Wie ist der Black Friday entstanden?
Was ist der Black Friday?
Der Black Friday stammt ursprünglich aus den USA und findet seit den 60er Jahren am Freitag nach dem amerikanischen Erntedankfest (Thanksgiving) statt, welches immer auf den vierten Donnerstag im November fällt.
In Europa war der Tag zunächst weniger bekannt. Er gewinnt aber immer mehr an Bedeutung und wird vor allem in Deutschland zunehmend beliebter. Der Black Friday läutet traditionell den Beginn der Weihnachtseinkaufssaison ein und dient dazu, das ein oder andere günstige Geschenkeschnäppchen für seine Lieben oder auch sich selbst zu ergattern. Besonders Elektronikprodukte sind im Preis reduziert.
Nicht zu verwechseln ist der Black Friday mit dem Börsencrash im Jahr 1929. Dieser wird, bei uns zwar „Schwarzer Freitag“ genannt, im Englischen heißt dieser Tag aufgrund der Zeitverschiebung in Europa jedoch Black Thursday („Schwarzer Donnerstag“).
Warum gibt es den Black Friday?
Weil es im US-amerikanischen Raum keine so arbeitnehmerfreundliche Urlaubsregelung gibt wie hierzulande, sind viele Menschen auf Brückentage angewiesen. Dabei werden am freien Tag nach Thanksgiving, der immer ein Freitag ist, traditionell die ersten Weihnachtseinkäufe getätigt – und so hat sich der Black Friday nach und nach zu einem Shopping-Event entwickelt.
Woher stammt der Name?
Wie der Name tatsächlich entstanden ist, ist nicht belegt. Es ranken sich verschiedene Mythen darum, beispielsweise dass Händler an diesem Tag vom Geldzählen schwarze Hände bekommen hätten oder aus den schwarzen Zahlen herausgekommen seien.
Was bedeutet der Black Friday für das Marketing?
Rabatte, Rabatte, Rabatte. Die beiden Aktionstage Black Friday und Cyber Monday stehen in den USA schon seit Jahren für Preisnachlässe und exzessive Shopping-Touren. Hierzulande wurden sie vor allem durch Amazon, bekannt. Trotz der zunehmenden Bekanntheit entscheiden sich aber immer weniger deutsche Konsumenten, tatsächlich an den beiden Shoppings-Events teilzunehmen. So warnte die Verbraucherzentrale vor aufgeblasenen und intransparenten Rabatten. Kritik hagelt es vor allem auch wegen der fehlenden Nachhaltigkeit, denn der Black Friday gilt als Inbegriff für Konsum, Verschwendung und Wegwerfmentalität.
Preisangaben am Black Friday
Die Bewerbung von Rabatten und Preisvergleichen ist gespickt mit juristischen Anforderungen, Händler können davon oft ein Lied singen. Auch bei Werbeaktionen wie dem Black Friday ist der Gesetzgeber daher sehr sensibel, da Verbraucher sich von den diversen Verlockungen überfordert fühlen könnten bzw. verleitet werden.
Hier ein paar Tipps, an die du als Online-Händler vor dem Black Friday denken musst:
- Möchte ein Händler eine Black-Friday- oder Cyber-Monday-Aktion ankündigen, ist hierfür der Termin der Aktionen kalendermäßig anzugeben, da die beiden Tage hierzulande noch nicht vollkommen geläufig sind.
- Für den Verbraucher ist es irreführend, wenn ihm am Black Friday eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP), meist auch nur durchgestrichen, angezeigt wird, diese aber auf keiner ernsthaften Grundlage verlangt wurde. Wer eine UVP am Black Friday reduziert, darf dies zwar grundsätzlich tun. Voraussetzung ist jedoch, dass die genannte unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich aktuell besteht und auch flächendeckend am Markt Relevanz hat – also auch von Konkurrenten verlangt wird. Wird eine tatsächliche Preisreduktion lediglich vorgespielt, handelt es sich um eine unerlaubte Werbung mit einem sogenannten Mondpreis.
