Produktsicherheitsverordnung – Kurz & Kompakt
- Die Produktsicherheitsverordnung ist für Händler, Hersteller und Importeure relevant
- Die neuen Anforderungen betreffen insbesondere Informationspflichten und die Risikobewertung
- Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind, und macht dabei keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
- Es soll ein einheitlicher Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleistet werden, die noch nicht unter produktspezifische Sicherheitsanforderungen der EU fallen
- Die Produktsicherheitsverordnung gilt unabhängig davon auch für bereits regulierte Produkte
Warum wurde die GPSR eingeführt?
Ziel der Verordnung ist es sicherzustellen, dass nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Die Verordnung zielt also auf Produkte, für die es keine produktspezifische EU-Norm gibt. Spielzeug beispielsweise ist in der Spielzeugrichtlinie geregelt. Gleichzeitig bedeutet das aber nicht, dass die Produktsicherheitsverordnung für bereits regulierte Produkte überhaupt keine Anwendung findet. Die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz müssen auch für diese Produkte erfüllt werden.
Die GPSR legt den Rahmen für die Sicherheit dieser Produkte fest und stärkt den technischen Verbraucherschutz erheblich.
Was sind die Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung?
Die Hauptanforderungen der Produktsicherheitsverordnung umfassen insbesondere die Informationspflichten und die Risikobewertung. Zusammengefasst zielt die Produktsicherheitsverordnung darauf ab, ein hohes Maß an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, indem sie umfassende Informationspflichten und strenge Anforderungen an die Risikobewertung und -analyse vorschreibt.
Informationspflichten für Händler | Risikobewertung für Hersteller |
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Die Produktsicherheitsverordnung legt strenge Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen fest. Diese müssen direkt im Angebot stehen und dürfen nicht einfach nur verlinkt werden. |
Hersteller sind verpflichtet, eine umfassende Risikobewertung ihrer Produkte durchzuführen. Diese Bewertung muss sicherstellen, dass die Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. |
Zu den erforderlichen Informationen gehören:
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Die Risikobewertung umfasst:
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Diese Akteure, Produkte und Bereiche sind betroffen
Ein wesentlicher Aspekt der GPSR ist, dass sie einen einheitlichen Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleisten soll, die nicht bereits unter spezifische produktspezifische Sicherheitsanforderungen der EU fallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Produktsicherheitsverordnung gar nicht für bereits regulierte Produkte gilt. Die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz müssen auch für diese Produkte erfüllt werden.
Zudem gilt die Verordnung in puncto Risikoanalyse teilweise: Sie greift bei Aspekten und Risiken oder Risikokategorien, die nicht durch spezifische Anforderungen abgedeckt sind. Welche Risiken das im Einzelfall sind, muss individuell geprüft werden.
Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist relevant für:
Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist für Händler, Hersteller und Importeure relevant und bringt insbesondere für den Online-Handel durch neue Informationspflichten bedeutende und weitreichende Änderungen mit sich.
Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind. Produkte, die nicht für Verbraucher vorgesehen sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden, fallen nicht darunter.
Die GPSR macht keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften und gilt somit in beiden Bereichen. Beispielsweise können Werbematerialien, die im B2B-Bereich verkauft werden, letztlich bei Verbrauchern landen und somit unter die Verordnung fallen.
Für diese Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung nicht
Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
- Antiquitäten: Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch nach diesem Datum weiterhin verkauft werden. Die Verordnung besagt ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen.
Daraus lässt sich ableiten, dass diese Produkte weiterhin verkauft werden dürfen und die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, für sie nicht gilt. Dennoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Produkt muss unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz fallen und dessen Anforderungen erfüllen.
- Das Produkt muss bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sein.
Das bedeutet, dass Produkte, die vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben werden, unter die neue Verordnung fallen und somit die GPSR-Anforderungen erfüllen müssen.
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Neue Pflichten für Händler
Ab dem 13. Dezember 2024 müssen bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, spezifische Informationspflichten erfüllt werden. Diese Informationen müssen direkt im Angebot stehen; eine einfache Verlinkung ist nicht ausreichend.
Wichtig für Händler auf Amazon:
Hier gelten die Informationspflichten für alle Produkte, also auch dann, wenn sie schon vor dem 13. Dezember 2024 angeboten worden sind.
Zu den Informationspflichten gehören:
- Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse (z.B. E-Mail oder Link zu Kontaktformular) , unter der er kontaktiert werden kann.
- Für Hersteller ohne EU-Niederlassung müssen der Name, die Anschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU angegeben werden.
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und anderer Produktidentifikatoren.
- Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache angegeben sind.
- Diese Informationen müssen entweder auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sein.
Pflicht zur Abbildung des Produkts
Ein besonderes Augenmerk legt die Produktsicherheitsverordnung auf die Pflicht zur Abbildung des Produkts. In den meisten Fällen wird diese Anforderung durch ein Produktfoto erfüllt.
