Warenkaufrichtlinie
Neuer Sachmangelbegriff
Es wird einen neuen Sachmangelbegriff geben. Mit dem bisherigen Sachmangelbegriff können Käufer und Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit vereinbaren. Wenn die Ware dieser Beschaffenheit entspricht, handelt es sich um mangelfreie Ware. Mit dem neuen Sachmangelbegriff kommt zu diesem subjektiven Element nun noch ein objektives Element hinzu. Die Ware muss die übliche Beschaffenheit aufweisen und sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dazu gehört auch, dass die Ware verpackt, mit Zubehör und der erforderlichen Anleitung übergeben wird. Ausnahmen davon sind im B2C-Bereich nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Im Bereich B2B sind Abweichungen davon weiterhin unproblematisch möglich. Hier kann weiterhin vertraglich vereinbart werden, welche Eigenschaften die Ware hat und über welche sie explizit nicht verfügt. Für den B2C-Bereich bedeutet das, dass der Verkäufer laufend überprüfen muss, ob seine Ware noch der branchenüblichen Beschaffenheit entspricht.
Pflicht zur Aktualisierung
Da immer mehr Waren digitale Elemente enthalten, hat der Gesetzgeber darauf reagiert und eine Pflicht zur Aktualisierung geschaffen. Darunter fallen Produkte wie das Smartphone, aber auch Produkte wie zum Beispiel eine Waschmaschine können darunter fallen, wenn die Funktionsfähigkeit vom digitalen Element und damit auch von der Aktualisierung abhängt. Die Ware kann durch die Änderung somit im Nachhinein mangelhaft werden, obwohl sie bei Übergabe mangelfrei war.
Die Dauer der Aktualisierungspflicht bleibt allerdings unklar. Je nach Produkt kommen als Maßstab die verwendeten Materialien, die gewöhnliche Verwendungsdauer und die Werbeaussagen infrage. Von der Pflicht erfasst sollen funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates sein.
Problematisch wird es für den Verkäufer dann, wenn er selbst nicht der Hersteller ist. Was in den meisten Fällen der Fall sein wird. Der Händler ist dann auf die Mitwirkungspflicht des Herstellers angewiesen. Der Händler sollte dies in seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hersteller unbedingt beachten. Auch beim Verkauf an den Verbraucher können Verkäufer, unter bestimmten Voraussetzungen, die Aktualisierungspflichten vertraglich einschränken. So kann Umfang und Dauer im Vertrag festgelegt werden.
Stärkung von Gewährleistungsrechten
Bisher war es so, dass bei einem Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten ist, vermutet wird, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Behauptet der Verkäufer etwas anderes, muss er den Beweis dafür tragen. Das nennt man die sogenannte Beweislastumkehr. Dieser Zeitraum wird nun auf ein Jahr verlängert.
Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich
Zukünftig muss der Verbraucher keine Frist mehr zur Nacherfüllung setzen, wenn er Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung in Anspruch nehmen möchte. Die Frist beginnt dann automatisch zu laufen, wenn der Käufer auf den Mangel aufmerksam macht.
Änderung der Verjährungsfrist
Gewährleistungsansprüche verjähren nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligen Auftreten des Mangels. Wenn der Mangel also am letzten Tag der Frist auftritt, hat der Verbraucher noch zwei weitere Monate Zeit, die daraus resultierenden Rechte geltend zu machen.
Strengere Garantieregeln
Garantiebedingungen müssen dem Verbraucher in Zukunft auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, auch ohne dass explizit nach diesem gefragt wird.
Abmahnsichere Rechtstexte vom Anwalt
Digitale-Inhalte-Richtlinie
Neben der Warenkaufrichtlinie tritt auch die Umsetzung der Richtlinie für digitale Inhalte und Dienstleistungen in Kraft. Durch die Umsetzung der Richtlinie wird ein ganz neuer Vertragstypus geschaffen.
Welche Produkte betrifft die Richtlinie?
Die Richtlinie unterscheidet bei digitalen Produkten zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen.
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Infrage kommen Computerprogramme, Apps, digitale Spiele, Video- und Musikdateien. Digitale Dienstleistungen hingegen sind Streamingdienste, wie zum Beispiel Netflix, Cloud-Dienste oder Gaming-Plattformen. Verbraucher erhalten mit der neuen Regelung umfassende Gewährleistungsrechte, wie im Kauf- oder Werkvertragsrecht. Bei einem Mangel hat der Verbraucher somit Anspruch darauf, dass der Mangel nachgebessert wird. Außerdem kann er Schadensersatz geltend machen. Weiter muss der Händler den Kunden Aktualisierungen und Sicherungsupdates zur Verfügung stellen, damit die Sache als mangelfrei gilt.
Wann sind die Regeln anzuwenden?
Viele digitale Angebote bekommt man scheinbar kostenlos. Eine Bezahlung liegt dann jedoch meist trotzdem vor: nicht mit Geld, aber mit Daten. Die Richtlinie findet auch in dem Fall Anwendung. Entsprechende "Gratis"-Angebote werden in Zukunft also strenger reguliert werden. Ausgeschlossen davon sind Angebote, bei denen die Daten erhoben werden müssen, weil sie zur Leistungserfüllung notwendig sind.