Das Cannabisgesetz – Kurz & Kompakt
- Seit dem 01.04.2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis zu Genusszwecken legal.
- Bis zu 25 Gramm dürfen Erwachsene mit sich führen, während für 18- bis 21-Jährige andere Grenzwerte gelten, auch beim THC-Gehalt.
- Die Legalisierung von Cannabis fußt auf zwei Säulen, wobei momentan nur Säule 1 realisiert wird: Der gemeinschaftliche Anbau in Cannabis Social Clubs.
- Das Cannabisgesetz (CanG) reguliert den Anbau und Besitz von Cannabis sowie die Gründung und das Betreiben eines Cannabis Clubs.
- Verstöße gegen das CanG sind strafbar und können sogar zu Freiheitsstrafen führen, wobei Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten Ländersache sind.
- Cannabis Clubs dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gegründet sowie betrieben werden und unterliegen regelmäßigen Kontrollen.
- Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis.
Seit wann ist Cannabis legal?
Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland legal. Die genaue Definition laut § 3 des Gesetzes lautet dazu: "Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt."
Weiter heißt es im Gesetzestext: "Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt: bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen".
Seit dem 1. Juli 2024 ist außerdem der nicht-kommerzielle Anbau durch Cannabis-Clubs erlaubt.
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat zunächst der deutsche Bundestag im Februar 2024 das Gesetz für den kontrollierten Umgang mit Cannabis sowie die Änderung weiterer Vorschriften, also dem Cannabisgesetz, beschlossen. Der Bundesrat hat das Cannabisgesetz im März 2024 gebilligt, was hauptsächlich eine Formsache war, da er das Gesetz nicht mehr hätte verhindern können. Das Gesetz wird in zwei beschriebenen Stufen umgesetzt: Die Legalisierung von Besitz und Anbau im April und die Gründung von Cannabis-Clubs mit Juli 2024.
Cannabis – Besitz und Grenzen
Bis zu 50 Gramm Cannabis darf jede erwachsene Person besitzen und bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit mit sich führen. Ein Grenzwert des in Cannabis enthaltenen THC (Tetrahydrocannabinol) ist dabei nur für Personen zwischen 18 und 21 Jahren definiert: Maximal 10 % THC darf das Cannabis enthalten, was sie zum Beispiel von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, erhalten.
Cannabis – privater Konsum oder medizinischer Einsatz
Legalisiert wird der Konsum von THC-haltigem Cannabis zu Genusszwecken. Das sogenannte Medizinalcannabis grenzt sich dabei von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ab, sodass dies gesondert über ein Medizinal-Cannabisgesetz geregelt wird. Dessen Inhalte werden sich mit der Legalisierung nicht verändern: Nach den derzeitigen sozialrechtlichen Voraussetzungen kann medizinisches Cannabis weiterhin als Arzneimittel verschrieben werden, allerdings reicht dafür künftig ein reguläres Rezept.
Per Definition sind Drogen psychoaktive Substanzen, die eine Bewusstseinsveränderung verursachen. Im medizinischen Zusammenhang handelt es sich um biologische Stoffe, die der Herstellung von Arzneimitteln dienen. Welche Wirkung bei Cannabis im Vordergrund steht, hängt maßgeblich von der Cannabissorte und ihrer Dosierung ab.
Beim Medizinalcannabis möchten Patienten Beschwerden lindern, um ihren Alltag meistern zu können. Beim medizinischen Einsatz von Cannabis ist die Dosierung daher so niedrig, dass sie z. B. schmerzlindernd und appetitsteigernd wirkt, aber keinen rauschartigen Zustand hervorruft. Außerdem wird regelmäßig eine exakte THC-Dosis eingenommen, was beim Konsum zu Genusszwecken nicht gegeben ist.
Neben dem THC-haltigen Hanf gibt es noch Nutzhanf (cannabis sativa).
Nutzhanf kommt bei der Gewinnung von Hanffasern, Hanfsamen, Blüten und Blättern zum Einsatz, um Hanföl bzw. ätherische Öle zu produzieren. Nutzhanf eignet sich aufgrund des geringen THC-Gehalts nicht zur Erzeugung von Haschisch und Marihuana. Der Anbau von Nutzhanf muss dennoch der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angezeigt werden.
