Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW vor. Die Verbraucherschützer monieren das rechtswidrige Setzen von Cookies. Die Abmahnung zeigt einmal mehr, dass es bei der rechtssicheren Gestaltung von Webseiten vor allem auf die Feinheiten ankommt.
Cookies automatisch aktiviert
Dem abgemahnten Händler ist auf die Füße gefallen, dass in dem Cookie-Banner bereits einige Einstellungen getroffen wurden. So waren die Regler für Marketing-, Tracking- und Personalisierungs-Cookies grundsätzlich auf „Ja“ gestellt. Zwar konnten diese durch einen Klick des Seitenbesuchers deaktiviert werden, aber dieses Vorgehen widerspricht der derzeitigen Rechtslage. Mehr dazu auf unsere Hilfe bei Abmahnungsseite: "Abmahnung wegen Cookie-Nutzung erhalten? Wir helfen dir sofort!".
Aktive Einwilligung erforderlich
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 festgestellt, dass das Setzen von nicht-notwendigen Cookies einer Einwilligung durch den Seitenbesucher bedarf. Gibt man zu etwas eine Einwilligung, so muss man per Definition aktiv werden. Daher kann eine Einwilligung schon nicht durch eine vorausgewählte Checkbox oder Ähnliches abgegeben werden. Ist eine Checkbox aktiv, so muss der Seitenbesucher aktiv werden, um das Setzen von Cookies zu verhindern. Diese Regelung findet sich mit dem neuen deutschen Datenschutzgesetz – dem TTDSG – ab 1. Dezember auch explizit im deutschen Recht wieder.
Daher sollten Consent-Management-Tools immer so eingestellt werden, dass der Nutzer selbst die Häkchen setzt.
Datenschutzerklärung nicht vergessen
Natürlich muss die aktuelle Rechtslage zu Cookies auch in der Datenschutzerklärung berücksichtigt werden. So muss erklärt werden, welche Cookies zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage gesetzt werden.
Neben ständig aktuellen Rechtstexten bietet der Händlerbund seinen Mitgliedern außerdem ein Cookie-Consent-Tool an, damit Sie als Online-Händler sich vor unerwünschter Abmahnpost schützen können.