommen: Die Registrierungspflicht wurde erheblich ausgeweitet und es sind Prüfpflichten im Bereich der elektronischen Marktplätze und bei Fulfillment-Dienstleistern neu hinzugekommen.
Für eine erhebliche Zahl von Online-Händlern erzeugt das nun wieder Anpassungsbedarf. Etliche Produkte und Angebote von betroffenen Händlern könnten nun von Marktplatz-Plattformen verschwinden, wenn die Änderungen nicht beachtet werden. Oft ist es jedoch alles andere als einfach, seine eigenen Pflichten zu erkennen und korrekt umzusetzen. Dabei hilft der Händlerbund mit zahlreichen Informationsmaterialien, Guides, Checklisten und individueller Beratung.
Keyfacts: Das sind die großen Änderungen im Verpackungsgesetz
Für den Online-Handel relevant sind insbesondere drei Themen der Änderung des Verpackungsgesetzes:
Ausweitung der Registrierungspflicht
- Bislang waren ausschließlich die Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen dazu aufgefordert, sich für das Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Der Anwendungsbereich der Regelung wurde zum 1. Juli 2022 jedoch erheblich erweitert und betrifft nun auch die Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Für Händler kann dies zu dem Erfordernis führen, sich nun erstmals zu registrieren oder eine bestehende Registrierung zu ändern. Geschieht das nicht, kommt es für entsprechende Verpackungen automatisch zu einem Vertriebsverbot. Werden die Verpackungen dennoch in Verkehr gebracht, kann dies zu erheblichen Bußgeldern und Abmahnungen führen.
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Prüfpflicht der Marktplätze
- Die Betreiber elektronischer Marktplätze müssen seit dem 1. Juli 2022 Nachweise ihrer Händler über die ordnungsgemäße Hersteller-Registrierung sowie die Systembeteiligung entsprechender Verpackungen einholen. Erbringen Händler diese Nachweise nicht, müssen sie sich auf harte Konsequenzen einstellen: Die Betreiber von Marktplätzen müssen entsprechende Angebote laut Gesetz sperren oder dürfen den Verkauf zumindest nicht ermöglichen.
Neuregelung im Bereich Fulfillment
- Auch Fulfillment-Dienstleister bekommen eine solche Prüfpflicht auferlegt und dürfen wesentliche Aufgaben wie das Lagern von Ware, das Befüllen und Adressieren sowie das Versenden von Lieferungen in entsprechenden Verpackungen nicht ermöglichen, wenn ihr Auftraggeber nicht nachweist, dass den Herstellerpflichten in Bezug auf die verwendeten Verpackungen nachgekommen wird.
- Dabei bleibt es allerdings nicht: Hinsichtlich der verwendeten Versandverpackungen legt das Verpackungsgesetz seit 1. Juli 2022 fest, dass als verantwortlicher Hersteller der systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen, die beim Fulfillment genutzt werden, der Auftraggeber gilt, also oft der Online-Händler. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig erbracht, kann dies hier zudem bedeuten, dass Händler bei ihrem Dienstleister keine Waren mehr neu einlagern können.
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Unterstützung benötigt? Der Händlerbund hilft!
In der Praxis führt das Verpackungsgesetz bei Betroffenen häufig zu offenen Fragen und Unsicherheit. Bereits die Begriffe, die im Gesetz genutzt werden, führen häufig zu Missverständnissen.
Unterstützung bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes erhalten betroffene Unternehmer vom Händlerbund. Hier bieten wir nicht nur eine individuelle Beratung an, sondern auch diverse Materialien, wie etwa
- einen Anti-Panik-Guide,
- diverse Webinare,
- Checklisten für die wichtigen Eckpunkte,
- ein ausführliches Whitepaper,
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