Produktsicherheitsverordnung – Kurz & Kompakt
- Die Produktsicherheitsverordnung ist für Händler, Hersteller und Importeure relevant
- Die neuen Anforderungen betreffen insbesondere Informationspflichten und die Risikobewertung
- Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind, und macht dabei keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
- Es soll ein einheitlicher Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleistet werden, die noch nicht unter produktspezifische Sicherheitsanforderungen der EU fallen
- Die Produktsicherheitsverordnung gilt unabhängig davon auch für bereits regulierte Produkte
Warum wurde die GPSR eingeführt?
Ziel der Verordnung ist es sicherzustellen, dass nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Die Verordnung zielt also auf Produkte, für die es keine produktspezifische EU-Norm gibt. Spielzeug beispielsweise ist in der Spielzeugrichtlinie geregelt oder auch Biozide sind durch eine eigene Verordnung reguliert.
Gleichzeitig bedeutet das aber nicht, dass die Produktsicherheitsverordnung für bereits regulierte Produkte überhaupt keine Anwendung findet – sie gilt zumindest teilweise. Die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz müssen auch für diese Produkte erfüllt werden. Außerdem gilt die Produktsicherheitsverordnung teilweise auch hinsichtlich der Risikoanalyse, nämlich für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche Risiken dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.
Die GPSR legt den Rahmen für die Sicherheit dieser Produkte fest und stärkt den technischen Verbraucherschutz erheblich.
Was sind die Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung?
Die Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung umfassen insbesondere die Informationspflichten und die Risikobewertung. Zusammengefasst zielt die Produktsicherheitsverordnung darauf ab, ein hohes Maß an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, indem sie umfassende Informationspflichten und strenge Anforderungen an die Risikobewertung und -analyse vorschreibt.
Informationspflichten für Händler | Risikobewertung für Hersteller |
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Die Produktsicherheitsverordnung legt strenge Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen fest. Diese müssen direkt im Angebot stehen und dürfen nicht einfach nur verlinkt werden. |
Hersteller sind verpflichtet, eine umfassende Risikobewertung ihrer Produkte durchzuführen. Diese Bewertung muss sicherstellen, dass die Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. |
Zu den erforderlichen Informationen gehören:
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Die Risikobewertung umfasst:
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Diese Akteure, Produkte und Bereiche sind betroffen
Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Einen Überblick über Ausnahmen findest du im folgenden Abschnitt.
- Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
- Bereitstellen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet.
Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist relevant für:
Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist für Händler, Hersteller und Importeure relevant und bringt insbesondere für den Online-Handel durch neue Informationspflichten bedeutende und weitreichende Änderungen mit sich.
Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind. Produkte, die nicht für Verbraucher vorgesehen sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden, fallen nicht darunter.
Die GPSR macht keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften und gilt somit in beiden Bereichen. Beispielsweise können Werbematerialien, die im B2B-Bereich verkauft werden, letztlich bei Verbrauchern landen und somit unter die Verordnung fallen.
Das muss beim Handel mit Gebrauchtwaren beachtet werden
Die Produktsicherheitsverordnung gilt auch für gebrauchte Produkte. Die Gesetzesbegründung erwähnt explizit Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden.
Ausnahmen stellen Produkte dar, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen, also zum Beispiel Produkte, die ausdrücklich mit Reparatur- oder Wideraufbereitungsbedarf verkauft werden.
Eine Ausnahme gibt es für Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke. Hier soll die Verordnung nicht gelten.
Für die nähere Definition von Antiquitäten wird dabei auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verwiesen.
Sammlerstücke:
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen, sowie zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.
Kunstgegenstände:
Werke, die allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, also beispielsweise Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, handgearbeitete Tapeten. Originale aus Keramik vollständig vom Kunstschaffenden hergestellt und signiert usw.
Antiquitäten:
Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind. Ob hier wirklich die Grenze von hundert Jahren immer angewendet werden muss, ist allerdings fraglich. Es kann gut sein, dass in den Einzelfällen ein horrendes Alter der Produkte gemeint ist. Da es um die Produktsicherheit geht, kann es ausreichend sein, wenn das Produkt alt genug ist, um nicht mehr für die Verwendung oder den Gebrauch vorgesehen zu sein, sondern lediglich als Ansichts- oder Dekorationsobjekt dienen soll.
Für diese Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung nicht
Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
- Antiquitäten: Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch nach diesem Datum weiterhin verkauft werden. Die Verordnung besagt ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Daraus lässt sich ableiten, dass diese Produkte weiterhin verkauft werden dürfen und die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, für sie nicht gilt. Dennoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Produkt muss unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz fallen und dessen Anforderungen erfüllen.