- Werden am Black Friday neue, reduzierte Preise den durchgestrichenen, alten Preisen gegenübergestellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben (sogenannte Streichpreise), darfst du das nur tun, wenn der durchgestrichene Preis tatsächlich innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Black Friday verlangt wurde.
- Händler sollten ihre Kunden, die ohnehin schon im „Vorweihnachtsgeschenkekaufrausch“ sind, nicht künstlich unter Druck setzen (z. B. mit Hinweisen wie „Nur solange Vorrat reicht“). Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Angebote im Online-Shop stets aktuell gehalten und aus dem Online-Shop entfernt werden können, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Überdies kann beim Kunden der irrige Eindruck entstehen, dass er den Artikel nur am Black Friday erwerben kann oder soll, weil der Vorrat daran begrenzt ist.
- Wenn ein Black Friday bzw. Cyber Monday angekündigt und gestartet wird, dann ist mit Ablauf des jeweiligen Tages auch das Ende der Aktion verbunden. Es darf bei einem besonderen Erfolg nicht plötzlich ein „Black Weekend“ oder einen „Cyber Thursday“ geben. Diese Vorgehensweise verbietet das Gesetz bzw. die Rechtsprechung: Eine Preisreduzierung darf nicht über einen zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden. Eine Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkäufer bereits von Anfang an die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern oder wenn der Verkäufer ohne triftigen Grund die Aktion verlängert (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09).
Markenrechtsabmahnungen
Der Begriff „Black Friday“ war seit 2013 als Marke eingetragen, eine entsprechende Nutzung konnte seit jeher zu markenrechtlichen Abmahnungen und Ansprüchen führen, wenn keine Lizenz eingeholt wurde. Fast ebenso lange tobte allerdings auch ein Streit um diese Marke, die Löschung wurde schon häufiger beantragt, insbesondere da ihr die nötige Unterscheidungskraft fehle.
Schließlich beschreibt der Begriff „Black Friday“ eigentlich nichts anderes als jenen Freitag direkt nach dem US-amerikanischen Feiertag Thanksgiving. Und eine Markeneintragung von beschreibenden oder geläufigen Begriffe ist eigentlich nicht erlaubt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof das nunmehr letzte Urteil gesprochen und die Marke Black Friday muss endgültig und umfassend aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden.
Bei entsprechender Nutzung ohne Lizenz kann es nun nicht mehr zu markenrechtlichen Konsequenzen kommen.
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Rechte des Käufers am Black Friday
Der eine oder andere Kunde bereut seinen Spontankauf möglicherweise später. Doch für alle online gekauften Waren, ob am Black Friday zugeschlagen oder nicht, gelten die gleichen Regelungen.
- Widerrufsrecht: Hat man sich übereilt zu einem Kauf entschlossen, kann der Kunde oder die Kundin die Bestellung je nach Modalitäten im Shop entweder noch stornieren oder von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Prinzipiell regelt das Widerrufsrecht, dass der Verbraucher den Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen oder mehr widerrufen kann. Je nach Shop kann das auch länger sein.
- Gewährleistungsrecht: Auch die Haftung für Mängel darf ein Händler nicht einschränken, bloß weil er seine Artikel am Black Friday zu einem besonders günstigen Preis angeboten hat. Es bleibt bei den regulären 24 Monaten Gewährleistung.
- Preisfehler: In einem Online-Shop läuft heutzutage vieles automatisch. Dazu gehört nicht nur die Abfrage des Lagerbestandes über das Warenwirtschaftssystem, sondern auch die Festlegung der Preise über Algorithmen. Hier kann es in der Hektik einer Black-Friday-Rabattaktion natürlich auch zu Fehlern kommen – beispielsweise, dass Preise am Black Friday viel zu niedrig ausgewiesen werden: So bekommt man das Tablet statt für 299 Euro für nur 119 Euro. Liegt ein Preisfehler vor oder ist es wirklich so billig? Es kommt in solchen Fällen darauf an, ob ein rechtsgültiger verbindlicher Vertrag mit dem Händler geschlossen wurde. Aufschluss geben die eigenen AGB. Gibt es schon einen Vertrag, kann der Kunde die Lieferung zu dem günstigen Preis verlangen, wenn das Unternehmen den Vertrag nicht angefochten hat. Dazu wäre der Händler berechtigt, wenn es sich um einen Systemfehler gehandelt hat.