In bestimmten Fällen, bei denen die Erstellung von Fotos mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist, kann eine Abbildung auch als Illustration oder ein anderes piktografisches Element verstanden werden, das die einfache Identifizierung des Produkts ermöglicht.
Diese neuen Regelungen dienen dazu, die Sicherheit und Transparenz für Verbraucher zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen leicht zugänglich sind.
Wie müssen die Pflichtinformationen im Shop bereitgestellt werden?
Herstellerdaten, die Daten des Importeurs und die Warn- und Sicherheitshinweise müssen eindeutig und gut sichtbar im Angebot platziert werden. Eine Verlinkung wird in aller Regel nicht ausreichen. Außerdem muss das Produkt eindeutig identifizierbar sein. Dazu müssen eine Produktabbildung, die Art des Produktes, sowie sonstige Produktidentifikationen angegeben werden.
Die Informationen muss leicht auffindbar sein und dürfen nicht einfach so im Fließtext verschwinden. Diese können z.B. mit “Produktsicherheit” oder “Angaben zur Produktsicherheit” überschrieben werden.
Es ist auch möglich, hierfür einen gut sichtbaren eigenen Reiter im Online-Angebot zu platzieren. Die bloße Angabe im Impressum oder unter einer FAQ- bzw. Hilfeseite ist nicht ausreichend.
Importware
Da es sich um ein Importprodukt aus einem Drittstaat handelt, muss hier außerdem noch eine verantwortliche Person angegeben werden.
Schraube als Abbildung
In der Produktbezeichnung ist das Produkt genau bezeichnet. Statt eines Produktfotos wird hier auf eine schematische Zeichnung zurückgegriffen. Das ist auch legitim, da die Verordnung lediglich eine eindeutige Abbildung verlangt. Als elektronische Adresse wurde hier die E-Mail-Adresse angegeben.
Abbildung mit Sicherheitshinweisen
Hier wurde als elektronische Adresse die Homepage des Herstellers angegeben. Alternativ hätte man auch eine E-Mail-Adresse angegeben. Der Hersteller hat sein Produkt mit der Warnung versehen, dass dieses für Kinder unter drei Jahre nicht geeignet ist. Die entsprechende Warnung findet sich auch in der Produktbeschreibung wieder. Der Hinweis findet sich als Piktogramm und als Text.
Herstellerangabe als Wettbewerbsnachteil?
Viele Online-Händler sind besorgt, dass im Zuge der Produktsicherheitsverordnung für Kunden eine neue Möglichkeit geschaffen wird, Produkte direkt über die Bezugsquellen zu bestellen. Diese Möglichkeit besteht allerdings schon jetzt, denn das Produktsicherheitsgesetz schreibt schon seit einigen Jahren vor, dass die Daten von Herstellern und Importeuren angebracht werden müssen.
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Neue Pflichten für Hersteller
Vorab: Was sind eigentlich Hersteller? Neben dem klassischen Hersteller, der ein Produkt entwirft oder produziert und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gibt es auch andere Konstellationen, in denen jemand als Hersteller gilt. Ein Hersteller ist jede Person, die ein Produkt herstellt, entwerfen lässt oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eingetragenen Handelsmarke vertreibt. Auch wer Produkte verändert, kann zum Hersteller werden. Dies trifft zu, wenn:
- Die Person das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war.
- Sich durch die Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat.
- Die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.
Hersteller sind verpflichtet, eine Risikobewertung für jedes Produkt durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Darüber hinaus müssen sie eine Risikoanalyse durchführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren. Es muss schriftlich oder digital dokumentiert werden, inwiefern man eine Analyse durchgeführt hat und welche Risiken dabei entdeckt wurden.
Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Sicherheit und Konformität der Produkte langfristig zu gewährleisten.
Herstellerkennzeichnungen kennen die meisten schon aus dem Produktsicherheitsgesetz. Dieses Gesetz basiert wiederum auf der Produktsicherheitsrichtlinie der EU, die nun wiederum durch die Produktsicherheitsverordnung abgelöst wird. Da es sich hierbei um eine Verordnung handelt, gilt sie direkt als nationales Gesetz und muss nicht durch die Mitgliedstaaten in eigene Gesetze gegossen werden.
Das Produktsicherheitsgesetz ist aber noch nicht ganz vom Tisch, sondern wird punktuell angepasst.
Das gilt für Importeure
Wer außerhalb der EU Waren unter seiner Marke oder seinem Namen herstellen lässt und diese in die EU importiert, gilt als Hersteller. Im Gegensatz dazu wird man durch den einfachen Import von Waren nicht automatisch zur herstellenden Person. In diesem Fall muss neben dem Herstellerunternehmen auch die verantwortliche Person angegeben werden.Die verantwortliche Person ist ein in der Europäischen Union niedergelassener Wirtschaftsakteur, der bestimmte Aufgaben nach der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten übernimmt. Verantwortlicher Wirtschaftsakteur kann sein:
- der in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller,
- der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
- der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
- ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister, sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.
