Verkauf von Tier­futter » Was du beachten musst

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Beim Handel mit Tierfutter hast du als Händler eine Reihe von Verboten zu beachten und umfangreiche Kontroll- und Kennzeichnungspflichten einzuhalten, die sich zum einen aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und zum anderen aus der EG- Verordnung Nr. 767/2009 ergeben. Wenn du Tierfutter selber herstellst und / oder zum Verkauf anbietest, solltest du dich mit den genannten Vorschriften vertraut machen. Nachfolgend weisen wir dich insbesondere auf die bestehenden Verbote sowie die Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel hin. 
Hund mit Futter und Wasser

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Verkauf von Tierfutter – Kurz & Kompakt 

  1. Futtermittel bezeichnet die Nahrung für alle von Menschen gehaltenen Tieren, also sowohl Heimtiere als auch Nutztiere.
  2. Futtermittel werden entweder nach ihren Inhaltsstoffen oder den äußeren Eigenschaften klassifiziert.
  3. Das Futtermittelrecht regelt die Herstellung und den Verkehr von Futtermitteln.
  4. Während im EU-Recht die Lebensmittelbasisverordnung gilt, wurde in Deutschland zusätzlich unter anderem das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verfasst.

Was versteht man unter Futtermittel?

Bei Futtermittel handelt es sich um Nahrung für alle von Menschen gehaltenen Tiere und meint damit Tierfutter bzw. Tiernahrung. Zu den Tieren gehören nicht nur Heimtiere, sondern auch landwirtschaftliche Nutztiere, Sport- und Zootiere. Bei Kleintieren, die im Haus gehalten werden, spricht man stattdessen auch von Heimtierfutter.

Definiert wird Futtermittel in der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002: Erzeugnisse oder Stoffe (auch Zusatzstoffe), die unverarbeitet, teilweise verarbeitet oder verarbeitet zur Fütterung von Tieren bestimmt sind.

Bei Futtermittelzusatzstoffen handelt es sich nicht um Einzelfuttermittel. Das sind Stoffe, die dem Futtermittel oder Tränkwasser zugesetzt werden, um die Beschaffenheit des Futtermittels oder die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv zu beeinflussen. Das können zum Beispiel Vitamine, Aminosäuren oder andere Spurenelemente sein.

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Bei der Armee heißt das Futter für Gespann- und Kavalleriepferde und -maultiere “Fourage”.


Was gibt es für Futtermittel?

Die verschiedenen Futtermittel sind heute spezifisch auf die Tierart und den Verwendungszweck der Fütterung zugeschnitten. Insbesondere bei landwirtschaftlichen Nutztieren ist die Zusammensetzung des Futtermittels relevant, um den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken und damit ihre Gesundheit sicherzustellen. Auch das Futter für Heimtiere sollte altersgemäß und bedarfsgerecht sein.

Daher gibt es einerseits eine Einteilung der Futtermittel nach Inhaltsstoffen, zum Beispiel:

  1. Ölhaltige Futtermittel
  2. Stärkereiche Futtermittel
  3. Eiweißreiche Futtermittel
  4. Einzelfuttermittel
  5. Mischfutter
  6. Ergänzungsfutter
  7. Zusatzstoffe

Außerdem kann Futtermittel auch nach seinen äußeren Eigenschaften eingeteilt werden:

  1. Grobfutter
  2. Kraftfutter
  3. Grünfutter

Kann ein Lebensmittel gleichzeitig ein Futtermittel sein?

Bei Lebensmitteln handelt es sich um Erzeugnisse, die zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt sind. Aber auch die Rohstoffe, die für Futtermittel verwendet werden, müssen für den menschlichen Verzehr zugelassen sein. Wird ein “Lebensmittel” aber einmal als Futtermittel eingestuft, kann es nur noch als solches verkauft werden. Dann wird aus einem Lebensmittel ein tierisches Nebenerzeugnis, das als Rohstoff für Futtermittel dienen kann.