- Das Produkt muss bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sein.
Das bedeutet, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben werden, unter die neue Verordnung fallen und somit die GPSR-Anforderungen erfüllen müssen.
Auch für baugleiche Produkte ist ausschließlich der Stichtag ausschlaggebend, unabhängig davon, ob das Modell bereits vorher schon auf dem Markt war.
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Neue Pflichten für Händler
Ab dem 13. Dezember 2024 müssen bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, spezifische Informationspflichten erfüllt werden. Diese Informationen müssen direkt im Angebot stehen; eine einfache Verlinkung ist nicht ausreichend.
Hier gelten die Informationspflichten für alle Produkte, also auch dann, wenn sie schon vor dem 13. Dezember 2024 angeboten worden sind. Mehr Informationen in unserem Ratgeber GPSR auf Amazon und GPSR auf eBay.
Zu den Informationspflichten gehören:
- Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse (z.B. E-Mail oder Link zu Kontaktformular) , unter der er kontaktiert werden kann.
- Für Hersteller ohne EU-Niederlassung müssen der Name, die Anschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU angegeben werden.
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und anderer Produktidentifikatoren.
- Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache angegeben sind.
- Diese Informationen müssen entweder auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sein.
Kommt die Ware aus dem EU-Ausland, muss neben den Herstellerdaten auch die in der EU ansässige verantwortliche Person angegeben werden. Verantwortliche Person bzw. Wirtschaftsakteur ist, sofern das Herstellerunternehmen nicht in der EU niedergelassen ist,
- der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
- der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
- ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.
Bei Importwarte müssen Herstellerunternehmen und verantwortliche Person angegeben werden. Artikel 19 der GPSR enthält in Bezug auf die notwendigen Informationen eine Aufzählung.
Pflicht zur Abbildung des Produkts
Ein besonderes Augenmerk legt die Produktsicherheitsverordnung auf die Pflicht zur Abbildung des Produkts. In den meisten Fällen wird diese Anforderung durch ein Produktfoto erfüllt.
In bestimmten Fällen, bei denen die Erstellung von Fotos mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist, kann eine Abbildung auch als Illustration oder ein anderes piktografisches Element verstanden werden, das die einfache Identifizierung des Produkts ermöglicht. Das kann zum Beispiel für einen Shop zutreffen, der hunderte unterschiedliche Schrauben, Unterlegscheiben und Nägel verkauft. Ein Foto ist dann kein Muss. Konkret heißt es in der Verordnung: "Eine Abbildung sollte als Fotografie, Illustration oder sonstiges piktografisches Element betrachtet werden, das die einfache Identifizierung eines Produkts oder potenziellen Produkts ermöglicht."
Diese neuen Regelungen dienen dazu, die Sicherheit und Transparenz für Verbraucher zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen leicht zugänglich sind.
Wie müssen die Pflichtinformationen im Shop bereitgestellt werden?
Herstellerdaten, die Daten des Importeurs und die Warn- und Sicherheitshinweise müssen eindeutig und gut sichtbar im Angebot platziert werden. Eine Verlinkung wird in aller Regel nicht ausreichen. Außerdem muss das Produkt eindeutig identifizierbar sein. Dazu müssen eine Produktabbildung, die Art des Produktes, sowie sonstige Produktidentifikationen angegeben werden.
Die Informationen muss leicht auffindbar sein und dürfen nicht einfach so im Fließtext verschwinden. Diese können z.B. mit “Produktsicherheit” oder “Angaben zur Produktsicherheit” überschrieben werden.
Es ist auch möglich, hierfür einen gut sichtbaren eigenen Reiter im Online-Angebot zu platzieren. Die bloße Angabe im Impressum oder unter einer FAQ- bzw. Hilfeseite ist nicht ausreichend.
Importware
Da es sich um ein Importprodukt aus einem Drittstaat handelt, muss hier außerdem noch eine verantwortliche Person angegeben werden.
Schraube als Abbildung
In der Produktbezeichnung ist das Produkt genau bezeichnet. Statt eines Produktfotos wird hier auf eine schematische Zeichnung zurückgegriffen. Das ist auch legitim, da die Verordnung lediglich eine eindeutige Abbildung verlangt. Als elektronische Adresse wurde hier die E-Mail-Adresse angegeben.
Abbildung mit Sicherheitshinweisen
Hier wurde als elektronische Adresse die Homepage des Herstellers angegeben. Alternativ hätte man auch eine E-Mail-Adresse angegeben. Der Hersteller hat sein Produkt mit der Warnung versehen, dass dieses für Kinder unter drei Jahre nicht geeignet ist. Die entsprechende Warnung findet sich auch in der Produktbeschreibung wieder. Der Hinweis findet sich als Piktogramm und als Text.
