Regelungen beim Handel mit chemischen Stoffen und Gemischen

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Der Handel mit chemischen Stoffen und Gemischen unterliegt zahlreichen Reglementierungen und Beschränkungen, da viele Chemikalien bereits in geringen Mengen eine erhöhte Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Ebenso können aus diesen Stoffen und Gemischen vielfach gefährliche Sprengstoffe hergestellt werden, weshalb der Verkauf in Europa teilweise gänzlich verboten ist oder strengen Vorgaben unterliegt.
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Gesetzliche Grundlagen

CLP-Verordnung

Seit Februar 2009 regelt die sogenannte CLP (Classification, Labelling and Packaging) Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen. Chemikalien sind grundsätzlich gesondert zu kennzeichnen und zu verpacken. Ein Stoff oder ein Gemisch, welcher als gefährlich eingestuft und in einer Verpackung enthalten ist, muss mit einem Gefahrenkennzeichnungsetikett entsprechend der Vorgaben der CLP Verordnung gekennzeichnet sein. Die CLP Verordnung stellt auch bestimmte Anforderungen an die Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen und ist für Stoffe seit dem 1. Dezember 2010 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015 verbindlich anzuwenden.

REACH-Verordnung

Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen ebenso die REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) Verordnung beachten (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), nach welcher chemische Stoffe zu bewerten und bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren sind. Diese entfaltet ebenso wie die CLP Verordnung unmittelbare Wirkung auf nationaler Ebene und bedarf daher keiner Umsetzung.

 

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Wichtig

Chemische Stoffe dürfen in der EU nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach der REACH VO registriert sind. Mehr Informationen in unserem Ratgeber.

 

 

Chemikalienverbotsverordnung

Auf nationaler Ebene gilt die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), welche Beschränkungen und Verbote beim Inverkehrbringen und der Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen oder Gemischen sowie Erzeugnissen, die solche gefährlichen Stoffe freisetzen können, enthält. Für weitere Informationen kannst du dich an das Umweltbundesamt wenden, welches du hier erreichst. Ebenso kannst du dich auf europäischer Ebene bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) informieren. Diese erreichst du hier:

Europäische Aufsichtsbehörde: Europäische Chemikalienagentur - ECHA

Auswirkungen auf den Online-Handel

Kennzeichnung

Relevant für den Online-Handel ist vor allem die richtige Darstellung der Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen. Produkte, die nach der CLP Verordnung kennzeichnungspflichtig sind, erkennsr du am Gefahrenetikett:

Übersicht Kennzeichnung chemischer Stoffe

Die Bestandteile des Gefahrenetiketts sind am Ende des Dokumentes zum besseren Verständnis erläutert.

Alle Hinweise zur vollständigen Kennzeichnung, zum Transport und zum Umgang mit diesen Produkten, müssen zusätzlich ausführlich auf einem Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellt werden.

Sichtbarste Bestandteile eines jeden Gefahrenetiketts sind die Gefahrenpiktogramme:

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Darstellung der gekennzeichneten Produkte im Online-Shop

Die CLP Verordnung regelt neben der Einstufung gefährlicher Chemikalien auch die Werbung mit kennzeichnungspflichtigen Stoffen und Gemischen. Nach Art. 48 Absatz 1 der CLP Verordnung muss jede Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff nach der CLP VO unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfolgen. Nach Art. 48 Absatz 2 der CLP Verordnung muss jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder als gefährlich gekennzeichnete Gemische nach der CLP VO, die es einen privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen.

Versandverbot

In § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV wird festgelegt, dass bestimmte gefährliche chemische Stoffe und Gemische, die nach der CLP VO gekennzeichnet sind, nur an einen eingeschränkten Personenkreis, wie zum Beispiel: berufsmäßige Verwender, Wiederverkäufer oder öffentliche Forschungs- und Lehranstalten auf dem Versandweg abgegeben bzw. darüber angeboten werden dürfen. Dies gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe. Von dieser Regelung sind Unternehmen, natürliche Personen, Unternehmensinhaber, etc. betroffen, die die in Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV genannten gefährlichen Stoffe und Gemische abgeben.

