Neue Pflichten ab Dezember 2024

Produktsicherheitsverordnung » Das musst du jetzt wissen

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Die Produktsicherheitsverordnung der EU, auch als General Product Safety Regulation (GPSR) bekannt, bringt weitreichende Veränderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht mit sich. Diese Verordnung ersetzt die Richtlinie 2001/95/EG, auch bekannt als Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie, und damit in weiten Teilen auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Ziel der GPSR ist es sicherzustellen, dass nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Die Verordnung legt den Rahmen für die Sicherheit dieser Produkte fest und stärkt den technischen Verbraucherschutz erheblich. Ab dem 13. Dezember 2024 tritt die GPSR in Kraft, und es wird wichtig sein, dass Händler und Hersteller rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

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Produktsicherheitsverordnung – Kurz & Kompakt

  1. Die Produktsicherheitsverordnung ist für Händler, Hersteller und Importeure relevant
  2. Die neuen Anforderungen betreffen insbesondere Informationspflichten und die Risikobewertung
  3. Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind, und macht dabei keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
  4. Es soll ein einheitlicher Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleistet werden, die noch nicht unter produktspezifische Sicherheitsanforderungen der EU fallen
  5. Die Produktsicherheitsverordnung gilt unabhängig davon auch für bereits regulierte Produkte
 

Was sind die Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung? 

Die Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung umfassen insbesondere die Informationspflichten und die Risikobewertung. Zusammengefasst zielt die Produktsicherheitsverordnung darauf ab, ein hohes Maß an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, indem sie umfassende Informationspflichten und strenge Anforderungen an die Risikobewertung und -analyse vorschreibt.

Informationspflichten Risikobewertung

Die Produktsicherheitsverordnung legt strenge Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen fest. Diese müssen direkt im Angebot stehen und dürfen nicht einfach nur verlinkt werden. Zu den erforderlichen Informationen gehören:

Hersteller sind verpflichtet, eine umfassende Risikobewertung ihrer Produkte durchzuführen. Diese Bewertung muss sicherstellen, dass die Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Die Risikobewertung umfasst:

  1. Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
  2. Für Hersteller ohne EU-Niederlassung: Der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU.
  3. Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und anderer Produktidentifikatoren.
  4. Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die in dem Mitgliedstaat gesprochen wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Informationen müssen auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage vorhanden sein.

  1. Die Identifizierung und Analyse potenzieller Gefahren, die von dem Produkt ausgehen können.
  2. Die Bewertung des Risikos, das mit der Verwendung des Produkts verbunden ist, unter Berücksichtigung der Art der Gefahren und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens.
  3. Die Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung identifizierter Risiken.

Zusätzlich müssen Hersteller die Ergebnisse der Risikoanalyse dokumentieren und diese Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren. Dies stellt sicher, dass die Sicherheitsmaßnahmen nachvollziehbar und überprüfbar sind.

 

Diese Akteure und Produkte sind betroffen

Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist für Händler, Hersteller und Importeure relevant und bringt insbesondere für den Online-Handel durch neue Informationspflichten bedeutende Änderungen mit sich. Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind. Produkte, die nicht für Verbraucher vorgesehen sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden, fallen nicht unter die Verordnung.

Allerdings bedeutet das nicht, dass die Verordnung nicht für den B2B-Bereich gilt: Die GPSR macht keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften und gilt somit in beiden Bereichen. Beispielsweise können Werbematerialien, die im B2B-Bereich verkauft werden, letztlich bei Verbrauchern landen und somit unter die Verordnung fallen.

Ein wesentlicher Aspekt der GPSR ist, dass sie einen einheitlichen Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleisten soll, die nicht bereits unter spezifische produktspezifische Sicherheitsanforderungen der EU fallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Produktsicherheitsverordnung gar nicht für bereits regulierte Produkte gilt. Die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz müssen auch für diese Produkte erfüllt werden. Zudem gilt die Verordnung in puncto Risikoanalyse teilweise: Sie greift bei Aspekten und Risiken oder Risikokategorien, die nicht durch spezifische Anforderungen abgedeckt sind. Welche Risiken dies im Einzelfall sind, muss individuell geprüft werden.

 

 

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Für diese Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung nicht

Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  1. Human- und Tierarzneimittel
  2. Lebensmittel
  3. Futtermittel
  4. lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  5. tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  6. Pflanzenschutzmittel
  7. Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  8. Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  9. Antiquitäten: Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen.
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch nach diesem Datum weiterhin verkauft werden. Die Verordnung besagt ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Daraus lässt sich ableiten, dass diese Produkte weiterhin verkauft werden dürfen und die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, für sie nicht gilt. Dennoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Produkt muss unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz fallen und dessen Anforderungen erfüllen.
  2. Das Produkt muss bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sein.


Das bedeutet, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben werden, unter die neue Verordnung fallen und somit die GPSR-Anforderungen erfüllen müssen.

Neue Pflichten für Händler

Ab dem 13. Dezember 2024 müssen bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, spezifische Informationspflichten erfüllt werden. Zu diesen Informationen gehören:

  1. Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter der er kontaktiert werden kann.
  2. Für Hersteller ohne EU-Niederlassung müssen der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU angegeben werden.
  3. Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und anderer Produktidentifikatoren.
  4. Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache angegeben sind. Diese Informationen müssen entweder auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sein.
Diese Informationen müssen direkt im Angebot stehen; eine einfache Verlinkung ist nicht ausreichend.

