Ab 1. Dezember gilt das neue Cookie-Gesetz

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Der Bundestag hat am 20. Mai in zweiter und dritter Lesung das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) angenommen. Am 1. Dezember 2021 soll das neue Gesetz in Kraft treten, das sich explizit mit den Einwilligungen zum Setzen von Cookies beschäftigt.

Das Ende der Cookie-Banner bedeutet das neue Gesetz nicht – im Gegenteil: Im TTDSG wird die derzeit gängige Praxis zur Einholung von Cookie-Einwilligungen bestätigt. Doch alle, die von der Flut an Bannern genervt sind, können sich Hoffnungen machen. Künftig könnten Personal Information Management Systems (PIMS) das Sammeln und Abgeben von Einwilligungen deutlich leichter und automatisiert regeln. 

TTDSG setzt EU-Recht um – 10 Jahre zu spät

Das TTDSG ist unter anderem eine Reaktion auf die zahlreichen Gerichtsverhandlungen rund um die Cookie-Nutzung, die es in den letzten Jahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof gab. Hier wurde klar, dass Deutschland den entscheidenden Artikel 5 Absatz 3 der europäischen E-Privacy-Richtlinie nie richtig umgesetzt hat. Und das obwohl diese Richtlinie aus dem Jahr 2009 stammt. 

Der Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie besagt, dass Webseiten-Betreiber eine aktive Einwilligung ihrer Nutzer zum Setzen von Cookies notwendigerweise einholen müssen. Das stand so nie in deutschen Gesetzen, aber mit dem TTDSG ändert sich das. 

Der neue § 25 TTDSG besagt, dass Cookies nur gesetzt werden dürfen, „wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat”. Die Information muss dabei nach den Vorgaben der DSGVO erfolgen. Ausnahmen gibt es nur für Cookies, die „unbedingt erforderlich sind”, um einen „vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung” zu stellen, oder wenn ein Cookie für die Übertragung einer Nachricht unverzichtbar ist. 

Damit wird gesetzlich einfach nur festgeschrieben, was sowie schon umgesetzt wird: Die Einwilligung holt man sich am besten über die ungeliebten Cookie-Banner ein. Am Status Quo wird sich kurz- und mittelfristig also erst einmal nichts ändern. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Cookie Hinweis » Abmahnsicher durch das TTDSG.

Neuigkeiten gibt es trotzdem: Sind PIMS die Lösung für die Cookies?

Und trotzdem ermöglicht das neue TTDSG eine spannende Neuerung. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung dazu, Personal Information Management Systems zu ermöglichen. Diese PIMS sind Dienste, mit denen man persönliche Informationen verwalten kann. In einem solchen Programm könnte ein Nutzer also im Vorfeld angeben, ob, wo und unter welchen Bedingungen er Cookies erlauben oder ablehnen möchte. Das PIMS kann diese Anweisung dann selbstständig und automatisch auf den besuchten Websites umsetzen. 

Die Bundesregierung soll jetzt also eine Verordnung schaffen, in der die Anforderungen für solche Dienste festgelegt werden. Prüfung und Zulassung soll von den Datenschutzbehörden übernommen werden und die Betreiber von PIMS dürfen keine wirtschaftlichen Eigeninteressen von einer Einwilligung in Cookies verfolgen. Doch bis eine Rechtsverordnung erlassen wurde und die Zulassung von solchen Systemen erfolgen kann, werden noch Monate bis Jahre vergehen. Ein gutes Consent-Management-Tool ist also weiterhin unerlässlich, wenn man Cookies setzen möchte. 

Bußgelder können 300.000 Euro betragen

Verstöße gegen das TTDSG und insbesondere die Regelungen zur Cookie-Einwilligung können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 300.000 Euro bestraft werden. Die Verstöße werden nämlich künftig als Ordnungswidrigkeit behandelt. 

Das TTDSG vereint zahlreiche Datenschutzregeln. Alle Bestimmungen zum Datenschutz aus dem Telemediengesetz und dem Telekommunikationsgesetz wurden im TTDSG zu einem neuen Gesetz vereinigt und mit weiteren Regelungen ergänzt. Neben dem Setzen von Cookies wurden die Strafen für ungenehmigte, heimliche Ton- und Bildaufnahmen erhöht, außerdem wurden die Regelungen für unzulässige Werbeanrufe und das unerlaubte Unterdrücken einer Rufnummer bei Werbetelefonie verschärft.

 
 lizenzero

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