Aktuell stellt sich vermehrt die Frage, ob man als Händler auf seiner Bestellübersichtsseite sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abhaken lassen muss. Ist dies vielleicht sogar abmahngefährdet? Wir klären auf.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB stellen den rechtlichen Rahmen für Verträge dar und dienen der Vereinfachung bei Vertragsschlüssen und Abwicklung in einer Vielzahl von Verträgen. So sollen Sie doch auf alle in einem Bereich geschlossenen Verträge anwendbar sein. Die Vorschriften zu den AGB finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). AGB unterliegen oftmals der Prüfung, ob darin enthaltene Regelungen wirksam gegenüber Verbrauchern aufgenommen werden können. AGB sind im Online-Handel nicht zwingend verpflichtend, werden in der Praxis aber genutzt, um die notwendigen Pflichtinformationen gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen.
Einbeziehung der AGB nur über Kenntnisnahme auf Bestellübersichtsseite
Benutzt ein Händler AGB müssen diese auch wirksam Vertragsbestandteil werden, damit diese gegenüber dem Kunden gelten. Hierbei findet sich oft der Satz:
- "Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen und stimme diesen zu"
mit dem entsprechenden Abhakfenster, in dem der Kunde aktiv bestätigen muss, die AGB zu aktzeptieren. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 14.06.2006 AZ.: I ZR 75/03) erfordert die Einbeziehung der AGB folgende Bestandteile:
- Link gut sichtbar
- AGB ausdruckbar.
Demzufolge ist es nicht zwingend notwendig, dass der Händler sich die AGB über eine eigene Checkbox abhaken lässt. Bei dieser Ausgestaltung kann der Verbraucher jedoch sein Kaufangebot nur abgeben, wenn er die Checkbox abhakt hat und dadurch in jedem Fall die Kenntnisnahme der AGB bestätigt.
Link zu AGB muss „gut sichtbar“ sein
Damit der Link aber “gut sichtbar” ist, sollte der Link zu den AGB unmittelbar vor den Pflichtinformationen liegen, denn die Kenntnisnahme könnte sonst nicht mehr gewährleistet sein. Der Link darf sich nicht unterhalb des Bestellbuttons oder zwischen den Pflichtinformationen und dem Button befinden, da trennende Gestaltungselemente an dieser Stelle nicht zulässig sind.
Abmahngefahr durch Checkbox?
Das Bereitstellen einer Checkbox ist nicht abmahngefährdet, solange die Vorgaben zur Einbeziehung der AGB eingehalten werden. Weitere Informationen und Hilfe zu AGB für Online-Shops finden sich hier.