Tierfutter darf dabei tierische Nebenerzeugnisse der sogenannten Kategorie 3 beinhalten. Dazu gehören zum Beispiel:

  1. Blut
  2. Fettgewerbe
  3. Schlachtkörper
  4. Eiernebenprodukte
  5. Geflügelhaut oder -haare

Diese Nebenerzeugnisse müssen aber ebenfalls frei von ansteckenden Krankheiten für Mensch oder Tier sein. Möchtest du Tierfutter online verkaufen, ist diese Unterscheidung wichtig, damit du beispielsweise nicht mit “Tierfutter in Lebensmittelqualität” wirbst.


Was ist das Futtermittelrecht?

Durch das Futtermittelrecht wird die Herstellung und der Verkehr, also der Verkauf, von Futtermitteln geregelt. Insbesondere bei Nutztieren ist das Futtermittel relevant, denn was die Tiere über das Futter aufnehmen, kann letztlich auch bei den Verbrauchern bzw. Konsumenten landen. Daher ist es wichtig, dass die Vorschriften für sichere Lebensmittel schon bei der Produktion des Futtermittels ansetzen.

Beispielsweise wurde dem Futter für Tiere Öl beigemischt, damit sie das Trockenfutter besser annehmen. Dieses Öl muss aber auch für menschliche Ernährung geeignet und damit in der Regel pflanzlichen Ursprungs sein. Nach der Verwendung technischer Öle hat das Bundeskabinett beschlossen, ins Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch strengere Regelungen für Kontrollen aufzunehmen. Diese gelten mit dem neuen Recht seit 2012, genauso wie neue Regelungen für die Zulassung von Futtermittelunternehmen. Mit einem Tierfutter Online-Shop gilst du als solcher, so dass die Auflagen für dich relevant sind.

hb-iconset-paragraphIm EU-Recht wurde unter anderem die Lebensmittelbasisverordnung verfasst, die nicht nur die Rückverfolgbarkeit, sondern auch weitere Grundsätze wie Vorsorge oder Transparenz vorsieht. Diese Verordnung bildet die Basis für zahlreiche weitere Verordnungen, die unmittelbar gelten und nicht erst noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen.


Was regelt das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch?

In Deutschland unterliegen unter anderem die Futtermittel staatlicher Kontrolle und Zulassungskriterien, die im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgehalten sind. Das LFGB dient überwiegend der Umsetzung des EU-Futtermittelrechts. Die Futtermittelverordnung fußt auf der LFGB, wobei beide mit ihren Bestimmungen über geltendes EU-Recht hinausgehen.

Die Gesundheit des Verbrauchers ist das oberste Gebot für das LFGB. Ein Inverkehrbringer, Hersteller und Händler hat daher eine einwandfreie Qualität der Ware sicherzustellen, während die Argrar- und Ernährungswirtschaft (auch Agribusiness genannt) die Rückverfolgbarkeit der Produkte gewährleisten muss.

Das LFGB gilt neben Futtermittel und Lebensmittel auch für Kosmetika und Bedarfsgegenstände.

Pflichten im Online-Handel

In der Europäischen Union gelten für den Online-Handel mit Futtermitteln die gleichen gesetzlichen Anforderungen wie für den stationären Handel. Online-Händler, die Futtermittel vertreiben, werden als Futtermittelunternehmer bezeichnet. Diese sind dazu verpflichtet, die Sicherheit der Futtermittel, die sie über den eigenen Online-Shop oder andere Plattformen (z. B. Marktplätze) vertreiben, sicherzustellen.

Die Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 zum europäischen Lebensmittelrecht bestimmt zum Beispiel, dass der Futtermittelunternehmer die Sicherheit der Futtermittel auf allen Stufen in den Betrieben sicherstellen muss, die seiner Kontrolle unterstehen. Futtermittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit der Tiere haben. Dafür müssen die Futtermittel beispielsweise festgelegte Höchstgehalte erfüllen.

Als Futtermittelunternehmer musst du außerdem sicherstellen, dass

  1. deine Futtermittel echt, unverfälscht, unverdorben, zweckgeeignet sind und
  2. sie ordnungsgemäß gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden.

