Einwegkunststofffondsgesetz: Das ändert sich ab 2024

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Luftballons, To-Go-Becher, Zigarettenfilter – sie alle haben gemein, dass sie im Regelfall nur einmal benutzt werden und nicht immer im Müll landen, sondern auch in der Umwelt. Die Säuberung von Parks, Gehwegen und Wäldern wird aktuell durch die Allgemeinheit getragen. Das soll sich nun ändern. 

Hier erfährst du alles Wichtige zum neuen Einwegkunststofffonds­gesetz (EWKFondsG).

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Welches Ziel verfolgt das Einwegkunststofffonds­gesetz?

Viele Kunststoffe sind ausgesprochen preisgünstig und werden in großen Mengen verwendet, selbst für Produkte mit einer sehr kurzen Lebensdauer. Dies ist nicht nur wenig effizient im Hinblick auf den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen, sondern trägt auch erheblich zur Umweltverschmutzung bei. Das Einwegkunststofffonds­gesetz soll diejenigen finanziell zur Verantwortung ziehen, die diese Kunststoffe in Umlauf bringen: die Hersteller. Diese sollen nach dem Verursacherprinzip eine Abgabe für die in Umlauf gebrachten Produkte zahlen. Diese Abgaben sollen Kommunen für die Entsorgung des Abfälle zu Gute kommen.
  

Wie entstand das Gesetz?

In ihrem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und ihrer Strategie für Kunststoffe legt die Europäische Union verschiedene Maßnahmen fest, darunter die Einführung erweiterter Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Dieser Aktionsplan wird in Deutschland unter anderem durch das EWKFondsG umgesetzt.

Wann tritt das EWKFondsG in Kraft?

Die Pflicht gilt ab dem 01.01.2024 für die meisten Produkte. Ab 2027 kommen dann auch Feuerwerkskörper hinzu.

Betrifft das Einwegkunststofffonds­gesetz auch Online-Händler?

Das Gesetz nimmt vor allem Hersteller in die Pflicht: Diese müssen sich bei DIVID, der Plattform des Umweltbundesamtes registrieren und Abgaben für die in Umlauf gebrachten Produkte zahlen. Folglich müssen lediglich Hersteller die Registrierung bei DIVID vornehmen. Allerdings hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Händler: Diese müssen sicherstellen, dass die Hersteller ihrer Produkte auch tatsächlich bei DIVID registriert sind. Fehlt die Registrierung, dürfen sie die Produkte nicht verkaufen. Die Plattform soll pünktlich zum 1. Januar 2024 an den Start gehen.

Welche Produkte sind betroffen?

Folgende Produktkategorien werden betroffen sein:

  1. Lebensmittelbehälter (im Bereich To-Go und Fastfood)
  2. Tüten und Wrappers (aus flexiblem Material, wenn direkt aus ihnen verzehrt werden kann)
  3. Getränkebehälter bis 3 Liter (auch solche mit Pfand, nicht aber solche aus Glas oder Metall)
  4. Getränkebecher
  5. leichte Kunststofftragetaschen
  6. Feuchttücher (für Körper- oder Haushaltspflege)
  7. Luftballons (für den Consumer-Bereich)
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind
  9. Ab 2027: Feuerwerkskörper


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Wie hoch sind die Abgaben?

Die Höhe der Sätze wird vom Bundesumweltamt festgelegt. Die Hersteller sind erstmals ab dem Frühjahr 2025 verpflichtet, die jährliche Einwegkunststoffabgabe zu entrichten. Diese Abgabe wird auf Basis der Menge der im vorherigen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte berechnet und mit einem festgelegten Abgabesatz pro Produktart multipliziert. Der genaue Abgabesatz wird gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffonds­gesetzes durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

So werden für je Kilogramm in Verkehr gebrachte Produkte folgende Abgaben fällig:

  1. Tabakfilter: 8,972 Euro je Kilogramm
  2. To-Go-Getränkebecher: 1,236 Euro je Kilogramm
  3. To-Go-Lebensmittelbehälter: 0,177 Euro je Kilogramm
  4. Tüten und Folienverpackungen: 0,876 Euro je Kilogramm
  5. Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 Euro je Kilogramm
  6. Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 Euro je Kilogramm
  7. leichte Plastiktüten: 3,801 Euro je Kilogramm
  8. Feuchttücher: 0,061 Euro je Kilogramm
  9. Luftballons: 4,340 Euro je Kilogramm


Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen das Einwegkunststofffonds­gesetz, wie z.B. bei Nichtregistrierung von Produkten oder falscher Mengenangabe drohen Herstellern Bußgelder. Sobald aktuelle Informationen dazu vorliegen, wird dieser Absatz ergänzt.

Wie erfolgt die Zahlung der Abgaben?

Um den gesamten Prozess zu steuern, ist das Umweltbundesamt (UBA) verpflichtet, ein informatives System zu etablieren. Hierzu wird derzeit die digitale Plattform DIVID entwickelt. Diese Plattform ermöglicht dem UBA, sämtliche Anmeldungen und Zahlungen von abgabepflichtigen Herstellern digital abzuwickeln und die Gelder insbesondere an Städte und Gemeinden zu verteilen. Die Registrierung und Nutzung der DIVID-Plattform wird ab dem 01.01.2024 möglich sein.



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Welche Stichtage gelten?

Ab dem Frühjahr 2025 sind Hersteller erstmals dazu verpflichtet, die jährliche Einwegkunststoffabgabe zu entrichten. Der jährliche Stichtag für die Mengenmeldung ist der 15. Mai.



Welche Aufgabe hat das Umweltbundesamt dabei?

Das Gesetz legt die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt fest, der im Bundeshaushalt verankert wird. Das Umweltbundesamt legt außerdem auf Grundlage von Studien die Höhe der Abgaben fest. Nach aktuellen Schätzungen wird das Fondsvolumen voraussichtlich etwa 430 Millionen Euro pro Jahr betragen.

Unterschied zwischen Einwegkunststofffonds­gesetz und Einwegkunststofffonds­verordnung

Die Verordnung legt die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem für den Einwegkunststofffonds fest.

Was ist der Unterschied zur Plastiksteuer?

Im Jahr 2020 hat das Europäische Parlament den Kompromiss für den langfristigen EU-Haushalt verabschiedet und dadurch die Einführung einer Abgabe auf nicht recycelte Kunststoffaltverpackungen - die sogenannte "Plastiksteuer" - beschlossen. Während eine Abgabe in einen großen Haushaltstopf fließt, ist der Beitrag in den Einwegkunststofffonds aber zweckgebunden. 
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und andere rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden aus dem Einwegkunststofffonds finanziell unterstützt, um die Kosten für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen auszugleichen.

 

 

Fazit zum Einwegkunststofffondsgesetz

Das Ziel des Gesetzes ist gut: Letzten Endes sollen Hersteller durch die finazielle, neue Last dazu motiviert werden, Alternativen zu Einwegkunststoffen zu finden. Die Umsetzung erweckt zunächst den Eindruck von viel Bürokratie: Hersteller müssen sich registrieren, Mengen über das Jahr dokumentieren und übermitteln. Händler müssen überprüfen, ob “ihre” Hersteller registriert sind. 

Allerdings lautet das Versprechen aus der Politik, dass durch die Plattform DIVID alles unkompliziert und so unbürokratisch wie möglich über die Bühne gehen soll. Wie die Praxis dann tatsächlich aussehen wird, muss sich erst noch zeigen.

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