Die Änderungen im Überblick
Weite Teile der Regelungen traten im Laufe des Jahres 2022 in Kraft. Zwei Änderungen gelten aber bereits seit dem 1. Oktober 2021. Diese Umgestaltungen bringt das Gesetz für faire Verbraucherverträge mit sich:
- Einwilligung in Telefonwerbung
- Verbot von Abtretungsausschlüssen
- Neuregelungen bei Verbraucherverträgen zu Vertragsverlängerungen und Laufzeiten
- Einführung des Kündigungsbuttons
Neuerungen zum 1. Oktober 2021
Einwilligung in Telefonwerbung
Bereits zum 1. Oktober in Kraft getreten sind die Regelungen zur Einwilligung in Telefonwerbung. Diese dienen zunächst einmal dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerlaubter Telefonwerbung. Es wird aber gleichsam die bisherige Rechtslage bestätigt: Für Telefonwerbung muss vor dem Anruf eine Einwilligung von den Verbrauchern in einer „angemessenen Form” eingeholt und dokumentiert werden. Der Nachweis über diese Zustimmung ist mindestens für fünf Jahre ab der Erteilung der Einwilligung aufzubewahren.
In der Gesetzesbegründung Bundesrat Drucksache 18/21 ist zu "angemessenen Form" auf Seite 31 folgendes zu finden:
„Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen."
Achtung:
Die Frist beginnt immer wieder von Neuem zu laufen, sobald die Einwilligung zur Anwendung kommt.
Das Verbot von Abtretungsausschlüssen
Ebenso seit Oktober 2021 gilt das Verbot über Abtretungsausschlüsse. Die Neueinführung der Nummer 9 zu § 308 BGB regelt nun, dass Unternehmen die Abtretung von Ansprüchen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fortan nicht mehr ausschließen dürfen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich somit Dienstleistern bedienen, an die sie ihre Ansprüche abtreten zur Geltendmachung der Ansprüche für die Betroffenen.
Relevant wird die Anspruchsabtretung insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Airlines bei Flugausfällen. Abtretungsausschlüsse wegen Geldforderungen können dann nicht mehr in den AGB mit aufgenommen werden.
Diese Änderungen kommen 2022
Neuregelungen bei Verbraucherverträgen zum 1. März 2022
Die umfangreichsten Änderungen betreffen die Verbraucherverträge und treten ab dem 1. März in Kraft. Ziel ist es, Verträge, wie etwa Handyverträge, flexibler auszugestalten und insbesondere Klauseln für eine automatische Vertragsverlängerung entgegenzuwirken.
Bisher können diese sogenannten Dauerschuldverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von maximal zwei Jahren abgeschlossen werden. An dieser Regelung wird sich auch ab März nichts ändern. Die bisherige Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um ein weiteres Jahr, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, wird künftig aber nicht mehr möglich sein.
Um einen Wechsel zu einem anderen Anbieter leichter zu machen und den Wettbewerb weniger zu behindern, soll zukünftig eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen dürfen. Die Kunden haben dann jederzeit die Möglichkeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Der Kündigungsbutton ab dem 1. Juli 2022
Als letzte Neuerung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge wird der sogenannte Kündigungsbutton zum 1. Juli 2022 eingeführt. Hintergrund dazu ist die Möglichkeit, einen Vertrag genauso schnell und unkompliziert kündigen zu können, wie er auch geschlossen wurde. Als Vorbild diente daher der im Jahr 2012 eingeführte Bestellbutton.
So wie eine Dienstleistung mit einem Klick bestellt werden kann, so soll sie auch wieder gekündigt werden können. Die Ausgestaltung des Kündigungsbuttons wird dabei so klar und verständlich strukturiert werden, wie die Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen”. Damit werden Kündigungen von Verbraucherverträgen künftig einfacher und die Hürden weiter herabgesetzt.