Ab dem 27. Januar 2021 gilt das sogenannte Homeoffice-Gebot. Das Bundesarbeitsministerium hat dazu eine Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die folgende Punkte regelt:
- Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Homeoffice anbieten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dem Homeoffice entgegenstehen.
- Für Mitarbeiter, die in den Betrieb kommen müssen, muss der Arbeitgeber geeignete, gleichwertige Schutzmaßnahmen ergreifen.
- Zusammenkünfte mehrere Personen sind zu reduzieren.
- Bei Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden. Es soll möglichst zeitversetzt gearbeitet werden.
- Arbeitgeber müssen ihren Angestellten im Betrieb medizinische Masken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn der notwendige Abstand nicht eingehalten werden kann.
Wichtiger Punkt: Datenschutz
Eine Sorge treibt Arbeitgeber immer um: die Anforderungen an den Datenschutz. Diese müssen natürlich auch dann eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb, sondern von zu Hause aus arbeitet. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollten Arbeitgeber folgende Punkte beachten:
- Risiken sind durch technische und organisatorische Maßnahmen auszuschließen bzw. zu minimieren.
- Für das Arbeiten im Homeoffice ist der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens frühzeitig einzubeziehen.
- Es sollte eine eigene Datenschutzvereinbarung getroffen werden. Dafür ist insbesondere die vermehrte Nutzung von Tools für Videokonferenzen, Onlinemeetings und/oder Webinaren in der Datenschutzerklärung zu berücksichtigen. Wegen der datenschutzrechtlichen Relevanz sind die Tools auch in das Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen und ein Auftragsverarbeitungs-Vertrag abzuschließen.
- Soweit schon vorhanden, sollte auch die Verpflichtung auf das Datengeheimnis der Mitarbeiter um die Regelung zur Arbeit im Homeoffice ergänzt und schriftlich unterzeichnet werden.
- Zu beachten ist außerdem, dass eine Meldepflicht bei Datenpannen (z. B. bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten) eintritt.
Damit beide Seiten abgesichert sind, bietet sich daher eine extra Datenschutz-Richtlinie für die Heimarbeit an. Wir als Händlerbund kennen diese Herausforderung und stellen daher eine kostenlose Mustervorlage für eine Datenschutz-Richtlinie zur Verfügung.
Die Gretchenfrage: Mobile Office oder Homeoffice?
Eine Frage, die sich Arbeitgeber spätestens jetzt stellen sollten ist die, ob sie ihre Mitarbeiter in die klassische Telearbeit (Homeoffice) schicken, oder sich für ein Mobile-Office-Konzept entscheiden. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile. So hat der Arbeitgeber mit dem Homeoffice zwar die maximale Kontrolle über seine Mitarbeiter, muss allerdings eine ganze Reihe von Schutzpflichten erfüllen, die sich daraus ergeben, dass das Arbeiten im Homeoffice so bewertet wird, wie das Arbeiten im Büro. Beim Mobile Office hat der Arbeitgeber zwar viel weniger Pflichten, muss seinen Mitarbeitern aber viel Freiraum bei der Gestaltung des Arbeitsalltags zugestehen.
Alles zu den beiden Modellen finden Sie in unserem FAQ.