Aktuell werden Online-Händler wieder wegen Fehlern bei Werbung mit Garantien abgemahnt. Auch wenn Werbung mit einer “lebenslangen Garantie” verlockend klingt, gilt es hierbei Vorsicht walten zu lassen. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Woher kommt diese Pflicht?
Jeder Online-Händler ist per Gesetz dazu verpflichtet, einzustehen, wenn er dem Kunden eine mangelhafte Ware geliefert hat. Doch handelt es sich hierbei gar nicht um eine Garantie, sondern um das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dieses wird aber oftmals mit der Garantie verwechselt. Eine Garantie ist keine gesetzliche Pflicht, sondern kann als Bonus über das Gewährleistungsrecht hinaus genutzt werden. Es handelt sich daher um eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers oder des Verkäufers.
Worauf bezieht sich die Garantie?
Die Garantie bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile eines Produkts oder des gesamten Geräts über einen bestimmten Zeitraum. Sie kann sich auch auf künftige Umstände beziehen, die nicht direkt in dem Produkt selbst liegen. Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden ist unbeachtlich, weil die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum der Garantie "garantiert" wird.
Pflichten bei Werbung mit Garantie
Wer eine Garantie bewirbt, muss in diesem Fall vor und nach Vertragsschluss dem Kunden die Bedingungen einfach und verständlich darstellen. Diese sog. Garantiebedingungen müssen alle Informationen enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Zu diesen zählen:
- die Beschreibung des Garantiefalls
- die Angabe der Voraussetzungen tatsächlicher Art, von denen die Geltendmachung der Garantie abhängig ist (z.B. „regelmäßige Wartung“, „Unversehrtheit des Siegels“ etc.),
- die Dauer der eingeräumten Garantie,
- der räumliche Geltungsbereich der eingeräumten Garantie,
- den Garantiegeber (Name/zustellfähige Kontaktadresse),
- Informationen, wie der Kunde seine Rechte aus der Garantie geltend machen muss (z.B. innerhalb welcher Frist nach Eintritt des Garantiefall; in welcher Form (z.B. Textform/schriftlich/unter Rücksendung der Garantiekarte),
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten; sowie ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht berührt oder eingeschränkt werden.
Darstellung im Shop
Damit die Darstellung rechtssicher funktioniert, sind drei Wege denkbar:
- in der jeweiligen Artikelbeschreibungen wird der Garantieinhalt und alle wesentlichen Angaben angegeben
- Der Begriff „Garantiebestimmungen“ (oder Ähnliches) wird in der Artikelbeschreibung verwendet und durch einen klickbaren Link auf eine Unterseite mit den Garantiebedingungen geführt
- Durch einen klickbaren Link direkt in die Garantiebedingungen auf der Homepage des Hersteller
Dauer der Garantie
Eine Garantie kann auf unbestimmte Zeit eingeräumt werden, da sie ein zusätzliche Leistung des Herstellers oder Händlers darstellt. Daher ist auch die Einräumung einer sehr langen Garantie möglich. Die Gerichte sahen dabei auch die Garantiedauer von über 30 Jahre als möglich an. Eine sog. “lebenslange Garantie” ist theoretisch daher auch denkbar, jedoch nur, wenn sichergestellt werden kann, dass der Artikel über die versprochene Lebensdauer tatsächlich verfügt und die Garantie für den Kunden nicht praktisch wertlos wird.
Was nicht vergessen werden darf
Auch Händler, die eine Garantie für ihre Produkte anbieten, können sich dadurch dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht nicht entziehen. Falls das Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel aufweist, greift das Gesetz. Auch wenn dieser Fehler durch Garantiebedingungen nicht erfasst wird.
Abmahnungen vermeiden
Online-Händler, sollten zunächst prüfen, ob sie eine Garantie anbieten oder sich eine zu eigen machen. Sollte dies der Fall sein, sollte geprüft werden, ob die Garantiebedingungen enthalten und dem Kunden angezeigt werden. So können Abmahnungen vermieden werden. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden sich in unserem Hinweisblatt zu Garantien im Online-Handel.