Die Säulen der Cannabis-Legalisierung
Was ist die 1. Säule bei der Cannabis-Legalisierung?
Als erste Säule des Legalisierungsvorhabens bezeichnet man den nicht-kommerziellen, privaten und gemeinschaftlichen Anbau und Besitz, so wie die Organisation in Cannabis-Clubs.
Was ist die 2. Säule der Cannabis-Legalisierung?
In der zweiten Säule soll in sogenannten Modellregionen Cannabis kommerzialisiert werden. Soll heißen: Cannabis soll in lizenzierten Shops verkauft werden dürfen. Ein Versandhandel ist allerdings nicht vorgesehen.
EU- und völkerrechtliche Einschränkungen
Die Bundesregierung geht in ihrem Eckpunktepapier zur Legalisierung von Cannabis auf völker- und EU-rechtliche Risiken ein, die mit der Realisierung des Koalitionsvertrages in Verbindung stehen.
Diese Risiken wurden überprüft und insofern in dem aktuellen 2-Säulen-Modell berücksichtigt, dass die internationalen Verpflichtungen zum Abkommen zu Drogenhandel und -bekämpfung nicht beeinträchtigt werden. Die Umsetzung des 2-Säulen-Modells soll damit innerhalb des europa- und völkerrechtlichen Rahmen zulässig sein.
Das regionale Modellvorhaben zur Cannabis-Legalisierung muss ggf. in einem Notifizierungsverfahren mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der EU abgestimmt werden.
Was ist im Cannabisgesetz geregelt?
Im Zuge der Cannabis-Legalisierung wurden einige Gesetze geändert. Das Herzstück der Legalisierung ist allerdings das neue Cannabisgesetz (CanG). Dieses regelt den privaten Anbau und Besitz, sowie die Gründung und das Betreiben von Cannabis-Clubs. Für unter anderem folgende Gesetze zieht das Cannabisgesetz Änderungen nach sich:
- Betäubungsmittelgesetz
- Arzneimittelgesetz
- Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung
- Fahrerlaubnis-Verordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendschutz-Paket
jährliche Zahlweise
- Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Online- bzw. Plattform-Shops
- Beratung zum Jugendschutz durch erfahrene Juristen des Händlerbundes
- Kompetenter Ansprechpartner für deine Nutzer und Kunden im Internet
- Nutzung des Jugendschutz-Logos als Sicherheitsmerkmal
- Schon für 8,90 Euro* mtl. bei jährlicher Zahlweise
Sind Verstöße gegen das Cannabisgesetz strafbar?
Ja, wer gegen die Einschränkungen beim Anbau und Besitz verstößt, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Das Gleiche gilt für Personen, die Cannabis verkaufen oder anders „am Gesetz vorbei“ in den Verkehr bringen. Auch Personen, die ohne Genehmigung einen Cannabis-Club betreiben, müssen mit einer Anzeige rechnen.
Bußgelder sind Ländersache
Das Cannabisgesetz legt in einem bundesweiten Rahmen fest, wie teuer Verstöße werden können. Dem Gesetz zufolge ist eine Geldbuße bis zu 30.000 € möglich. Das Gesetz für Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sieht einen Mindestbetrag von fünf Euro vor. Wie hoch die Strafe dann genau ausfällt, bestimmt die zuständige Behörde im Einzelfall.
Bei der Bemessung des Bußgelds soll die Buße beispielsweise den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, der ggf. durch den Verstoß hervorgegangen ist. Relevant zur Bemessung ist außerdem die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit.
Bayern hat einen eigenen Bußgeldkatalog verfasst und legt darin z. B. folgende Strafen fest: 1000 € für den Cannabis-Konsum in Gegenwart von Kindern und 2000 € im Wiederholungsfall.
Auch Hessen, Sachsen, Hamburg und Hessen planen einen eigenen Bußgeldkatalog. Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz haben derzeit noch keine konkrete Entscheidung bezüglich eines Bußgeldkatalogs getroffen und Baden-Württemberg verweist nach aktuellem Stand hauptsächlich auf den im CanG definierten Strafrahmen.
Was genau ist ein Cannabis-Club?
