Definition kosmetische Mittel
Kosmetische Mittel sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 a der EU-Kosmetikverordnung "Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen."
Verantwortliche Person EU-Kosmetikverordnung
- Hersteller: "Hersteller" ist jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.
- Importeur: "Importeur" ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt. Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person für das spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.
- Händler: "Händler" ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs.
Info
Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann, Artikel 4 Abs. 6 EU- Kosmetikverordnung.
Was sind bei der Kosmetikverordnung die Pflichten für die Verantwortlichen?
Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als "verantwortliche Person" benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. "Inverkehrbringen" ist die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt. "Bereitstellung auf dem Markt" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen, Artikel 4 EU-Kosmetikverordnung. Die einzuhaltenden Pflichten sind insbesondere:
- Gewährleistung der Sicherheit für die Gesundheit (Artikel 3 EU-Kosmetikverordnung);
- Einhaltung der guten Herstellungspraxis (Artikel 8 EU-Kosmetikverordnung);
- Durchlaufen einer Sicherheitsbewertung und Erstellen eines Sicherheitsberichts (Artikel 10 EU-Kosmetikverordnung);
- Führung einer Produktinformationsdatei (Artikel 11 EU-Kosmetikverordnung);
- Übermittlung notwendiger Angaben per Notifizierung an die EU-Kommission (Artikel 13 EU-Kosmetikverordnung);
- Einhaltung der Einschränkungen für bestimmte Stoffe (Artikel 14 ff. EU-Kosmetikverordnung);
- Beachtung der Bestimmungen zu Tierversuchen (Artikel 18 EU-Kosmetikverordnung);
- Kennzeichnung der Behältnisse und Verpackungen (Artikel 19 EU-Kosmetikverordnung):
- Beachtung der Vorschriften über Werbeaussagen (Artikel 20 EU-Kosmetikverordnung);
- Meldung unerwünschter Wirkungen (Artikel 23 EU-Kosmetikverordnung);
- Auskunft gegenüber Behörden (Artikel 24 EU-Kosmetikverordnung) sowie
- Ergreifung von Maßnahmen bei Verdacht der Gesundheitsgefahr (Artikel 5 Abs. 2 und 3 EU-Kosmetikverordnung).
Was sind die Kennzeichnungspflichten der Verantwortlichen?
Gemäß Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar insbesondere folgende Angaben tragen:
- Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden;
- Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe; Ausnahme: Inhalt weniger als 5 g oder 5 ml, sowie bei Gratisproben o.ä.;
- Mindesthaltbarkeitsdatum;
- die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch;
- die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
- der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern sich dieser nicht aus dessen Aufmachung ergibt sowie
- eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen (keine Doppelkennzeichnung auf Verpackung und Behältnis erforderlich). Sollte das Produkt über keine zusätzliche Verpackung verfügen, so gilt das Behältnis als Verpackung. Die Liste trägt die Überschrift "Ingredients".
Die Sprache der Angaben nach b), c), d) und f) richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird (Artikel 19 Abs. 5 EU-Kosmetikverordnung). Für das Bereitstellen auf dem deutschen Markt wird für die Angaben b), c), d) und f) gemäß § 4 der Verordnung über kosmetische Mittel die deutsche Sprache vorgeschrieben. Die Bestandteile des kosmetischen Mittels sind nach der europaweit einheitlichen INCI-Nomenklatur zu kennzeichnen.
Wichtig!
Eine Pflicht zur Angabe dieser Kennzeichnungen im Online-Shop wurde in der EU-Kosmetikverordnung zwar nicht explizit geregelt. Diese kann sich jedoch aus der generell geltenden Verpflichtung, den Kunden über wesentliche Merkmale zu informieren, ergeben. Dem Kunden sollen im Online- Handel grundsätzlich die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, wie beim Kauf im Ladengeschäft. Die Angaben zu den Inhaltsstoffen wurden bereits durch die Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17) als wesentlich angesehen. Wir raten daher dazu, die obigen Angaben zu der Kennzeichnung in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.
Pflichten für dich als Händler
Auch Händler, die nicht als verantwortliche Person im Sinne der EU-Verordnung gesehen werden (s.o.), treffen Pflichten aus der EU-Kosmetikverordnung. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten müssen Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen, Artikel 6 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung.
Bevor ein Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt, überprüft er gemäß Artikel 6 Abs. 2 EU-Kosmetikverordnung, ob
- insbesondere folgende Kennzeichnungsinformationen vorliegen:
- Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden;
- die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
- eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift "Ingredients". - der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Abs. 5 EU-Kosmetikverordnung genügt wird,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist.
Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass
- ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde oder
- ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.
Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber, Artikel 6 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung. Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, Artikel 6 Abs. 4 EU-Kosmetikverordnung.
Werbeaussagen
Zwar gibt es bereits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) Vorschriften, die eine irreführende Werbung verbieten, vgl. § 5 UWG. Mit Einführung der EU-Kosmetikverordnung sind nun auch dort spezielle Regelungen für die Werbung für kosmetische Mittel enthalten. So sieht Artikel 20 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung vor:
Wichtig
"Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen."
Zudem soll die Europäische Kommission in den kommenden Jahren eine Liste von verwendeten Werbeaussagen erarbeiten.
Sanktionen
Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung werden gem. § 9 Abs. 2 der Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) als Ordnungswidrigkeit angesehen und können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend geahndet werden. Die Nichtbeachtung der Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung kann zudem in bestimmten Fällen als Straftat eingestuft werden (§ 8 Kosmetik-Verordnung). In besonders schweren Fällen droht die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Verstöße gegen die Regelungen der EU-Kosmetikverordnung können daneben wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung — die wohl als sog. Marktverhaltensregel — zu sehen sind, können bei Nichteinhaltung vom Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.
Informiere dich in unserem kostenlosen Hinweisblatt, welche Pflichten beim Handel mit Kosmetika erfüllt werden müssen.
- Verantwortliche Person i.S.d. EU-Kosmetikverordnung
- Pflichten der Verantwortlichen
- Kennzeichnungspflichten der Verantwortlichen