Ein besonderes Augenmerk legt die Produktsicherheitsverordnung auf die Pflicht zur Abbildung des Produkts. In den meisten Fällen wird diese Anforderung durch ein Produktfoto erfüllt. In bestimmten Fällen, bei denen die Erstellung von Fotos mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist, kann eine Abbildung auch als Illustration oder ein anderes piktografisches Element verstanden werden, das die einfache Identifizierung des Produkts ermöglicht.

Bei individualisierten Produkten, die nach Kundenwünschen gefertigt werden, stellt die Abbildungspflicht eine besondere Herausforderung dar. In solchen Fällen nutzen Handmade-Shops oft schematische Abbildungen, um den Kunden eine ungefähre Vorstellung zu geben. Bei Print-on-Demand-Angeboten, bei denen Kunden aus einem festen Pool von Motiven und Farben wählen, reicht es in der Regel aus, die gängigen Darstellungsmethoden zu verwenden, bei denen sich das Produktfoto entsprechend den Auswahlmöglichkeiten verändert.

Auch bei Restposten, Konvoluten und Restekisten, bei denen die genaue Zusammensetzung der Bestellung oft nicht klar ist, könnte die Abbildungspflicht problematisch sein. Da solche Posten besonders günstig sind und der Überraschungseffekt ein Teil des Verkaufskonzepts ist, könnte es ausreichend sein, eine Beispiel-Abbildung zu verwenden. Ein vollständiger Verzicht auf eine Abbildung wird jedoch nach aktuellem Kenntnisstand nicht empfohlen.

Diese neuen Regelungen dienen dazu, die Sicherheit und Transparenz für Verbraucher zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen leicht zugänglich sind.


 

 

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Neue Pflichten für Hersteller

Vorab: Was sind eigentlich Hersteller? Neben dem klassischen Hersteller, der ein Produkt entwirft oder produziert und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gibt es auch andere Konstellationen, in denen jemand als Hersteller gilt. Ein Hersteller ist jede Person, die ein Produkt herstellt, entwerfen lässt oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eingetragenen Handelsmarke vertreibt. Auch wer Produkte verändert, kann zum Hersteller werden. Dies trifft zu, wenn:

  1. Die Person das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war.
  2. Sich durch die Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat.
  3. Die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Hersteller sind verpflichtet, eine Risikobewertung durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Darüber hinaus müssen sie eine Risikoanalyse durchführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Sicherheit und Konformität der Produkte langfristig zu gewährleisten.

 

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Das gilt für Importeure

Wer außerhalb der EU Waren unter seiner Marke oder seinem Namen herstellen lässt und diese in die EU importiert, gilt als Hersteller. Im Gegensatz dazu wird man durch den einfachen Import von Waren nicht automatisch zur herstellenden Person. In diesem Fall muss neben dem Herstellerunternehmen auch die verantwortliche Person angegeben werden.

Die verantwortliche Person ist ein in der Europäischen Union niedergelassener Wirtschaftsakteur, der bestimmte Aufgaben nach der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten übernimmt. Verantwortlicher Wirtschaftsakteur kann sein:

  1. der in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller,
  2. der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
  3. der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  4. ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister, sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Diese Regelung stellt sicher, dass immer eine verantwortliche Person innerhalb der EU vorhanden ist, die für die Einhaltung der geltenden Vorschriften sorgt.

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FAQ zur Produktsicherheitsverordnung

wissenswertes

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung?

Die Verantwortung für die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung liegt bei mehreren Akteuren: den Händlern, den Herstellern und den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren.

Hersteller: Der Hersteller ist die Person oder das Unternehmen, das ein Produkt herstellt oder entwerfen lässt und es unter eigenem Namen oder eingetragener Marke vertreibt. Auch wer ein Produkt verändert, wodurch neue oder veränderte Risiken entstehen, gilt als Hersteller. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen, eine Risikoanalyse durchführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Händler: Händler sind verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen und müssen sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Produkte den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die notwendigen Informationen und Warnhinweise vorhanden sind und korrekt angegeben werden.

Verantwortliche Wirtschaftsakteure: Diese umfassen Einführer, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister, die in der EU ansässig sind. Wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, muss ein in der EU niedergelassener Einführer oder Bevollmächtigter benannt werden, der die festgelegten Aufgaben übernimmt. Ein Fulfilment-Dienstleister kann ebenfalls als verantwortlicher Akteur auftreten, sofern kein anderer Akteur in der EU ansässig ist.

Welche Produkte fallen unter die Produktsicherheits­verordnung?

Unter die Produktsicherheitsverordnung fallen Verbraucherprodukte, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind. Dies schließt eine breite Palette von Waren ein, die im täglichen Leben verwendet werden. Die Verordnung gilt für alle Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, und stellt sicher, dass sie sicher sind und keine Gefahren für die Verbraucher darstellen.

Wie werden Importprodukte reguliert?

Importprodukte werden unter der Produktsicherheitsverordnung durch spezifische Anforderungen reguliert, um sicherzustellen, dass sie den gleichen Sicherheitsstandards entsprechen wie innerhalb der EU hergestellte Produkte. 

Importprodukte müssen von einem in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur begleitet werden, der bestimmte Aufgaben und Pflichten übernimmt. Dies kann der Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein.

Das droht bei Verstößen

Wenn die erweiterten Informationspflichten nicht erfüllt werden, kann dies ernsthafte Konsequenzen haben. Schon jetzt werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, wenn auf Produkten die Herstellerkennzeichnung fehlt. Das Verkaufen von Produkten, die die Anforderungen nicht erfüllen, kann ebenfalls zu einer Abmahnung führen. Zusätzlich können auch Bußgelder verhängt werden, wenn die Informationspflichten oder Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden. Dies unterstreicht die Bedeutung der genauen Einhaltung aller relevanten Vorschriften, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.

 

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