VerpackG 2023: Für viele Händler steht die Mengenmeldung an

New Africa / Shutterstock.com
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Das Verpackungsgesetz ist für extrem viele Online-Händler sehr relevant. Der Grund: Wer mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt, der gilt dem Gesetz nach als deren Hersteller. Und für diese Hersteller stellt das Verpackungsgesetz diverse rechtliche Pflichten auf.

Das Paradebeispiel für die Frage, warum Online-Händler da so häufig betroffen sind, ist die Versandverpackung, die für die Lieferung an den Kunden genutzt wird.
In aller Regel zu Jahresbeginn müssen Betroffene dabei eine wichtige Aufgabe erfüllen: Die sogenannte Jahresmengenmeldung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen steht an. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.

Was ist die Mengenmeldung?

Die sogenannte Datenmeldung bzw. Mengenmeldung ist eine Aufgabe, die mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zusammenhängt. Das sind solche, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen – in vielen Fällen beispielsweise die klassische Versandverpackung. Hersteller solcher Verpackungen, also diejenigen, die sie (mit Ware befüllt) erstmals gewerblich in Verkehr bringen, müssen hierzu einen Systembeteiligungsvertrag mit einem der dualen Systeme abgeschlossen haben, diese kümmern sich um die Sammlung und Verwertung entsprechender Abfälle. Die Verträge sind dabei grundsätzlich mengenbasiert.

Hier kommt die Datenmeldepflicht ins Spiel: Mit dieser wird die entsprechende Menge regelmäßig aktualisiert. Im Prinzip ist der Ablauf nämlich der folgende:

  • Ein Hersteller schließt einen Systembeteiligungsvertrag ab und schätzt dabei die Mengen an Verpackungen, die er voraussichtlich im Berechnungszeitraum in Verkehr bringen wird (Initialmeldung)
  • Nach Ablauf des Berechnungszeitraums, häufig ist das ein Jahr, meldet der Hersteller die sogenannte Ist-Menge, also jene Menge, die tatsächlich im vergangenen Berechnungszeitraum in Verkehr gebracht worden ist. Außerdem meldet er die Soll-Menge, also jene Menge, die er plant, im kommenden Berechnungszeitraum in Verkehr zu bringen. Dieser Vorgang wiederholt sich turnusmäßig nach den Vereinbarungen mit dem dualen System.

Der Umfang der Meldung kann je nach dualem System aber durchaus unterschiedlich sein. Bei Unsicherheiten sollten Betroffene ihr duales System kontaktieren.

Zentrale Stelle nicht vergessen: Wo muss gemeldet werden?

Datenmeldungen nach § 10 VerpackG erfolgen grundsätzlich gegenüber zwei Adressatengruppen:

  • Einerseits erfolgt die Meldung gegenüber dem dualen System, das genutzt wird.
  • Wann immer entsprechende Daten an das duale System gemeldet werden, muss die Meldung dieser Daten unverzüglich auch gegenüber der Zentralen Stelle bzw. LUCID erfolgen. Weitere Informationen zur Datenmeldung und eine Möglichkeit für selbige gegenüber der Zentralen Stelle gibt es hier.

Es handelt sich demnach um eine Doppelmeldung. An beide Stellen müssen dieselben Daten gemeldet werden, da ein Datenabgleich zwischen dualen Systemen und der Zentralen Stelle erfolgt.

Individuelle Fristen: Wann muss die Mengenmeldung erfolgen?

Häufig fragen Online-Händler, die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind, nach der konkreten Frist zur Mengenmeldung. Hierauf gibt es allerdings keine pauschale Antwort. Der Grund: Die Datenmeldung ist zwar im Verpackungsgesetz geregelt, dieses gibt aber keine allgemeine gesetzliche, kalendermäßige Frist vor. Entscheidend ist vielmehr die Vereinbarung, die der Hersteller mit seinem dualen System geschlossen hat. Hier hilft also ein Blick in die Vertragsunterlagen oder der Kontakt zum dualen System. In der Praxis ist es allerdings so, dass viele duale Systeme die Meldung am Anfang des Jahres erwarten, da häufig das Kalenderjahr als Berechnungszeitraum herangezogen wird.

Wichtig: Auch wenn das Verpackungsgesetz grundsätzlich keine starre Frist für die Mengenmeldung gegenüber den dualen Systemen vorgibt, enthält es aber eine wichtige Vorgabe zur Meldung an die Zentrale Stelle. Wann immer eine Datenmeldung gegenüber dem dualen System erfolgt, auch wenn dies freiwillig geschieht, müssen die Daten entsprechend auch unverzüglich an die Zentrale Stelle bzw. LUCID gemeldet werden. Unverzüglich meint „ohne schuldhaftes Zögern“. Das ist insbesondere wichtig, da ein Verstoß hiergegen mit einem Bußgeld geahndet werden kann.


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