Tipps zum sicheren Werben rund um den Black Friday
- Die Marke Black Friday darf nunmehr im werblichen Zusammenhang mit der Rabattaktion genannt werden, auch wenn die bislang erforderliche Lizenz nicht erworben wurde. Damit stehen nun auch alle Abwandlungen wie „Black November“ oder „Black Friday Week“ für das Marketing offen, soweit sie nicht ihrerseits als Marke eingetragen sind.
- Die rechtlichen Vorgaben zu Rabattaktionen und Sonderangeboten sollten berücksichtigt werden.
- Alle Rechte des Verbrauchers bleiben unverändert bestehen.
- Händler sollten bei allem Geschäftssinn ein verschwenderisches Einkaufen nicht provozieren und damit einhergehend den enormen logistischen Aufwand und das hohe Verpackungsmüllaufkommen im Hinterkopf behalten.
Black Friday versus Buy-Nothing-Day
An diesem Tag, der zeitgleich mit dem Black Friday stattfindet, soll durch eine Art Gegenbewegung ein Konsumverzicht stattfinden, und somit auf ausbeuterische Produktions- und Handelsstrategien hingewiesen werden. Statt Shopping-Exzessen steht das Nachdenken über das eigene Konsumverhalten und dessen weltweite Auswirkungen im Fokus.
Weitere Alternativen zum Black Friday
Dass sich Inflation, hohe Energiekosten und Kriegsgeschehen in der Welt negativ auf die Verbraucherstimmung auswirken, können derzeit Online- wie auch stationäre Händler feststellen. Dennoch wollen viele Verbraucherinnen und Verbraucher die regelmäßig wiederkehrenden Shopping-Events wie den Black Friday für sich nutzen. Es gibt jedoch rund ums Jahr verteilt noch jede Menge Möglichkeiten, Kunden zum Kauf zu animieren.
Rund um den Black Friday sind natürlich auch der Cyber Monday oder gar eine Schwarze Woche beziehungsweise Cyber Week möglich. Auch diese Shopping-Aktionen rund ums Jahr sind denkbar:
- News Year Sale
- Singles Day
- Valentinstag
- Oster-Rabatt
- Sommer-Schlussverkauf
- White Monday (an dem bewusst konsumiert werden soll)
FAQ zum Black Friday
Wann ist Black Friday?
Je nach Jahr fällt Thanksgiving in den USA auf einen Termin zwischen dem 22. und dem 28. November, der Black Friday entsprechend auf den 23. bis 29. November. Black Friday ist also in der vorletzten oder letzten Novemberwoche.
Kann ich reduzierte Artikel zurückgeben?
Ja, am Black Friday reduzierte Artikel sind unverändert vom Widerrufsrecht umfasst. Das Widerrufsrecht darf durch eine Preisreduzierung nicht eingeschränkt werden.
Ist die Rückgabe nur im Original-Karton möglich?
Nein. Die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts darf nicht beschränkt werden auf eine vorhandene/intakte Verpackung. Das Widerrufsrecht besteht unverändert fort, selbst wenn die Verpackung beschädigt oder nicht mehr vorhanden ist. Ist die Verpackung jedoch ein wertmäßig nicht unbeachtlicher Teil des Artikels, kommt ggf. ein Wertersatz infrage.
Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?
