Gesetzes­änderungen 2022 – Was Online-Händler beachten müssen

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Neues Jahr, neues Glück, neue Gesetze: Der Jahreswechsel selbst scheint häufig die Gelegenheit für den Gesetzgeber zu sein, Vorschriften zu überarbeiten oder neue Gesetze einzuführen. Der Anfang des kommenden Jahres 2022 wird insofern auch für den Online-Handel wieder eine Zeit von Umbrüchen und Neuerungen. Doch so schnell lassen diese auch nicht ab: In ganz verschiedenen Bereichen müssen sich Online-Händlerinnen und Online-Händler auf Anpassungsbedarf einstellen – ob nun im Hinblick auf Cookies, den Abschluss von Verträgen oder den Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen. Von der Änderung von Rechtstexten über Anpassungen in Shopsystemen und auf Marktplätzen: Der Händlerbund lässt Betroffene natürlich nicht allein und steht mit Rat und Tat zur Seite.

Hier geben wir einen ersten Überblick über die Gesetzesänderungen 2022 und was sie für den Online-Handel bedeuten.

Hier findest du die Gesetzesänderungen für 2025.

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Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick

  • 1. Dezember 2021

    Die Rechtsgrundlage für Cookies & Co. ändert sich

    Anfang Dezember tritt das neue TTDSG in Kraft, das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz. Besonders wichtig für Online-Händlerinnen und Online-Händler: Die Verwendung von Cookies und ähnlichen Werkzeugen erhält damit eine neue Rechtsgrundlage. Wenngleich sich in der Praxis nur wenig Änderungen ergeben, ist die Anpassung von Rechtstexten wie der Datenschutzerklärung notwendig. Der Händlerbund hält Mitglieder selbstverständlich auf dem Laufenden.
  • 1. Januar 2022

    2. Änderungsetappe des Verpackungsgesetzes

    Bereits 2021 kam es zu Änderungen im Verpackungsgesetz. Hier sind insgesamt drei Etappen vorgesehen, von denen die zweite mit dem neuen Jahr startet. Es ergeben sich einige Änderungen im Hinblick auf Pfandflaschen, außerdem tritt eine Nachweispflicht hinsichtlich der Rücknahme und Verwertung von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z.B. Transportverpackungen, in Kraft. Jährlich bis zum 15. Mai müssen die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form dokumentiert werden. Letztvertreiber müssen außerdem geeignete Maßnahmen zur Selbstkontrolle der Nachweispflicht einrichten. Einzelheiten dazu hat der Gesetzgeber offen gelassen. Deutlich weitergehende Anpassungen erwarten den Online-Handel mit der dritten Etappe (siehe unten).
  • 1. Januar 2022

    Anpassung des Elektrogesetzes

    Auch das Elektrogesetz sieht sich vor Veränderungen. Zum Jahresbeginn werden hier einige Anpassungen vorgenommen. Dazu zählt unter anderem die Ausdehnung von Informationspflichten, aber auch die Erweiterung der Rücknahmepflicht für Vertreiber, insbesondere für Lebensmittelhändler und im B2B-Bereich.

    Wichtig für Online-Händler:

    Die Berechnung der Quadratmeter-Schwelle, die Ausgangspunkt für die Rücknahmepflicht ist, wird angepasst.
    Zudem soll die Rücksendung vieler Altgeräte im Fernabsatz kostenfrei sein. Aber auch für Hersteller sind einige Änderungen geplant.
  • 1. Januar 2022

    Diverse Änderungen im Vertragsrecht für Waren und digitale Inhalte mit der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie

    Das Vertragsrecht ist für Händler enorm wichtig, schließlich bauen die Verkäufe darauf auf. Mit der Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie hat die EU neue Vorgaben für diese Rechtsbereiche erlassen. Deren Umsetzung im deutschen Recht gilt ab Anfang 2022 und hält einen ganzen Strauß von Anpassungen bereit.

    Nicht nur wird das „Bezahlen mit Daten“ im Gesetz verankert, auch zahlreiche Vorschriften im Hinblick auf Sachmängel, Gewährleistung und Garantie werden geändert.

    Händler sollten sich hier dringend auf dem Laufenden halten – beispielsweise im Bereich der Gebrauchtwaren müssen Angebote künftig anders gestaltet werden, wollen sie die Haftung für bestimmte Mängel ausschließen oder die Gewährleistungszeit verkürzen.
    Neu sind auch Vorschriften zu Waren mit digitalen Elementen, zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen.

  • 4. Januar 2022

    Verschärfung der Chemikalienregulierung

    Zum Jahresbeginn 2022 treten Änderungen auf Basis der sog. REACH-Verordnung in Kraft. Damit soll die Verwendung von über 4 000 gefährlichen Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent Make-up beschränkt werden.
  • 1. März 2022

    Änderung bei Vertragslaufzeit und Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen

    Dauerschuldverhältnis ist ein sperriges Wort. Gemeint sind Verträge, die sich gewissermaßen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, z.B. Zeitschriftenabos oder Handyverträge. Mit der Einführung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge soll der Verbraucherschutz noch intensiver gestärkt werden.