Ein Cannabis-Club, auch Cannabis Social Club oder Anbauvereinigung genannt, ist rechtlich gesehen ein eingetragener Verein (e.V.). Mitglieder können hier gemeinschaftlich Cannabispflanzen anbauen. Die Clubs dürfen Vermehrungsmaterial, Pflanzen, Marihuana oder Haschisch an ihre Mitglieder abgeben. Als eingetragene Vereine unterliegen die Clubs somit dem Vereinsrecht.
§ 11 CanG – Die Erlaubniserteilung für Cannabis Clubs
Wer einen Cannabis Social Club eröffnen, Cannabis gemeinschaftlich anbauen und es für den Eigenkonsum an die Mitglieder des Vereins weitergeben möchte, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Antrag zur Erlaubniserteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und hat dabei verschiedene Nachweise zu enthalten, zum Beispiel:
- Führungszeugnisse der Vorstandsmitglieder
- Konzept für den Gesundheits- und Jugendschutz
- zuständiges Registergericht und Registernummer des Vereins
- (voraussichtliche) Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser
- geschätzte zukünftige Anzahl aller Mitglieder der Anbauvereinigung
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten der entgeltlich Beschäftigten des Vereins
- Kontaktdaten und Anschrift der Anbauvereinigung oder jede sonstige vertretungsberechtigte Person
Die zuständige Behörde genehmigt den Antrag zur Gründung einer Anbauvereinigung, wenn:
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der Gesetzesvorgaben gewährleistet
- die Anbauvereinigung ausreichende Schutzmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff durch Dritte gewährleisten kann
- die für die Anbauvereinigung vertretungsberechtigten Personen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis besitzen
Die ausgestellte Erlaubnis hat eine Gültigkeit von sieben Jahren. Frühestens nach fünf Jahren ist es möglich, eine Verlängerung zu beantragen.
Dürfen Cannabis-Clubs Pflanzen verkaufen?
Nein, aber Clubs dürfen eine kostendeckende Aufwandsentschädigung für die Abgabe verlangen.
Darf in Cannabis-Clubs konsumiert werden?
Nein, Cannabis-Clubs gehören mit zu den Konsumverbotszonen. Selbst Alkohol darf nicht ausgeschenkt werden. „Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen“, heißt es dazu im Gesetz.
Qualitätssicherung in Anbauvereinigungen
Anbauvereinigungen müssen verschiedene gesetzliche Vorgaben einhalten, um strafrechtliche Konsequenzen oder sogar den Entzug der Erlaubnis zu vermeiden. Im Antrag zur Erlaubnis müssen Cannabis Social Clubs beispielsweise bereits Konzepte zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes vorlegen und sicherstellen können, dass das angebaute Cannabis ausreichend durch den Zugriff Dritter geschützt ist.
Weitere Vorgaben sind zum Beispiel:
- Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems
- Anbauvereinigungen unterliegen Dokumentations- und Berichtspflichten
- Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder andere Pflanzen- und Bodenbehandlungsmittel
- Nur Mitglieder des Clubs dürfen Cannabis anbauen bzw. sämtliche mit dem Anbau verbundene Tätigkeiten durchführen
- Die Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten befinden, die Wohnzwecken dienen
- Innerhalb der Anbauvereinigung und in einem Abstand von 100 Metern rund um Grundstück, Anbaufläche und Gewächshaus darf kein Cannabis konsumiert werden
Kontrolle von Anbauvereinigungen
Um in Anbauvereinigungen bzw. Cannabis Social Clubs die Einhaltung der Richtlinien, zum Beispiel des Jugendschutzes, zu gewährleisten, werden regelmäßige Kontrollen stattfinden. Das CanG plant dabei:
- regelmäßige jährliche Kontrollen
- anlassbezogene Kontrollen (stichprobenartige Besuche)
Die Besuche bzw. Stichproben vor Ort werden dabei von den zuständigen Landesbehörden durchgeführt.
Hält sich der Cannabis Social Club nicht an die gesetzlichen Vorgaben, kann der Vereinigung die Erlaubnis entzogen werden. Zusätzlich möglich bei schweren Verstößen sind Strafen einzelner Personen, zum Beispiel bei der Abgabe von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
Rechtssichere Muster-Satzung für Cannabis Social Clubs
Inklusive Anleitung und rechtlichen Hinweisen zur Gründung und Führung einer Anbauvereinigung - sichere dir hier deine Muster-Satzung für Cannabis-Vereine:
Wo darf überhaupt konsumiert werden?