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Für Futtermittelunternehmer wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eine grundsätzliche Registrierungspflicht eingeführt, die nicht nur für Futtermittelprimärproduzenten, sondern auch für Inverkehrbringer von Futtermittel gilt. Also alle Unternehmer, die in einer Erzeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- Transport- und Verarbeitsstufe tätig sind, sind zur Registrierung verpflichtet. Zudem müssen bestimmte Betriebe über eine Zulassung nach dem Futtermittelrecht verfügen. Auch eine Zulassung nach dem Veterinärrecht kann verpflichtend sein, wenn für die Herstellung, Verarbeitung und den Verkauf von Futtermittel Rohstoffe tierischer Herkunft verwendet werden. 


Kennzeichnungspflichten

Wer ist verantwortlich für die Kennzeichnung eines Futtermittels?

Der Inverkehrbringer ist verantwortlich für die korrekte Kennzeichnung eines Futtermittels. Damit kann der Hersteller, aber auch der Verkäufer von Futtermitteln gemeint sein. Als Inverkehrbringer gilt derjenige, der für den Käufer als Verantwortlicher ersichtlich ist, beispielsweise weil auf der Verpackung sein Name steht oder seine Kontaktdaten für Rückfragen angegeben wurden.

Folgende Kennzeichnungsangaben musst du vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung bzw. dem Behältnis oder auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise und in deutscher Sprache (wenn das Tierfutter auch für den Verkauf in Deutschland bestimmt ist) anbringen:

a) Bei allen Futtermitteln (wie z. B. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln) ist gemäß Artikel 15 der EG-Verordnung 767/2009 allgemein anzugeben:

  1. Die Futtermittelart z. B. "Einzelfuttermittel", "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel"
    - bei "Alleinfuttermittel" kannst du gegebenenfalls die Bezeichnung "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" verwenden
    - bei "Ergänzungsfuttermittel" kannst du gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwenden: "Mineralfuttermittel" oder "Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel"
    - bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" ersetzt werden durch "Mischfuttermittel"
  2. Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers
  3. falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person
  4. die Kennnummer der Partie oder des Loses
  5. bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen
  6. die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, unter der Überschrift "Zusatzstoffe", gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII (der EG-Verordnung 767/2009)
  7. der Feuchtgehalt gemäß Anhang I Nummer 6 (der EG-Verordnung 767/2009)

b) Speziell bei Einzelfuttermitteln muss gemäß Artikel 16 der EG-Verordnung 767/2009 zusätzlich angegeben werden:

  1. Bezeichnung des Einzelfuttermittels; die Bezeichnung wird gemäß Artikel 24 Absatz 5 (der EG-Verordnung 767/2009) verwendet
  2. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V (der EG-Verordnung 767/2009)
  3. Bei Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten:
    - die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden
    - Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4 (der EG-Verordnung 767/2009), wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde
    - die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind

hb-iconset-paragraphDer Begriff "Einzelfuttermittels": Im Sinne des LFGB und der EG-Verordnung Nr. 767/2009 sind Einzelfuttermittel Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen. Dazu gehören Erzeugnisse in ihrem natürlichen Zustand als auch frisch oder haltbar gemachte Erzeugnisse, als auch Erzeugnisse der industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.

c) Speziell bei Mischfuttermitteln muss gemäß Artikel 17 der EG-Verordnung 767/2009 zusätzlich angegeben werden:

  1. die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist
  2. die Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist
  3. falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen: Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder die Zulassungsnummer des Herstellers
  4. die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer wie folgt:
    - "Spätestens zu verbrauchen bis" gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln
    - "Mindestens haltbar bis" gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln
    - Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: "... (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung
  5. die obligatorischen Angaben gemäß Kapitel II von Anhang VI oder VII (der EG-Verordnung 767/2009)

hb-iconset-paragraphDer Begriff "Mischfuttermittels": Mischfuttermittel ist eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind.

d) Speziell bei Heimtierfuttermitteln muss gemäß Artikel 19 der EG-Verordnung 767/2009 zusätzlich angegeben werden:

  1. eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel, damit dein Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben, zusätzliche Informationen über die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und die enthaltenen Einzelfuttermittel erhalten kann

 

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Info

Die schwarz geschriebenen Angaben müssen gemäß § 11 Absatz 3 der EG-Verordnung 767/ 2009 dem Kunden "vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden." Daher sind sie in das Onlineangebot bzw. die Artikelbeschreibungen aufzunehmen. Lediglich die hier blau geschriebenen Angaben müssen nicht in das Onlineangebot aufgenommen werden - es genügt, wenn dein Kunde diese Angaben bei Lieferung der Ware auf der Verpackung/ dem Etikett zur Kenntnis nehmen kann.