Hat der Kunde am Black Friday einen Artikel gekauft, der einen Defekt aufweist, steht ihm das Gewährleistungsrecht unverändert zu. Er hat zwei Jahre Zeit, seinen Mangel zu melden. Innerhalb des ersten Jahres wird zu seinen Gunsten vermutet, dass der Defekt schon bei Lieferung vorlag und nicht auf sein Zutun zurückzuführen ist.
Ist ein Countdown im Angebot erlaubt?
Ja, es spricht nichts dagegen, wenn man dem Webseiten-Besucher mittels eines Countdowns anzeigt, dass nach Ablauf des Countdown-Zählers die Möglichkeit, die beworbenen Produkte mit einem Preisvorteil erhalten zu können, endet. Wichtig ist jedoch, dass im Anschluss an den Black Friday wieder der jeweilige Normalpreis gilt, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die Fortsetzung einer befristeten Rabattaktion nach Ende der Befristung unzulässig.
Ist der Name Black Friday geschützt?
Nein, nicht mehr. Nicht selten kam es in den letzten Jahren zu Abmahnungen, weil der Begriff Black Friday jahrelang eine eingetragene Marke war und ohne Lizenz nicht genutzt werden durfte. Gegen die Eintragung der Marke regte sich allerdings schon länger Widerstand und seit Juli 2023 ist es amtlich: Die Marke Black Friday wird vollständig aus dem Markenregister gelöscht werden.
Zwischenzeitlich waren Teile der Marke zwar weiter geschützt. Da die Wortmarke "Black Friday" jedoch mittlerweile vollständig gelöscht wurde, besteht kein markenrechtlicher Schutz mehr für diesen Begriff. Händler können den Begriff "Black Friday" uneingeschränkt in ihrer Werbung nutzen.
Welche Rolle spielt der Markenschutz beim Black Friday?
Vor einigen Jahren übernahm ein ausländisches Unternehmen die Rechte an der bis dato praktisch ungenutzten Marke Black Friday und begann, Händler und Portale abzumahnen, welche den Ausdruck für Rabattaktionen nutzten. Händler, die den Black Friday nicht ungenutzt lassen wollten, mussten daher kreativ werden und sich Synonyme ausdenken, um nicht ihrerseits abgemahnt zu werden. Alternativ konnte eine Lizenz erworben werden. Somit galt der Black Friday lange als die verbotene Frucht.
Doch der jahrelange Rechtsstreit wurde Mitte 2023 zu Ende gebracht. Die Marke Black Friday wird laut einem Urteil des BGH endgültig und umfassend aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht.
Darf ich als Händler den Begriff "Black Friday" für meine Werbung verwenden?
Ja, als Händler darfst du den Begriff "Black Friday" für deine Werbung vollumfänglich verwenden, ohne eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung befürchten zu müssen. Die Löschung der Marke ermöglicht es, den Begriff frei in der Werbung einzusetzen.
Was mache ich, wenn ich eine Abmahnung wegen der Nutzung von "Black Friday" erhalte?
Falls du eine Abmahnung wegen der markenrechtlichen Nutzung von "Black Friday" bekommst, solltest du ruhig bleiben. Diese Abmahnungen sind wahrscheinlich unberechtigt, weil der Begriff nicht mehr markenrechtlich geschützt ist. Am besten wendest du dich direkt an einen Anwalt, der sich mit Markenrecht auskennt. Er kann die Abmahnung prüfen und dir helfen, die richtigen Schritte einzuleiten.
Möglich sind jedoch auch Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen allgemeine Werbegebote, beispielsweise wegen irreführender oder intransparenter Rabattaktionen.
Zum Beispiel:
- Irreführende Rabatte: Wenn du mit hohen Nachlässen wirbst, die tatsächlich nicht existieren, kannst du wegen unlauterer Werbung abgemahnt werden.
- Intransparenz: Wenn die Bedingungen für Rabatte, Gutscheine oder Aktionen nicht klar angegeben sind, könnte das ebenfalls problematisch sein.
Deshalb solltest du immer sicherstellen, dass deine Black Friday-Werbung transparent und korrekt ist, um Ärger zu vermeiden.
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