Das Gesetz sieht einige Konsumverbote vor:
- Der Konsum in Anwesenheit nicht-volljähriger Personen verboten.
- Der öffentliche Konsum in der Nähe von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf Spielplätzen ist verboten. Maßgeblich ist hier ein Abstand vom 200 Metern zum Eingangsbereich der genannten Orte.
- In Fußgängerzonen darf von 7 bis 20 Uhr kein Cannabis konsumiert werden.
- In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
- In und um Anbauvereinigungen darf im Abstand von 200 Metern, ausgehend vom Eingangsbereich, nicht konsumiert werden.
Außerhalb der Konsumverbotszonen darf generell Cannabis konsumiert werden, solange keine weiteren Einschränkungen gelten.
Darf ich mit oder für Cannabis werben?
Es gilt ein generelles Werbeverbot für Cannabis. Anzuchttöpfe, Dünger und Co. mit dem Zusatz "für Cannabispflanzen" zu bewerben, könnte durchaus schon unter das Werbeverbot fallen. Wie weit das Verbot tatsächlich geht, muss sich noch in der Praxis zeigen. § 6 des CanG beschreibt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot mit dem Inhalt: "Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten."
Zum Thema Sponsoring für Anbauvereinigungen definiert das Gesetz: "Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern (...)"
Allgemeines Werbeverbot für Cannabis
Mit Juli 2024 tritt das allgemeine Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis in Kraft, das auch für Anbauvereinigungen gilt. Wird das Werbeverbot missachtet, können Bußgelder bis zu 30.000 € drohen.
Als Werbung wird dabei jede Aktivität definiert, die das Ziel verfolgt, so wirkt oder wahrscheinlich so wirkt, als diene sie der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung von Konsum oder Weitergabe von Cannabis. Ob es sich um Werbung handelt, hängt also von der Wahrnehmung ab. Davon grenzen sich sachliche Informationen, zum Beispiel die gesundheitlichen Auswirkungen des Konsums, ab.
Mitglied werden und automatisch profitieren
Als Unlimited- oder Professional-Mitglied sind die Leistungen aus der Rechtsberatung Flatrate automatisch in deinem Mitgliedschaftspaket enthalten und du hast keinen weiteren Aufwand. Wenn du bereits Basic- oder Premium-Mitglied bist, dann buche jetzt die Rechtsberatung Flatrate hinzu oder starte hier dein Upgrade in ein höheres Mitgliedschaftspaket. Bist du noch kein Mitglied und unsicher, welches Mitgliedschaftspaket zu dir passt, nutze einfach den Paketberater.
Unsere Mitgliedschaftspakete
- Abmahnsichere Rechtstexte in 8 Sprachen schon ab 9,90 Euro*
- Sichere Cookie-Banner-Lösung
- Rechtsberatung inkl. Produktsicherheitsverordnung (ab Premium)
- Shop-Tiefenprüfung inkl. GPSR-Check für 5 Produkte (Unlimited und Professional)
- Soforthilfe bei Abmahnung** (Unlimited und Professional)
Werden die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes überprüft?
Ja, bereits begleitend zum Vollzug des Gesetzes sollen Bewertungen erfolgen. Bis spätestens 01. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein Bericht vorgelegt werden, inwiefern sich die Legalisierung auf die Gesellschaft ausgewirkt hat. Diesen sollen laut Gesetz "unabhängige Dritte" verfassen. Dabei steht besonders die Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz im Fokus. Bereits bis zum 01. April 2026 soll dem Gesundheitsministerium ein Zwischenbericht unter Beteiligung des Bundeskriminalamts vorgelegt werden. Dabei sollen insbesondere die Aspekte der auf Cannabis bezogenen organisierten Kriminalität beleuchtet werden. Auch die Anbauvereinigungen werden angehalten, bei der Evaluation unterstützend mitzuwirken: sie sollen Befragungen ihrer Mitglieder ermöglichen.
