Während sich der Kunde im Supermarkt mit dem Lesen der Verpackung alle notwendigen Informationen zum Lebensmittel (z. B. Zutaten, Allergene, Nährwerte) verschaffen kann, steht ihm online meist nur die Frontansicht der Umhüllung zur Verfügung.
Deshalb hat der europäische Gesetzgeber schon seit Ende 2014 und für Nährwerte seit Ende 2016 diverse Pflichtangaben für den Online-Handel vorgesehen. Einzige Ausnahme ist das Mindesthaltbarkeitsdatum, welches lediglich auf der Verpackung, nicht aber in der Artikelbeschreibung im Shop angebracht sein muss. Alle diese Angaben sind jedoch für den Online-Handel Pflicht:
- die Bezeichnung des Lebensmittels (z. B. „Mandel-Kekse“);
- das Zutatenverzeichnis mit Hervorhebung der allergenen Stoffe (z. B. „Zutaten: WEIZENmehl, Süßstoff Maltit, pflanzliche Fette, zermahlene MANDELN (9%), EIGELB, Vollmilch, SOJAmehl, Treibmittel (Natriumbikarbonat, Dinatriumdiphosphat), Malz, Zimt, Salz“);
- die Menge bestimmter Zutaten (im Beispiel der Mandelkekse die Prozentangabe des Mandelanteils „zermahlene MANDELN (9%)“, da dieser Teil der Bezeichnung des Lebensmittels ist);
- die Nettofüllmenge (z. B. „125g“);
- gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung (z. B. „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“).
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (meist des Herstellers oder Fabrikanten);
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort (z. B. für frisches Fleisch);
- gegebenenfalls eine Gebrauchsanleitung (z. B. bei Fertiggerichten);
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des Alkoholgehalts;
- eine Nährwertdeklaration
Obwohl die vorstehenden Angaben auf jedem Lebensmittel zu finden sein sollten, gelangen sie – bewusst oder unbewusst – nicht immer mit in die Artikelbeschreibung des Online-Shops. Der Händlerbund bearbeitet zusammen mit seiner Kooperationskanzlei häufig Abmahnungen wegen fehlerhafter Lebensmittelkennzeichnung.
Besonders oft fehlen:
- Allergiehinweise sowie deren Hervorhebung, insbesondere fehlt oft der Hinweis auf enthaltene allergene Sulfite bei Weinen;
- Nährwertkennzeichnung;
- Lebensmittelunternehmer.
Abgemahnt werden Lebensmittelhändler insbesondere vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. Die Kosten bei diesen Abmahnungen belaufen sich auf rund 240 Euro.
Der Händlerbund hilft
Zu einer Abmahnung muss es jedoch nicht kommen, wenn Online-Händler gut vorbereitet sind. Der Händlerbund hat aus diesem Grund einen Leitfaden zu den neuen Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel zusammengestellt.
Der Händlerbund hilft dir weiter, wenn du ebenfalls eine Abmahnung wegen Verletzung der Informationspflichten beim Verkauf von Lebensmitteln erhalten haben.