Wie kommt es eigentlich zum Gütetermin?
Etwa zwei Wochen nach Klageerhebung findet der Gütetermin statt. Dieser ist vom Hauptverfahren entkoppelt und soll die beiden Parteien an den Tisch holen. Der Termin ist dabei formloser, als ein „richtiger“ Verhandlungstermin. So erscheint beispielsweise nur der vorsitzende Richter ohne seine Kammer. Ziel ist die gütliche Einigung der beiden Parteien.
Kosten und Anwaltszwang
Im Kündigungsschutzprozess besteht kein Anwaltszwang. Dennoch ist es üblich, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von einem Anwalt vertreten lassen. Diese Anwälte wollen natürlich bezahlt werden. Dazu kommen außerdem noch die Gerichtskosten.
Kommt es im Gütetermin zu einer Einigung, so werden die Gerichtskosten zwischen den Parteien an Hand einer Quote aufgeteilt. Die Anwaltskosten muss jeder für sich selbst tragen.
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Mediation oder Güteverhandlung
Ziel der Güteverhandlung ist eine einvernehmliche Lösung. Diese geht oft mit einem Kompromiss einher. Keine der beiden Parteien bekommt also unterm Strich zu einhundert Prozent das, was sie eigentlich will.
Ähnlichen Prinzipien folgt die Mediation. Für eine Mediation können die Parteien einen externen Mediator ins Boot holen. Dieser holt dann beide Seiten an einen Tisch und versucht auch hier eine Einigung zu finden, mit der alle gut leben können. Ein Gericht ist dabei nicht eingebunden.
Grundsätzlich ist es möglich, eine Mediation anzustoßen. Allerdings wird dies nach einer bereits erfolgten Kündigung nicht immer sinnvoll sein: Immerhin muss der Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist einhalten. Lässt er sich auf ein Mediationsverfahren ein, riskiert er, diese Frist zu versäumen. Die Mediation ist daher eher etwas, das bei Unstimmigkeiten vor einer Kündigung das Mittel der Wahl sein kann.
Ablauf eines Gütetermins
Der Gütetermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Zum Gütetermin müssen die beiden Parteien persönlich erscheinen. Wurden Anwälte beauftragt, sind sie auch mit dabei. Der Termin wird durch den vorsitzenden Richter geleitet. Der Rest der Kammer ist erst an der Hauptverhandlung beteiligt.
In dem Termin hört sich der Richter beide Seiten an und gibt eine erste Einschätzung ab. Dabei handelt es sich lediglich um eine Tendenz, wie die Erfolgsaussichten der Klage stehen. Dann wird meistens darüber gesprochen, unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer bereit ist, die Kündigung anzuerkennen. Hier schlägt der Richter oftmals eine Abfindung vor. Einigen sich beide Parteien, wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen und das Verfahren ist beendet.
Nach dem Gütetermin
Endet der Termin mit einer gütlichen Einigung, so ist der Prozess an dieser Stelle vorbei. Kommt es zu keiner Einigung, geht es weiter: Es werden Schriftsätze ausgetauscht und der sogenannte Kammertermin angesetzt. Dabei handelt sich um die Hauptverhandlung. Anders als beim Gütetermin, kommt hier nun die komplette Kammer des Gerichts zusammen: Neben dem vorsitzenden Richter gibt es zwei unparteiischen ehrenamtlichen Richter bestehend aus je einem Vertreter einer Arbeitgeberseite und einem Vertreter einer Arbeitnehmerseite.
FAQ Gütetermin
Warum ist der Gütetermin für Arbeitgeber relevant?
Ist man Arbeitgeber, wird man zwangsläufig vor Entscheidungen gestellt, die eben auch Personalfragen betreffen. Beschäftigt man mehr als zehn Personen, muss man damit rechnen, dass Arbeitnehmer den Weg der Kündigungsschutzklage gehen. Da der Gütetermin unverzichtbarer Bestandteil der Kündigungsschutzklage ist, hat dieser also Relevanz.
Muss ich als Arbeitgeber persönlich beim Gütetermin erscheinen?
Nein, es kann auch der Anwalt als Vertretung geschickt werden. Anders sieht es natürlich aus, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen für den Termin angeordnet hat.
Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?
Wird keine Einigung erzielt, geht es mit dem Verfahren weiter: So werden Schriftsätze ausgetauscht und Beweismaterialien benannt. Alles mündet dann in dem Kammertermin. Übrigens: Eine gütliche Einigung ist in jeder Phase des Verfahrens möglich.
Kann ich den Gütetermin vermeiden, und wenn ja, wie?
Nein, der Gütetermin ist gesetzlich vorgeschrieben. Will man den Gütetermin vermeiden, muss man die Kündigungsschutzklage vermeiden. Ein Mittel kann hier ein Aufhebungsvertrag, statt der Kündigung sein.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Wird ein Mitarbeiter, der Kündigungsschutz genießt, entlassen, so kann er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Bei der Klage geht es darum, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Kündigung Bestand hat oder das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Wovon hängt eine gütliche Einigung ab?
Letzten Endes hängt der Erfolg eines Gütetermins von der individuellen Kompromissbereitschaft der Beteiligten ab.
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