    Wo bislang eine automatische Vertragsverlängerung von bis zu zwei Jahren möglich war, darf es künftig nur noch ein Jahr sein
    Auch die zulässige Kündigungsfrist wird von drei auf einen Monat verkürzt
  • 28. Mai 2022

    Umsetzung der Omnibus-Richtlinie sorgt für verschiedenste Anpassungen

    Umfangreiche Änderungen kommen durch die sogenannte Omnibus-Richtlinie der EU auf den Online-Handel zu. Ihre Ziele sind die Modernisierung des Verbraucherschutzes sowie mehr Transparenz, außerdem sollen Sanktionen besser durchsetzbar gemacht und Marktplätze stärker in die Verantwortung genommen werden. Damit einher gehen praktisch diverse verschiedene Anpassungen, u.a.:

      1. Änderungen in der Widerrufsbelehrung
      2. Hinweispflicht bei personalisierten Preisen
      3. neue Regeln für die Preisermäßigung
      4. Informationspflichten bei Kundenbewertungen und zum Ranking auf Marktplätzen

    Ebenfalls nicht ganz unwichtig: Bei bestimmten Wettbewerbsverstößen können auch Verbraucher künftig einen Schadensersatz geltend machen. Gleichzeitig werden neue Vorschriften für Bußgelder bei Verstößen geschaffen.
  • 1. Juli 2022

    Einführung des Kündigungsbuttons

    Zurück zum Thema Dauerschuldverhältnisse (Handyverträge u.ä.): Diese Verträge sollen künftig einfacher gekündigt werden können. Neu eingeführt wird daher die Verpflichtung, eine Schaltfläche zur Vertragsbeendigung zu implementieren. Ähnlich wie schon bei der Button-Lösung für den Kauf-Button müssen dabei konkrete Gestaltungsvorgaben berücksichtigt werden. Weitere Informationen findest du im Gesetz für faire Verbraucherverträge.
  • 1. Juli 2022

    Änderungen im Verpackungsgesetz zur Registrierungspflicht, dem Fulfillment und zu Marktplätzen

    Die vorerst letzte Änderungsetappe des Verpackungsgesetzes ist wohl auch die größte:

    Zunächst wird die Registrierungspflicht, die bislang nur für die Hersteller bzw. Letztvertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen besteht, deutlich ausgedehnt. Ab dem Stichtag sind dazu auch die Hersteller von Serviceverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen verpflichtet.
    Im Bereich des Fulfillments werden die Verantwortlichkeiten neu geregelt: Hier gilt als Hersteller der Versandverpackung, wer den Fulfillment-Dienstleister beauftragt. Solche Dienstleister müssen dann außerdem überprüfen, ob der Auftraggeber seine Pflichten auch wahrnimmt, andernfalls dürfen sie die Tätigkeit nicht ausüben.
    Ähnliches gilt für Marktplätze: Auch deren Betreiber müssen ab dem 1. Juli 2022 prüfen, ob ihre Händler ihre Registrierungspflicht wahrgenommen haben. Beispielsweise Amazon fragt dazu bereits jetzt vereinzelt die sog. EPR-Nummern (Registrierungsnummer) an.
  • 1. August 2022

    Arbeitsrecht: Neue Arbeitsverträge

    Voraussichtlich ab August tritt die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie in Kraft. Aktuell befindet sich das Gesetz aber noch im Entwurfsstadium, sodass es noch Unsicherheiten bezüglich der Inhalte und des Datums des Inkrafttretens gibt. Das Gesetz soll dafür sorgen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem Beschäftigung transparenter und vorhersehbarer gestaltet wird.

    Bisher gibt es diese Informationen:

    Das Gesetz soll planmäßig am 1. August 2022 in Kraft treten.
    Arbeitgeber müssen im Arbeitsvertrag künftig unter anderem folgende neue Informationen festhalten:

    1. Dauer der Probezeit, sofern vereinbart.
    2. Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts.
    3. Vereinbarte Arbeitszeit sowie vereinbarte Ruhepausen und -zeiten
    4. Vereinbarungen zur Schichtarbeit, inkl. Schichtsystem, -rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
    5. Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern vereinbart
    6. Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
  • 1. Oktober 2022

    Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro

    Die Bundesregierung der Ampelparteien hat eines ihrer größten Vorhaben umgesetzt: Ab 1. Oktober beträgt der Mindestlohn 12 Euro pro Stunde. Gleichzeitig steigen auch die Entgeltgrenzen für Beschäftigte in Mini- und Midijobs. Ab Oktober kann im Minijob bis zu 520 Euro monatlich verdient werden. Im Midijob steigt die Verdienstgrenze auf 1.600 Euro im Monat.

    Übrigens: Ab 1. Juli wird der Mindestlohn schon auf 10,45 Euro pro Stunde erhöht. Die Anhebung im Juli ist aber kein politischer Eingriff, wie es die Erhöhung auf 12 Euro im Oktober ist. Stattdessen hat sich die sogenannte Mindestlohnkommission, die aus Arbeitgebervertretungen und Gewerkschaften besteht, auf die Erhöhung im Juli geeinigt.
  • 1. Dezember 2022

    Schutz für Hinweisgeber und Whistleblower

    Aktuell noch in Entwurfsfassung ist das geplante Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen. Das Ziel des Gesetzes ist es, sichere Kanäle für Whistleblower zur Weitergabe von Informationen im Unternehmen selbst oder gegenüber Behörden zu schaffen. So sollen Personen geschützt werden, die Missstände in der Privatwirtschaft aufdecken.

    Da das Gesetz aktuell noch im Entwurfsstadium ist, gibt es immer noch Unklarheiten und kein sicheres Datum für das Inkrafttreten. Bislang gibt es diese Informationen:

    1. Das Gesetz soll planmäßig ab Dezember 2022 gelten.
    2. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sollen dazu verpflichtet werden, funktionierende interne Meldekanäle für hinweisgebende Personen zu schaffen. Es soll keine Verpflichtung bestehen, anonyme Meldungen zu ermöglichen.
    3. Nur die Personen, die die Meldungen bearbeiten sollen, sollen Zugriff auf die Meldungen erhalten dürfen.
    4. Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher (per Telefon, etc.) oder in Textform ermöglichen.
    5. Die Bundesregierung wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle einrichten.
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