Was steckt hinter der Verpackungs­richtlinie?

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Was hat es eigentlich mit der europäischen Verpackungsrichtlinie auf sich? Und was ist der Unterschied zum Verpackungsgesetz? Gibt es da überhaupt einen, oder gehen sie Hand in Hand? Was sind ihre Ziele, was ändert sich in Zukunft und worauf musst du dich als Händler einstellen? Wir geben dir die Antworten, damit du gut vorbereitet bist.

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Verpackungsgesetz – Was ändert sich?

Seit dem 1. Juli 2022 gelten neue Richtlinien bezüglich des Verpackungsgesetzes. Nun muss sich jeder, der Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt also nicht mehr nur für sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie:

  1. Verkaufsverpackungen
  2. Versandverpackungen
  3. Serviceverpackungen
  4. Umverpackungen

Die Pflicht gilt auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie:

  1. Transportverpackungen
  2. Mehrwegverpackungen
  3. Pfandpflichtige Einweggetränkepackungen
  4. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  5. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot.

Elektronische Marktplätze unterliegen nun einer Prüfpflicht. Sie müssen kontrollieren, ob die Händler und Verkäufer, die ihre Waren auf deren Plattform anbieten, im Verpackungsregister LUCID registriert und sich an einem dualen System beteiligt haben. Ansonsten dürfen diese Waren nicht vertrieben werden.

Auch als Fulfillment-Dienstleister musst du sicherstellen, dass sich deine Auftraggeber an diese Pflichten halten. Ansonsten darfst du deine Leistungen nicht mehr anbieten.

Seit Januar 2023 bist du außerdem verpflichtet, deinen Kunden eine Mehrwegalternative zu den Einweg-Serviceverpackungen anzubieten. Ausnahme: Gastronomen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 qm und weniger als fünf Mitarbeitern sind davon ausgenommen.  

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Inhalte der neuen EU-Richtlinie

Das Verpackungsgesetz ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG – auch PACK genannt. Sie regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen aber auch die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen.

Die Novellierung des Verpackungsgesetzes kommt nicht von ungefähr. Grund sind die geänderten EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904. Das Verpackungsgesetz setzt diese in deutsches Recht um. Jedes EU-Land verfügt über seine eigene PACK-Gesetzgebung.

Die EU-Verpackungsrichtlinie verpflichtet die EU-Länder sozusagen dazu, dass

  1. der Anteil an Mehrwegverpackungen steigt
  2. Verpackungen umweltgerecht wiederverwendet werden
  3. die Lebensmittelsicherheit und Gesundheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigt werden
  4. mithilfe von Maßnahmen die jeweils geltenden Recyclingziele für die unterschiedlichen Verpackungsarten gewährleistet werden

Die Verpackungsrichtlinie und ihre Ziele

Kreislaufwirtschaft

Die EU-Verpackungsrichtlinie soll die nationalen Richtlinien zum Umgang mit Verpackungen und daraus resultierende Abfälle vereinheitlichen. Ziel ist es, die Umwelt durch die Vermeidung von Verpackungsmüll zu schützen. Laut Umweltbundesamt ist die Vermeidung von Abfällen und Reststoffen der Kreislaufführung grundsätzlich vorzuziehen, da letztere immer verlustbehaftet und mit Energieaufwendungen verbunden ist.

Die Kreislaufwirtschaft

  1. schont natürliche Ressourcen (Klimaschutz)
  2. schützt die Umwelt
  3. schützt die menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicher Rohstoffe
  4. reduziert lebenszyklusweite negative Auswirkungen von Materialien und Produkten

 

Das Verpackungsgesetz und die Herstellerverantwortung

Mit dem novellierten Verpackungsgesetz wird die Herstellerverantwortung erweitert und somit gestärkt. Du als Hersteller sollst dich selbst um die Rücknahme, umweltgerechte Entsorgung und Wiederverwertung deines Verpackungsmülls kümmern. Ganz nach dem Motto: Du hast den Müll fabriziert, also kümmer dich drum. Nach dem Verpackungsgesetz bist du als Hersteller sogar dazu verpflichtet.


Wer ist Hersteller im Sinne des VerpackG?

Der Begriff Hersteller hat schon einige verwirrt. Hiermit ist nicht der eigentliche Hersteller/Urheber der Verpackungen gemeint, sondern derjenige, der diese erstmals befüllt und gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Also ein Erstinverkehrbringer.

Verpackungsgesetz 2022: Wen betrifft die Novelle noch?

Importierst du Produkte aus dem Ausland? Betreibst du Dropshipping? Produzierst und vertreibst du Eigenmarken? Für dich als Online-Händler gibt es viele Situationen, in denen das Verpackungsgesetz auf dich zutreffen könnte. Am besten beraten bist du dabei durch den Händlerbund, denn als Mitglied stehen dir unsere erfahrenen Rechtsanwälte jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Seit Januar 2023 musst du deinen Kunden eine Mehrwegalternative zu bestimmten Einweg-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern anbieten. Gastronomen mit einer Verkaufsfläche unter 80 qm und weniger als fünf Mitarbeitern sind davon ausgenommen.

Blick in die Zukunft: Ab Januar 2025 müssen Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen Rezyklatanteil von mindestens 25 % aufweisen. Bei Nichteinhaltung erfolgt ein Vertriebsverbot. Ab Januar 2030 muss der Rezyklatanteil 30 % betragen.

Mehrwegverpackungen

Wer entscheidet, ob eine Verpackung unter das VerpackG fällt?