Herstellerangabe als Wettbewerbsnachteil?
Viele Online-Händler sind besorgt, dass im Zuge der Produktsicherheitsverordnung für Kunden eine neue Möglichkeit geschaffen wird, Produkte direkt über die Bezugsquellen zu bestellen. Diese Möglichkeit besteht allerdings schon jetzt, denn das Produktsicherheitsgesetz schreibt schon seit einigen Jahren vor, dass die Daten von Herstellern und Importeuren angebracht werden müssen.
So kannst du dich als Online-Händler jetzt schon vorbereiten
Neue Pflichten für Hersteller
Vorab: Was sind eigentlich Hersteller? Neben dem klassischen Hersteller, der ein Produkt entwirft oder produziert und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gibt es auch andere Konstellationen, in denen jemand als Hersteller gilt. Ein Hersteller ist jede Person, die ein Produkt herstellt, entwerfen lässt oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eingetragenen Handelsmarke vertreibt. Auch wer Produkte verändert, kann zum Hersteller werden. Dies trifft zu, wenn:
- Die Person das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war.
- Sich durch die Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat.
- Die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.
Wer nach Kundenaufträgen arbeitet, gilt also noch nicht als Hersteller des veränderten Produktes. Wer keine Auftragsarbeiten durchführt, sondern Produkte quasi auf Lager verändert, kann hingegen unter Umständen herstellende Person werden, wenn die ersten beiden Punkte auch zutreffen. Zum Beispiel: T-Shirt-Rohlinge werden mit verschiedenen Techniken neu eingefärbt. Hier können durch die chemischen Behandlungen neue Risiken für Allergiker entstehen, die vorher nicht existiert haben. Auch das Risikoniveau hat sich dadurch erhöht.
Risikobewertung und -analyse
Hersteller sind verpflichtet, eine Risikobewertung für jedes Produkt durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Die Ergebnisse müssen dem Produkt beigelegt nicht beigelegt werden und auch im Online-Shop muss nicht darüber informiert werden.
Zur Risikobewertung zählt auch die Risikoanalyse. Nach der Durchführung müssen die entsprechenden Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Dabei muss schriftlich oder digital dokumentiert werden, inwiefern man eine Analyse durchgeführt hat und welche Risiken dabei entdeckt wurden. Die Dokumente müssen gegebenenfalls auf Nachfrage der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können. Und auch bei der Frage der Haftung im Falle von durch ein Produkt verursachten Schäden könnte die Risikoanalyse eine Rolle spielen.
Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Sicherheit und Konformität der Produkte langfristig zu gewährleisten.
Heißt das aber auch, dass jetzt alle Produkte durch Sachverständige geprüft werden müssen?
Tatsächlich ist das nicht der Fall. Je nach Produkttyp kann die Risikoanalyse sogar recht einfach ausfallen. Bei einer Glasvase würde man wahrscheinlich schreiben: Kann herunterfallen, dabei kaputtgehen und scharfe Scherben bilden. Bei einigen Produkten wird man sich ein Stück weit an den Warnhinweisen bedienen können, also beispielsweise, wenn diese als leicht entflammbar gekennzeichnet sind.
Aber: Je komplexer ein Produkt ist, desto aufwändiger wird die Risikoanalyse. Besonders herausfordernd kann die Analyse werden, wenn man chemische Materialien selbst verarbeitet.
Herstellerkennzeichnungen kennen die meisten schon aus dem Produktsicherheitsgesetz. Dieses Gesetz basiert wiederum auf der Produktsicherheitsrichtlinie der EU, die nun wiederum durch die Produktsicherheitsverordnung abgelöst wird. Da es sich hierbei um eine Verordnung handelt, gilt sie direkt als nationales Gesetz und muss nicht durch die Mitgliedstaaten in eigene Gesetze gegossen werden.
Das Produktsicherheitsgesetz ist aber noch nicht ganz vom Tisch, sondern wird punktuell angepasst.
Das gilt für Importeure
Wer außerhalb der EU Waren unter seiner Marke oder seinem Namen herstellen lässt und diese in die EU importiert, gilt als Hersteller. Im Gegensatz dazu wird man durch den einfachen Import von Waren nicht automatisch zur herstellenden Person. In diesem Fall muss neben dem Herstellerunternehmen auch die verantwortliche Person angegeben werden.Die verantwortliche Person ist ein in der Europäischen Union niedergelassener Wirtschaftsakteur, der bestimmte Aufgaben nach der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten übernimmt. Verantwortlicher Wirtschaftsakteur kann sein:
- der in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller,
- der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
- der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
- ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister, sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.