Diese Regelung stellt sicher, dass immer eine verantwortliche Person innerhalb der EU vorhanden ist, die für die Einhaltung der geltenden Vorschriften sorgt.
Mitgliedschaftspakete im Detail
- Abmahnsichere Rechtstexte in 8 Sprachen
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- Unbegrenzte Rechtsberatung inkl. GPSR für Unlimited- und Professional-Mitglieder
- Zusätzliche Rechtsgebiete inklusive (Unlimited- und Professional)
- Soforthilfe bei Abmahnung** (Unlimited und Professional)
FAQ zur Produktsicherheitsverordnung
Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung?
Die Verantwortung für die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung liegt bei mehreren Akteuren: den Händlern, den Herstellern und den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren.
Hersteller: Der Hersteller ist die Person oder das Unternehmen, das ein Produkt herstellt oder entwerfen lässt und es unter eigenem Namen oder eingetragener Marke vertreibt. Auch wer ein Produkt verändert, wodurch neue oder veränderte Risiken entstehen, gilt als Hersteller. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen, eine Risikoanalyse durchführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens zehn Jahre aufbewahren.
Händler: Händler sind verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen und müssen sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Produkte den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung entsprechen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die notwendigen Informationen und Warnhinweise vorhanden sind und korrekt angegeben werden.
Verantwortliche Wirtschaftsakteure: Diese umfassen Einführer, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister, die in der EU ansässig sind. Wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, muss ein in der EU niedergelassener Einführer oder Bevollmächtigter benannt werden, der die festgelegten Aufgaben übernimmt. Ein Fulfilment-Dienstleister kann ebenfalls als verantwortlicher Akteur auftreten, sofern kein anderer Akteur in der EU ansässig ist.
Welche Produkte fallen unter die Produktsicherheitsverordnung?
Unter die Produktsicherheitsverordnung fallen Verbraucherprodukte, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind. Dies schließt eine breite Palette von Waren ein, die im täglichen Leben verwendet werden. Die Verordnung gilt für alle Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, und stellt sicher, dass sie sicher sind und keine Gefahren für die Verbraucher darstellen.
Wie werden Importprodukte reguliert?
Importprodukte werden unter der Produktsicherheitsverordnung durch spezifische Anforderungen reguliert, um sicherzustellen, dass sie den gleichen Sicherheitsstandards entsprechen wie innerhalb der EU hergestellte Produkte.
Importprodukte müssen von einem in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur begleitet werden, der bestimmte Aufgaben und Pflichten übernimmt. Dies kann der Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein.
Das droht bei Verstößen?
Wenn die erweiterten Informationspflichten nicht erfüllt werden, kann dies ernsthafte Konsequenzen haben. Schon jetzt werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, wenn auf Produkten die Herstellerkennzeichnung fehlt. Das Verkaufen von Produkten, die die Anforderungen nicht erfüllen, kann ebenfalls zu einer Abmahnung führen. Zusätzlich können auch Bußgelder verhängt werden, wenn die Informationspflichten oder Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden. Dies unterstreicht die Bedeutung der genauen Einhaltung aller relevanten Vorschriften, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.
Wie weise ich nach, dass ein Produkt schon vor dem 13. Dezember in Verkehr war?
In der Regel können Händler nachweisen, wann sie ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs erworben haben, beispielsweise über eine Rechnung.
Warum gelten die Informationspflichten auf Plattformen auch für Produkte, die schon vor dem Stichtag eingepflegt worden sind?
Die Frage, ob die neuen Informationspflichten für Produkte, die bereits vorher auf dem Markt sind, erfüllt werden müssen, ist eine Auslegungssache. Die Plattformen legen das Gesetz teilweise anders aus. Beziehungsweise ist es für Plattformen auch einfacher zu sagen, dass die Anforderungen bei allen Produkten erfüllt werden müssen. Außerdem fordern manche Plattformen, dass bereits vor dem Stichtag die Informationen eingepflegt werden. Auch das ist nicht falsch. Es gibt kein Gesetz, welches es verbietet, die Informationen schon jetzt bereitzustellen.
Wie muss ich Warnhinweise umsetzen?
Es reicht vollkommen aus, die Hinweise vom Produkt zu übernehmen. Also Beispiel beispielsweise der Hinweis, dass das Produkt für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet ist oder dass Kosmetik nur zur äußeren Anwendung gedacht ist. Bei komplexen Produkten können die Hinweise natürlich auch länger ausfallen.
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