Vorweg: Alle Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz. Denn durch die erweiterte Herstellerverantwortung müssen alle in Umlauf gebrachten Verpackungen registriert werden.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verfügt über einen Katalog für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Mit diesem kannst du herausfinden, ob du deine Verpackung lizenzieren musst. Der Katalog soll in erster Linie als Hilfestellung dienen. Im dazugehörigen Leitfaden findest du Erläuterungen zur Handhabung des Katalogs, aber auch genaue Definitionen zu den Verpackungsarten samt Beispielen.

§ 3 Absatz 1 VerpackG unterscheidet zwischen Verkaufs-, Service- Versand-, Um- und Transportverpackungen. Auf Letztere wird im Katalog nur punktuell hingewiesen, da sie im Leitfaden bewertet werden. Transportverpackungen sind grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig und werden im Katalog nur vereinzelt erwähnt.

Verpackungsgesetz – Mit welchen Strafen ist zu rechnen? 

Verstößt du gegen das Verpackungsgesetz, musst du mit empfindlichen Strafen rechnen. Bußgelder bis zu 200.000 Euro drohen bei fehlender oder fehlerhafter Systembeteiligung oder nicht erfolgter Mengenmeldung. Solltest du deine Ware über Vorlieferanten beziehen, achte darauf, dass sie registriert und lizenziert ist. Denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – zivilrechtliche Maßnahmen, verpackungsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro können hier die Folge sein. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kontrolliert die Einträge regelmäßig und kann dadurch Verstöße effektiv aufdecken.


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Wettbewerber auf Fehlersuche
Da das Verpackungsregister öffentlich zugänglich ist, können auch deine Wettbewerber sehen, ob du registriert bist. Wirst du gemeldet, musst du Vertriebsverbot oder Schadensersatzforderungen befürchten.

 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde am 16. Mai 2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet. Sie wurde im Rahmen des Verpackungsgesetzes ins Leben gerufen. Sie dient als Kontrollinstanz und Meldestelle. Die dazugehörige Registerdatenbank LUCID ist öffentlich einsehbar und erleichtert somit die Überprüfung der registrierten Unternehmen und Daten.

Im § 26 VerpackG sind die Aufgaben der ZSVR geregelt. Diese sind in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen Bereich unterteilt.

Die Zentrale Stelle unterliegt im hoheitlichen Bereich dem Umweltbundesamt. Hoheitliche Aufgaben gem. § 26 Abs. 1 S. 2 VerpackG sind laut ZSVR:

  1. Registrierung von Herstellern
  2. Entgegennahme und Prüfung von Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
  3. Prüfung und Anordnung von Vollständigkeitserklärungen und Veröffentlichung der Hersteller mit hinterlegter Vollständigkeitserklärung
  4. Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Systeme
  5. Berechnung und Veröffentlichung der Marktanteile der Systeme und Branchenlösungen
  6. Entwicklung und Veröffentlichung eines Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Prüfung der Berichte der Systeme hierzu
  7. Prüfung von Branchenlösungen
  8. Entscheidung über Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig, als Mehrwegverpackung oder als pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung
  9. Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern sowie deren Ablehnung oder Entfernung im Einzelfall
  10. Prüfung von Mengenstromnachweisen der Systeme und Branchenlösungen
  11. Entwicklung von Prüfleitlinien im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
  12. Information der Landesbehörden über Ordnungswidrigkeiten
  13. Übermittlung von Daten an andere Umweltbehörden

Privatrechtliche Aufgaben sind laut ZSVR ergänzende Kompetenzen, die für die Umsetzung der hoheitlichen Aufgaben notwendig sind:

  1. Einrichtung des Registers und der Datenbank
  2. Zugang zum Ausschreibungsportal der Systeme
  3. Finanzierungsvereinbarungen inkl. Möglichkeit der Kündigung
  4. Informations- und Vertiefungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige
  5. Austausch mit anderen Behörden und Stellen in angemessenem Umfang
  6. Information von Verpflichteten und Öffentlichkeit im Aufgabenbereich


Verantwortung für Entsorgung & Recycling

Du als Hersteller bist im Sinne des VerpackG also verantwortlich für die Entsorgung deiner Verpackungen. Das heißt nicht, dass du persönlich beim Endverbraucher klingeln musst, um den Verpackungsmüll wieder abzuholen. Durch das Gesetz ist es möglich, diese Pflicht an duale Systeme abzugeben.

  1. Sammlung (Gelber Sack/Gelbe Tonne, Papier- und Glascontainer),
  2. Sortierung und
  3. Wiederverwertung der Verpackungen.

So wird der Verpackungsmüll wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt. Duale Systeme sollen Anreize für Unternehmen schaffen, damit diese vermehrt nachhaltige Verpackungen nutzen. Beispielsweise durch eine günstigere Lizenzierung. Denn auch die Trennung in den Sortieranlagen ist dabei einfacher.

Verantwortung Entsorgung Recycling

 

Die dualen Systeme müssen Recyclingquoten erfüllen, die regelmäßig von der Bundesregierung überprüft werden. Seit dem 1. Juli 2022 müssen höhere Quoten erreicht werden:

  1. Glas, Aluminium und Metall: 90 %
  2. Papier/Pappe/Karton (PPK): 90 %
  3. Getränkekartons: 80 %
  4. Sonstige Verbundverpackungen: 70 %
  5. Kunststoffe: 63 %

Fazit Verpackungsrichtlinie

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Vor der Verpackungsrichtlinie und dem deutschen Verpackungsgesetz konnte nicht kontrolliert werden, ob Unternehmen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Es war nicht erkenntlich, ob sie sich an dualen Systemen beteiligen und ihren Beitrag leisten. Aus der Notwendigkeit wurde also eine Pflicht, um den Wertstoffkreislauf zu gewährleisten – und unsere Umwelt, Ressourcen und unser Klima zu schützen.

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