Diese Regelung stellt sicher, dass immer eine verantwortliche Person innerhalb der EU vorhanden ist, die für die Einhaltung der geltenden Vorschriften sorgt.
Mitgliedschaftspakete im Detail
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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
FAQ zur Produktsicherheitsverordnung
Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung?
Die Verantwortung für die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung liegt bei mehreren Akteuren: den Händlern, den Herstellern und den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren.
Hersteller: Der Hersteller ist die Person oder das Unternehmen, das ein Produkt herstellt oder entwerfen lässt und es unter eigenem Namen oder eingetragener Marke vertreibt. Auch wer ein Produkt verändert, wodurch neue oder veränderte Risiken entstehen, gilt als Hersteller. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen, eine Risikoanalyse durchführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren.
Händler: Händler sind verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen und müssen sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Produkte den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die notwendigen Informationen und Warnhinweise vorhanden sind und korrekt angegeben werden.
Verantwortliche Wirtschaftsakteure: Diese umfassen Einführer, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister, die in der EU ansässig sind. Wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, muss ein in der EU niedergelassener Einführer oder Bevollmächtigter benannt werden, der die festgelegten Aufgaben übernimmt. Ein Fulfilment-Dienstleister kann ebenfalls als verantwortlicher Akteur auftreten, sofern kein anderer Akteur in der EU ansässig ist.
Welche Produkte fallen unter die Produktsicherheitsverordnung?
Unter die Produktsicherheitsverordnung fallen Verbraucherprodukte, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind. Dies schließt eine breite Palette von Waren ein, die im täglichen Leben verwendet werden. Die Verordnung gilt für alle Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, und stellt sicher, dass sie sicher sind und keine Gefahren für die Verbraucher darstellen.
Wie werden Importprodukte reguliert?
Importprodukte werden unter der Produktsicherheitsverordnung durch spezifische Anforderungen reguliert, um sicherzustellen, dass sie den gleichen Sicherheitsstandards entsprechen wie innerhalb der EU hergestellte Produkte.
Importprodukte müssen von einem in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur begleitet werden, der bestimmte Aufgaben und Pflichten übernimmt. Dies kann der Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein.
Das droht bei Verstößen?
Wenn die erweiterten Informationspflichten nicht erfüllt werden, kann dies ernsthafte Konsequenzen haben. Schon jetzt werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, wenn auf Produkten die Herstellerkennzeichnung fehlt. Das Verkaufen von Produkten, die die Anforderungen nicht erfüllen, kann ebenfalls zu einer Abmahnung führen. Zusätzlich können auch Bußgelder verhängt werden, wenn die Informationspflichten oder Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden. Dies unterstreicht die Bedeutung der genauen Einhaltung aller relevanten Vorschriften, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.
Wie weise ich nach, dass ein Produkt schon vor dem 13. Dezember in Verkehr war?
In der Regel können Händler nachweisen, wann sie ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs erworben haben, beispielsweise über eine Rechnung.
Warum gelten die Informationspflichten auf Plattformen auch für Produkte, die schon vor dem Stichtag eingepflegt worden sind?
Die Frage, ob die neuen Informationspflichten für Produkte, die bereits vorher auf dem Markt sind, erfüllt werden müssen, ist eine Auslegungssache. Die Plattformen legen das Gesetz teilweise anders aus. Beziehungsweise ist es für Plattformen auch einfacher zu sagen, dass die Anforderungen bei allen Produkten erfüllt werden müssen. Außerdem fordern manche Plattformen, dass bereits vor dem Stichtag die Informationen eingepflegt werden. Auch das ist nicht falsch. Es gibt kein Gesetz, welches es verbietet, die Informationen schon jetzt bereitzustellen.
Wie muss ich Warnhinweise umsetzen?
Es reicht vollkommen aus, die Hinweise vom Produkt zu übernehmen. Also Beispiel beispielsweise der Hinweis, dass das Produkt für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet ist oder dass Kosmetik nur zur äußeren Anwendung gedacht ist. Bei komplexen Produkten können die Hinweise natürlich auch länger ausfallen.
Welcher Hersteller muss bei Naturmaterialien angegeben werden?
Fossilien, Steine, Bernstein – sogenannte Naturmaterialien haben keinen Hersteller im eigentlichen Sinne. Dennoch muss jemand für die Sicherheit verantwortlich sein. Entsprechend wird hier derjenige als Hersteller genannt werden müssen, der die Waren gefunden und so in den Handel gebracht hat.
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Rechtssicher durch die Produktsicherheitsverordnung
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