Abmahnfalle bei Abhol- und Lieferdiensten

wan wei / Shutterstock.com
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Auch wenn die Bundesregierung am vergangenen Tag Lockerungen in Sachen Ausgangsbeschränkungen angekündigt hat, müssen viele Geschäfte bis auf Weiteres geschlossen bleiben. Viele Unternehmen versuchen durch einen improvisierten Abhol- und Lieferdienst über die Runden zu kommen. Doch Vorsicht: Wer zu voreilig handelt, riskiert Abmahnungen und die sind kostspielig.

Der Online-Handel und die Abmahnungen

Wer Online-Handel sagt, muss sich zwangsläufig auch Abmahnungen sagen. Abmahnungen werden häufig durch Einzelpersonen bzw. Mitbewerber, oder sogenannte Abmahnvereine, wie beispielsweise dem Ido Verband ausgesprochen und können schnell Kosten im vierstelligen Bereich verursachen. Insbesondere der E-Commerce ist von diesem Phänomen betroffen, da sich hier wettbewerbsrechtliche Verstöße mit nur wenigen Klicks vom Schreibtisch aus finden lassen. 

Fehler beim schnellen Start in den Fernabsatz

Unternehmen sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass sie rechtlich bereits im sogenannten Fernabsatzhandel drin stecken können, sobald sie Bestellungen via Telefon, E-Mail, Kontaktformulare oder Fax annehmen. Im Fernabsatzgeschäft sind es vor allem zahlreiche Informationspflichten, die Unternehmen wahrnehmen müssen. Verstöße gegen diese Informationspflichten werden sehr gern abgemahnt, denn: In der Regel liegt bei einem Verstoß gegen eine Informationspflicht sehr klar ein Rechtsverstoß vor. Es sind auch immer wieder die gleichen Sachen, die abgemahnt werden. Das heißt, dass die Abmahner hier auf der sicheren Seite sind. Auch in Krisenzeiten gönnt hier niemand irgendjemandem eine Pause. So zeigen unsere aktuellen Zahlen keinen Einbruch der eingegangenen Abmahnungen.

Die drei häufigsten Fehler

Platz 1 belegt im März der fehlende Link zur Online-Plattform für die Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS-Link). Diese Pflicht trifft jeden, der online Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Auf Platz 2 findet sich die fehlende bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Anders als im stationären Geschäft steht Verbrauchern beim Fernabsatzgeschäft ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über welches der Unternehmer belehren muss.

Der 3. Platz wird von der fehlenden Grundpreisangabe eingenommen. Wer im stationären Handel grundpreispflichtige Produkte verkauft muss darauf achten, dass diese Grundpreise auch im Online-Angebot rechtskonform angegeben werden. 


© Händlerbund Management AG


Rechtstexte für den Gastro-Bereich

Es ist also wichtig, sich vor dem Start mit dem eigenen Abhol- und Lieferservice über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Seit kurzem bietet der Händlerbund auch Rechtstexte für den Gastro-Bereich an. 

Schon gewusst? Händlerbund bietet Abmahnschutz – auch rückwirkend!

Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte in erster Linie Ruhe bewahren und sich juristischen Rat einholen. Dabei kann der Unternehmer auch rückwirkend von einer Mitgliedschaft beim Händlerbund profitieren und seine Abmahnung ganz einfach über den Abmahnungsupload hochladen. 

Du hast eine Abmahnung erhalten?

Egal ob du zum ersten Mal betroffen bist oder du dich mit dem leidigen Thema Abmahnung schon früher auseinandersetzen musstest, egal ob selbstverschuldet oder nicht, wir stehen dir verlässlich zur Seite und helfen sofort.

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