 

Weitere Begriffe:

  1. Futtermittelzusatzstoffe (im Sinne von § 3 Nr. 15 LFGB und Art. 3 Absatz 1b EG-Verordnung 767/2009 sind gemäß Artikel 2 Absatz 2a) der EG-Verordnung 1831/2003) sind solche Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 3 (der EG-Verordnung Nr. 1831/2003) genannten Funktionen zu erfüllen. Das sind u.a.:

    - Deckung des Ernährungsbedarfs der Tiere
    - positive Beeinflussung der Beschaffenheit des Futtermittels
    - positive Beeinflussung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse
    - positive Beeinflussung der Farbe von Zierfischen und -vögeln
    - positive Beeinflussung der ökologischen Folgen der Tierproduktion
    - positive Beeinflussung der Tierproduktion, der Leistung oder des Wohlbefindens der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora)

    Beispiele:
    Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren, Aromastoffe, Enzyme, probiotische Mikroorganismen
  2. Vormischungen (im Sinne von § 3 Nr. 16 LFGB in Verbindung mit Art. 2 Absatz 2e der EG-Verordnung 1831/2003) sind Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

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Informiere dich in unserem kostenlosen Hinweisblatt, welche Pflichten beim Handel mit Tierfutter erfüllt werden müssen. 

  1. Kennzeichnungspflichten
  2. Verbote bei der Werbung und dem Handel mit Tierfutter
  3. Handel mit Bio-Futtermitteln

Verbote bei der Werbung und dem Handel mit Tierfutter

Verboten ist es:

  1. nicht oder falsch gekennzeichnetes Tierfutter zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen (zu den Kennzeichnungspflichten sogleich unter 2.)
  2. Tierfuttermittel irreführend zu bewerben sowie
  3. krankheitsbezogene Werbeaussagen zu treffen

Die Verbote ergeben sich aus den Artikeln 11 und 13 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 sowie aus §§ 19 und 20 LFGB.

 

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Viele Abmahnfallen – Sicher mit dem Händlerbund

Beim Verkauf von Futtermitteln und den dazugehörigen futterrechtlichen Vorschriften gibt es einiges zu beachten. Die vielen Sondervorschriften können Online-Händlern dabei auch zum Verhängnis werden und zu teuren Abmahnungen führen. Hast du eine Abmahnung erhalten, greift dir der Händlerbund unter die Arme. Unterschreibe nichts und lass die Abmahnung erst von uns prüfen, bevor wir gemeinsam an den nächsten Schritten arbeiten.

 


Handel mit Bio-Futtermitteln

Mit Urteil vom 12.10.2017, Az. C-289/16, hat der EuGH bestätigt, dass der Verkauf von Bio-Produkten im Internet nur durch einen zertifizierten Online-Händler erlaubt ist. Händler, die online Bio-Lebens- oder Futtermittel vertreiben, unterliegen damit der Zertifizierungspflicht und müssen dementsprechend die Nummer der prüfenden Öko-Kontrollstelle angeben. Sieh dir dazu auch unsere Informationen zum Handel mit Bio-Produkten an

Quellen:
EG-Verordnung Nr. 767/2009, EG-Verordnung 1831/2003, EG-Verordnung Nr. 178/ 2002 und LFGB


Fazit zum Verkauf von Tierfutter

Ein Online-Shop mit Tierfutter kann ein lukratives Geschäft für dich sein. Allerdings gibt es beim Verkauf von Futtermitteln einige rechtliche Vorgaben zu beachten – Du musst nicht nur die Qualität der Ware sicherstellen, sondern die Produkte auch ordnungsgemäß kennzeichnen und deinen Kunden eine kostenlose Kontaktmöglichkeit zur Verfügung stellen. Um unangenehme rechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Bußgelder, zu vermeiden, solltest du das Futtermittelgesetz sowie die Verordnungen kennen und in deinem Tierfutter Shop berücksichtigen.

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