Die von § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV erfassten Stoffe und Gemische sind mit:

  1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

gekennzeichnet. Die Gefahrenpiktogramme werden wie folgt dargestellt:

Darstellung Piktogramme verbotene Stoffe

Für solche gekennzeichneten Stoffe und Erzeugnisse (nach Anlage 2 der ChemVerbotsV) gilt ein Versandverbot an den Verbraucher.

Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Der Händler, der die vom Versandverbot erfassten Stoffe und Gemische abgeben oder für Dritte bereitstellen möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, § 6 ChemVerbotsV. Zur Erlangung dieser Erlaubnis muss der Händler die Sachkunde nachweisen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein.

Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 TMG sind "soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde," zu machen. Entsprechend sind Angaben zur Erlaubnispflicht zum Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der ChemVerbotsV und der ausstellenden Behörde im Impressum in deinem Online-Shop zu machen. Vervollständige bitte hierzu die Angaben in deinen Stammdaten/Firmendaten und lade anschließend das Impressum neu herunter.

Werden die in Anlage 2 Spalte 3 der ChemVerbotsV an den eingeschränkten Personenkreis abgegeben oder für diesen bereitstellt, hat der Händler der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Zudem ist die Identität des Erwerbers festzustellen, im Abgabebuch zu dokumentieren und vom Erwerber zu bestätigen.

Aufsichtsbehörden/Hilfen

Nationale Aufsichtsbehörde:

Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen und Biozidprodukten.

Er wurde bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingerichtet. Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk enthält Informationen und Orientierungshilfe bei der Umsetzung der REACH-VO, der CLP-VO und der Biozid-VO und unterstützt bei Fragen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung, Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Bioziden. Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk setzt sich aus einem Netzwerk der Bundesbehörden (BAuA, BfR, UBA und BAM) zusammen, das über spezielle Informationen und Expertenwissen verfügt.

Europäische Aufsichtsbehörde:

Zentrale Behörde auf europäischer Ebene ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA). Diese bietet neben dem ECHA-Helpdesk weitere Hilfen zu den IT-Tools (IUCLID, REACH-IT, R4BP und Chesar) sowie Informationen zur Datenübermittlungen an.

Zusammenfassung

Handlungsanweisung - Das heißt für den Online-Handel:

  1. Überprüfe deinen Warenbestand auf als gefährlich gekennzeichnete chemische Stoffe und Gemische, z.B.: Reinigungsmittel, Rohrreiniger, Waschmittel, Farben, Lacke, Schwimmbadchemie, Grillanzünder, Schmierstoffe, Feuerzeuge, Feuerwerk, Baustoffe.
  2. Bilde alle erforderlichen Informationen des Kennzeichnungsetiketts zu den gefährlichen Eigenschaften der Ware in der Artikelbeschreibung ab. Die Informationen findest du in dem produktspezifischen Sicherheitsdatenblatt, welches dir der Hersteller zur Verfügung zu stellen hat.
  3. Die Erteilung der Pflichtinformationen des Kennzeichnungsetiketts muss vor dem Kauf erfolgen.
  4. Beachte die Informationen zur Kennzeichnung und zum Transport, zu finden in dem produktspezifischen Sicherheitsdatenblatt. Achte hierbei bitte auf die Versandbeschränkungen, insbesondere ob ein Versandverbot besteht.

Neben der Einhaltung der Vorschriften der CLP-Verordnung können auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 528/2012/EU (sog. Biozid-Verordnung) zu beachten sein.

Nach der CLP-VO haben die Mitgliedstaaten nationale Auskunftsstellen einzurichten, die die Hersteller, Importeure, Händler, nachgeschalteten Anwender und sonstige interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der CLP-VO beraten. Dementsprechend wurden Aufsichtsbehörden mit umfangreichen Informationen zum Umgang mit gefährlichen Chemikalien geschaffen.

Begriffsbestimmungen zu den Bestandteilen des Gefahrenetiketts

Chemischer Stoff:

Ein "Stoff" ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

Chemisches Gemisch:

Ein "Gemisch" sind Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.

Gefahrenklasse:

Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt.

Gefahrenkategorie:

Die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr.

Gefahrenpiktogramm:

Eine grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient.

Signalwort:

Ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden

a) "Gefahr": Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien;
b) "Achtung": Signalwort für die mit weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;

Gefahrenhinweis:

Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt.

Sicherheitshinweis:

Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden.

 

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