Werbung mit "nickelfrei"
Nickel ist in der Schmuckindustrie immer noch ein Thema, denn Nickel ist oft in Schmuckstücken enthalten. Tatsächlich reagieren Teile der Bevölkerung allergisch auf Nickel. Aussagen in der Werbung über den Gehalt von Nickel oder die Nickelfreiheit müssen daher stets richtig sein.
Von einem durchschnittlich informierten Verbraucher kann die Werbung mit "nickelfrei" bei Schmuckwaren nur so verstanden werden, dass tatsächlich keinerlei Nickel vorhanden ist. Unzutreffende Werbeaussagen mit "nickelfrei" für Produkte, die aber in Wirklichkeit Nickel enthalten, sind deshalb Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Zur Vermeidung eigener Verstöße empfehlen wir dringend, die von Ihnen in Ihrem Shop angebotenen Artikel hinsichtlich der tatsächlichen Nickel-Bestandteile zu kontrollieren. Wir empfehlen deshalb den Zusatz "nickelfrei" aus deiner Artikelbeschreibung zu entfernen, solltest du dir bezüglich dieser Aussage nicht sicher sein.
Beachtung des Feingehaltsgesetzes beim Verkauf von Gold und Silber
Beim Verkauf von Schmuck aus Silber und Gold sind auch die Bestimmungen nach dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (kurz: FeinGehG) zu beachten. Dort wird unter anderem eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feinstoffgehalts festgelegt. Ein Feingehalt (z.B. "585" oder "333er Gold") darf laut dem FeinGehG bei Gold- und Silberwaren nicht angegeben werden, wenn diese mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt (z.B. Messinglegierung mit lediglich vergoldeter Oberfläche und kein reines Gold) sind.
Feingehaltsstempelungen mit Karatangabe - wie "750er/18 kt." - sind als Kennzeichen massiven Goldschmucks verkehrsbekannt. Für lediglich vergoldete Ware dürfen sie wegen der damit verbundenen Qualitätsvorstellungen nicht verwendet werden, da andernfalls der Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Hochwertigkeit erzeugt wird.
Kannst du nicht sicherstellen, dass das Produkt tatsächlich aus massivem Silber bzw. Gold besteht, musst du auf die Bezeichnung "Silber" bzw. "Gold" verzichten. Hier empfiehlt sich dann eine Bezeichnung wie "silberfarben" bzw. "goldfarben". Bei Zweifeln an Stempel/Punzierung bzw. den Angaben des Herstellers/Großhändlers sollte eine Stichprobe ins Labor gesendet werden. Der Händler kann sich im Fall der Abmahnung wegen falscher Angaben nicht auf die eigene Unkenntnis berufen.
Vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten gegen das FeinGehG kann sogar als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Tibet-Silber
Bei "Tibet-Silber" handelt es sich um eine Legierung mit nur geringem Silberanteil bzw. um Schmuckstücke, die aus versilberten Zinnlegierungen bestehen. Tatsächlich weisen die Produkte aus "Tibet-Silber" keinerlei oder nur einen geringen Anteil von Silber auf. Der Verbraucher wird also getäuscht, weil er glaubt, ein Produkt zu kaufen, welches komplett aus Silber (keine Legierung) besteht.
Merke: Verzichte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten aus "Tibet-Silber" auf die Verwendung des Wortes "Silber". In diesem Zusammenhang kam es bereits zu Abmahnungen, denn dem Verbraucher ist der Begriff Tibet-Silber bzw. die Unterscheidung zu 925er Sterling-Silber nicht bekannt.
Zutreffende Kategorie und Bezeichnung wählen
Neben der Artikelbeschreibung ist auch auf die Wahl der richtigen Shop-Kategorie zu achten. Produkte in der Kategorie "Silberschmuck" bzw. "Goldschmuck" müssen tatsächlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (s.o.). Modeschmuck darf nicht über diese Kategorien aufrufbar sein, da dies für den Kunden widersprüchlich und intransparent sein kann.
Beispiel aus der Rechtssprechung
Werbung mit markenrechtlich geschützten Begriffen
Vorsicht ist auch geboten, wenn die eigenen Produkte in Zusammenhang mit bekannten Markennamen beworben werden.
Werden Artikel mit dem Hinweis auf "SWAROVSKI" (z.B. "Damenarmbanduhr SWAROVSKI"/"Swarovski-Edition") beworben, wird der Eindruck erweckt, die Produkte selbst stammen von Swarovski oder es bestünde eine Kooperation mit der Firma Swarovski. Eine Werbung, die der Verkehr so verstehen kann, das ganze Produkt stamme aus dem Hause Swarovski, oder sei von Swarovski autorisiert oder lizenziert, ist unzulässig und verletzt Marken- und Kennzeichenrechte der Firma Swarovski, die Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen sein können. Soweit die angebotenen Produkte mit Steinen oder Elementen der Firma Swarovski verarbeitet sind, empfehlen wir in beschreibender Weise darauf hinzuweisen, dass "SWAROVSKI ELEMENTS" oder "Swarovski Elemente" o.ä. verarbeitet worden sind. Verzichte außerdem auf Zusätze wie "Original" in der Artikelbeschreibung.
Im Bereich der Bewerbung für Schmuck mit "kompatibel zu" kommt es ebenfalls zu Abmahnungen. Bei der Verwendung der Beschreibung „passend für Pandora-Armbände“ o.ä. kann die der Marke Pandora entgegengebrachte Wertschätzung durch den Hinweis auf die Kompatibilität mit "Pandora" in unlauterer Weise auf die angebotenen Waren übertragen werden, wenn billiger Modeschmuck vertrieben wird. Die Verwendung eines fremden Markennamen ersichtlich zu dem Zweck, über diesen Käufer für die eigenen Produkte anzulocken, verletzt regelmäßig Markenrechte. Wir empfehlen, den markenrechtlich geschützten Namen "Pandora" nicht (in der Artikelbezeichnung) zu nutzen.
Infografik zum Thema Markenrecht für Alltagsbegriffe
Infografik auf der eigenen Seite einbinden
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Gesundheitsbezogene Werbeaussagen in Bezug auf Edelsteine
Besonders bei Edelsteinen wird oft ein Bezug zu einer gesundheitlichen Wirkung hergestellt. Es ist jedoch unlauter, Steine als "Heilsteine" zu bezeichnen und ihnen in diesem Zusammenhang krankheitsvorbeugende, -lindernde oder -heilende Wirkungen zuzuschreiben. Dies gilt auch dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der heilenden Wirkung hingewiesen wird, denn der Hinweis erwecke die Fehlvorstellung, dass eine heilende Wirkung tatsächlich vorliege und bloß noch nicht wissenschaftlich erwiesen sei (Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.08.2008, Az.: 327 O 204/08).