Aktuell werden Online-Händler wieder wegen Verstößen bei der Textilkennzeichnung beim Handel mit Textilerzeugnissen abgemahnt. Ähnlich wie bei Kosmetikartikeln müssen bei Textilien Pflichtangaben angegeben werden. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Woher kommt diese Pflicht?
Händler, die mit Textilerzeugnissen handeln, müssen auf die korrekte Kennzeichnung der Textilfasern achten. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen im Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) und der ebenfalls anwendbaren EU-Verordnung Nr. 1007/2011. In diesen werden die Pflichten für den Händler im stationären und Online-Handel definiert.
Warum sind Händler verpflichtet?
Generell handelt es sich bei den Pflichten um Vorschriften, die vom Hersteller zu erfüllen sind. Jedoch sollten Händler die Angaben kontrollieren, da sie auch unter Umständen dazu verpflichtet sind. Händler werden Herstellern gleich gestellt, wenn sie:
- Ein Erzeugnis unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt,
- das Etikett selbst anbringt, oder
- den Inhalt des bereits angebrachten Etiketts ändern.
Daneben kann sich die Verantwortung daraus ergeben, dass sich Händler der angegebenen Etikettierung in ihrer Produktbeschreibung bedienen. In Fällen in denen fremde Angaben übernommen werden hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Händler dafür verantwortlich sind.
Was muss gekennzeichnet werden?
Generell müssen alle Textilerzeugnisse etikettiert oder gekennzeichnet werden. Dass Erzeugnisse dabei komplett aus Textil bestehen, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn das Produkt textile Bestandteile aufweist.
Laut Definition der EU-Verordnung liegt ein Textilerzeugnis vor, wenn:
- Ein Erzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % vorliegt
- Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %
- Textilkomponenten von Fußbodenbelägen (obere Schicht), Bezügen von Matratzen und Campingartikeln - sofern die textilen Komponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % dieser oberen Schichten/ Bezüge darstellen
- Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist
Wie muss eine Kennzeichnung erfolgen?
Die Etikettierung darf nur nach den zulässigen Bezeichnungen und Begriffen erfolgen, die in der EU-Verordnung näher definiert sind. Sollten Fasern enthalten sein, die nicht durch die Verordnung vorgegeben sind, muss die Bezeichnung entsprechend dem zusammengesetzten Rohstoff erfolgen. Die Angabe von Markennamen oder Bezeichnungen die durch eine Firma geprägt sind, dürfen dabei nicht verwendet werden. Bei der Angabe der Bestandteile sind die jeweiligen Rohstoffe als Prozentsatz in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben.
- EU-Vorgaben sind zu beachten
- ! Keine Markennamen wie Lycra oder Spandex verwenden
- Absteigende Reihenfolge nach Gewichtsanteil
- Nur aussschließliche reine Erzeugnisse dürfen mit 100 % definiert werden
Wo muss die Kennzeichnung angegeben sein?
Die Kennzeichnung muss für den Kunden deutlich sichtbar sein. Dies gilt auch beim Online-Handel. Die Angaben sollten daher immer direkt in die jeweilige Artikelbeschreibung bei den abgebildeten Produkten aufgenommen werden. Bei einer Verlinkung auf “Details” muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Eine bloße Verlinkung reicht hingegen nicht aus.
- Angaben direkt beim Produkt erforderlich
- Auf Verlinkung muss ausdrücklich hingewiesen werden
Abmahnungen vermeiden
Online-Händler, sollten zunächst prüfen, ob bei den angebotenen Textilien entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist. Anschließend sollten die entsprechenden Faserbezeichnungen auf Zulässigkeit betrachtet werden. Für den Fall, dass fremde Angaben übernommen wurden sollte geprüft werden, ob diese mit den Angaben im Shop übereinstimmen. Weiterführende Informationen finden sich hier: Abmahnung wegen Textilkennzeichnung.