Suchtprävention im Cannabisgesetz
Im Zuge der Legalisierung spielt neben dem Kinder- und Jugendschutz auch die Suchtprävention eine entscheidende Rolle. Zur Information, Beratung und Prävention vom Cannabiskonsum werden zum Beispiel:
- bundesweit eine einheitliche Plattform eingerichtet (www.infos-cannabis.de)
- die Aufklärungs- und Präventionsarbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiterentwickelt
- niedrigschwellige Frühinterventionsangebote zur Konsumreflektion ausgebaut
- Informations- und Präventionsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Allgemeinen gestärkt
Zudem müssen Anbauvereinigungen über einen Präventionsbeauftragten verfügen. Er muss spezifische Kenntnisse mittels einer Bescheinigung nachweisen können, die er durch die Teilnahme an einer Suchtpräventionsschulung bei Landes- oder Fachstellen zur Suchtberatung oder Suchtprävention erhält. Nach § 23 CanG eignen sich auch vergleichbar qualifizierte öffentlich geförderte Einrichtung zur Erlangung der Bescheinigung. Dabei entscheidet das jeweilige Bundesland, welche Schulungen konkret angeboten werden.
Fazit zum Cannabisgesetz
Trotz der Legalisierung sind klare Regeln zu beachten, insbesondere zum Jugendschutz und zur Werbung. Informiere dich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen, da regionale Unterschiede bestehen können. Wenn du rechtliche Fragen hast oder Unterstützung bei der Gründung eines Cannabis Social Clubs benötigst, steht dir der Händlerbund mit kompetenter Rechtsberatung zur Seite. Nutze unsere Angebote, um sicherzustellen, dass du alle gesetzlichen Anforderungen erfüllst und rechtlich auf der sicheren Seite bist.
Häufig gestellte Fragen zum Cannabisgesetz
Wie viele Cannabispflanzen darf ich anbauen?
Für den Eigenkonsum dürfen bis zu drei Pflanzen der Gattung Cannabis selbst angebaut werden. Allerdings müssen die Pflanzen und das Vermehrungsmaterial wie Cannabissamen vor dem Zugriff von Kindern, Jugendlichen und Dritten geschützt werden. Der Anbau darf die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigen oder stören. Des Weiteren ist es verboten, Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte weiterzugeben.
Ich habe einen Kleingarten – darf mir dort der Anbau verboten werden?
Viele Kleingartenvereine haben bereits Verbote entlassen. Allerdings ist das oftmals gar nicht nötig: Der Anbau von Cannabis ist nur in der eigenen Wohnung erlaubt. Kleingärten sind keine Wohnungen. Oftmals ist das Wohnen im Kleingartenverein aufgrund von baurechtlichen Vorschriften sogar verboten.
Darf ich Cannabispflanzen online verkaufen?
Nein, die Cannabis-Legalisierung sieht keine Kommerzialisierung vor. Entsprechend dürfen keine Pflanzen verkauft werden. Dies gilt aktuell sowohl stationär als auch online.
Darf ich online Cannabissamen verkaufen?
Samen und anderes Vermehrungsgut darf online nicht zum Verkauf angeboten werden. Eine Ausnahme gilt für Händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Das CanG erläutert dazu weiter in § 4: “Die Einfuhr von Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck des privaten Eigenanbaus zum Eigenkonsum von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum nach Kapitel 4 ist erlaubt.“
Darf ich Kunden kostenlos Cannabissamen als Produktbeigabe zusenden?
Privatpersonen dürfen Samen lediglich in nicht-gewerblicher Form an Personen abgeben. Auch Cannabis-Clubs dürfen Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder abgeben. Allerdings ist der Umgang mit Cannabissamen nur erlaubt, wenn die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Gewerbliche Händler dürfen hingegen keine Samen abgeben – auch nicht kostenlos!
Wie kann man an Cannabis-Saatgut kommen?
Samen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten der EU – auch über Online-Shops – nach Deutschland importiert werden. Dies gilt aber nur für den nicht-gewerblichen privaten Anbau und für den Anbau in Cannabis-Clubs.
Das könnte dich auch interessieren:
- Kurz erklärt - Cannabisgesetz (CanG) Deutschland
- Vereinssatzung » Diese Angaben sind Pflicht
- Cannabis-Start-Ups kritisieren geplante Ausweitung der Sperrflächen
- Wie gründe ich einen Cannabis-Club?
- 6 Fakten zur Cannabis-Legalisierung für Online-Händler
- Wird die Cannabis-Legalisierung ein Datenschutzalbtraum?